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Beschluss des Direktoriums des Instituts für Geotechnik und Markscheidewesen der Technischen Universität Clausthal vom 28. April 2005 (Mitt. TUC 2005, Seite 77).

 

§ 1
Aufgaben und Gliederung

(1) Das Institut für Geotechnik und Markscheidewesen ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Technischen Universität Clausthal unter Verantwortung der Fakultät für Energie- und Wirtschaftswissenschaften.

 

(2) Das Institut dient der Forschung und der Lehre sowie dem Studium und der Weiterbildung innerhalb der Fachgebiete Energie- und Rohstoffversorgung sowie Umwelttechnik.

 

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 gliedert sich das Institut in folgende Abteilungen:

a) Geotechnik
b) Ingenieurbau
c) Markscheidewesen und Geoinformation

 

(4) Es gilt die Allgemeine Geschäftsordnung der Technischen Universität Clausthal.

 

§ 2
Institutsleitung, Wahlen und Amtszeiten

(1) Die Leitung des Instituts obliegt einem Direktorium. Dieses besteht aus drei Mitgliedern der Hochschullehrergruppe, die von den am Institut tätigen Angehörigen der Hochschullehrergruppe aus ihrer Mitte gewählt werden. Die übrigen Angehörigen der Hochschullehrergruppe sowie je ein Vertreter der Mitarbeitergruppe, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (MTV-Gruppe) sowie der Studierendengruppe nehmen an den Sitzungen des Direktoriums ohne Stimmrecht teil. Sie werden von den Mitgliedern der jeweiligen Statusgruppe in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Gleichstellungsbeauftragte kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben an den Sitzungen des Direktoriums, zu denen sie wie ein Mitglied zu laden ist, mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.

(2) Die an dem Institut tätigen Mitglieder der Hochschullehrergruppe wählen ein Mitglied des Direktoriums zur geschäftsführenden Direktorin oder zum geschäftsführenden Direktor.

(3) Gehören einer wissenschaftlichen Einrichtung nicht mehr als drei Mitglieder der Hochschullehrergruppe an, so bilden diese das Direktorium. Besteht das Direktorium aus zwei Mitgliedern der Hochschullehrergruppe, so obliegt diesen das Amt der geschäftsführenden Leitung im Wechsel, es sei denn, sie einigen sich auf eine weitere Amtszeit der bisherigen geschäftsführenden Leitung.

(4)  Bei Beschlüssen des Direktoriums gibt im Falle der Stimmengleichheit die Stimme der geschäftsführenden Direktorin oder des geschäftsführenden Direktors den Ausschlag.

(5) Die regelmäßige Amtszeit des Direktoriums beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Sie beginnt jeweils am 1. April.

(6) Über die Neuwahlen sowie Veränderungen innerhalb des Direktoriums ist der Hochschulleitung zu berichten.

 

§ 3
Aufgaben des Direktoriums

(1) Das Direktorium stimmt die Durchführung der Vorhaben in der wissenschaftlichen Einrichtung ab. Es entscheidet über die Verwaltung der Ausstattungsgegenstände, insbesondere der Arbeitsräume, Werkstätten, Geräte und Sammlungen, und über die Verwendung der Planstellen, anderen Stellen, Ausgabemittel für Personal sowie der Sachmittel, die der wissenschaftlichen Einrichtung zugeordnet oder zugewiesen sind.

(2) Das Direktorium beschließt über Vorschläge zur Einstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und leitet die Vorschläge der Leitung der Hochschule zu. § 6 bleibt unberührt.

(3) Das Direktorium sorgt für die Beachtung der Bestimmungen über Arbeitssicherheit und Umweltschutz, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle begründet ist.

(4) Das Direktorium erlässt Benutzungsordnungen für die Einrichtungen des Instituts (z. B. Werkstatt, Labor, Gerätenutzung usw.).

 

§ 4
Aufgaben der Direktorin oder des Direktors

(1) Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz im Direktorium und vertritt das Institut nach außen.

(2) Die Direktorin oder der Direktor nimmt die Aufgaben des Vorgesetzten der Mitarbeitergruppe und der MTV-Gruppe wahr.

(3) Die Direktorin oder der Direktor ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Direktoriums, bereitet dessen Beschlüsse vor und führt sie aus. Sie oder er beruft das Direktorium ein.

(4) Die Direktorin oder der Direktor führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse des Direktoriums und in Abstimmung mit ihm. Der Direktorin oder dem Direktor obliegt die Koordination mit den Fakultäten und anderen Einrichtungen.

(5) Die Vertretung der Direktorin oder des Direktors obliegt den Angehörigen der Hochschullehrergruppe des Direktoriums und danach der übrigen Angehörigen der Hochschullehrergruppe des Instituts in der Reihenfolge ihres Dienstalters.

 

§ 5
Mitgliederversammlung

Unter dem Vorsitz der Direktorin oder des Direktors beraten die im Institut Tätigen über die Aufgabenverteilung. Die Mitgliederversammlung sollte in der Regel einmal im Semester stattfinden.

 

§ 6
Verwendung der Drittmittel

Über die Verwendung der Drittmittel entscheidet im Rahmen der Bewilligungsbedingungen und der Landesvorschriften (siehe § 22 NHG), dasjenige Institutsmitglied, das sie eingeworben hat. Soweit das Institut betroffen ist, sind die entsprechenden Vorgänge mit der Direktorin oder des Direktors abzustimmen. Das Recht auf freie Wahl der Mitarbeiterinnen oder der Mitarbeiter durch die Leiterin oder den Leiter des Forschungsvorhabens bleibt gem. § 22 NHG unberührt.

 

§ 7
Rechte der entpflichteten Professorinnen und Professoren sowie
Professorinnen und Professoren im Ruhestand

Professorinnen und Professoren behalten mit dem Eintritt in den Ruhestand oder mit der Entpflichtung die mit der Lehrbefugnis (Venia Legendi) verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren. Die Weiterbenutzung von Räumen und Einrichtungen sowie Geräten und Werkstätten regelt die Leitung der wissenschaftlichen Einrichtungen im Benehmen mit den Betroffenen.

 

§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt in Kraft.

Letzte Änderung 11. Juli 2005  - Dez.5 - I. Neuse

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