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 Ordnung des Energie-Forschungszentrums
der Technischen Universität Clausthal
Vom 29. November 2005
(Mitt. TUC 2006, Seite 16)

 

Der Senat der Technischen Universität Clausthal hat am 29.11.2005 (geändert durch Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2006, Mitt. TUC 2007, Seite 5) gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 NHG dem Energie-Forschungszentrum (EFZ) die nachstehende Ordnung gegeben:

 

Präambel

 

Das heutige Energiesystem „Deutschland“ wird zu 84% mit fossilen, zu 13% mit nuklearen und nur zu 3% mit regenerativen Energieträgern betrieben. Um die Abhängigkeit von den endlichen Energieträgern zukünftig zu mindern und neue Lösungen zu entwickeln, die zu einer nachhaltigen Energienutzung führen können, ist die wissenschaftliche Betrachtung der gesamten Energiekette von der Quelle bis zur Entsorgung nötig. Dabei müssen auch wirtschaftliche und rechtliche Aspekte mit in die Forschung einbezogen werden. Die Forscher des EFZ stellen sich der Aufgabe, mit einem transdisziplinären Ansatz und prozessorientierter Projektsteuerung unter Benutzung eines Anreizsystems zur Drittmitteleinwerbung Lösungen zur nachhaltigen Energiegewinnung, -bereitstellung und -nutzung zu finden und die notwendigen Informations-, Management-, Ordnungs- und Sicherheitsstrukturen dafür zu entwickeln.

Damit soll auch die bestehende anwendungsorientierte Grundlagenforschung an der TU Clausthal im Bereich Energie und Rohstoffe gebündelt, weiterentwickelt und mit dem Ziel ausgebaut werden, zukünftig eine neue Disziplin „Energiewissenschaft“ in Forschung und Lehre zu etablieren.

 

 

§ 1

Definition

 

...

 

 

§ 2

Aufgaben

 

Im Forschungsverbund werden folgende Themenfelder in wissenschaftlichen Arbeitsgruppen behandelt:

 

·          Energierohstoffe

·          Energieerzeugung und -veredelung

·          Energiespeicher

·          Energiesysteme und -prozesse

·          Entsorgung und Endlagerung

·          Energiemanagement-Systeme (OFFIS)

·          Energiewirtschaft

·          Energiemanagement/Energiepark (CUTEC)

·          Energierecht

·          Grundlagen neuer Energie-Technologien

 

 

§ 3

Mitglieder

 

(1) Mitglieder des Forschungsverbundes sind die Gründungsmitglieder sowie diejenigen, die durch Beschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft erwerben.

 

(2) Dem Forschungsverbund können als Mitglieder angehören

 

mit Stimmrecht:

1.   Professorinnen und Professoren sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die vorübergehend mit der Verwaltung einer Professur beauftragt sind,

2.   Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren,

3.   Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten,

4.    wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

 

mit beratender Stimme:

1.    Professorinnen und Professoren im Ruhestand und entpflichtete Professorinnen und Professoren,

2.    Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,

3.    Lehrbeauftragte und

4.    weitere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler,

 

wenn sie selbstständig Forschungsprojekte auf dem Arbeitsgebiet des Forschungsverbundes durchführen oder in Zukunft durchzuführen beabsichtigen.

 

(3) Die Gründungsmitglieder des Forschungsverbundes ergeben sich aus der Anlage.

 

(4) Beabsichtigt der Vorstand, einem Aufnahmeantrag nicht zu entsprechen, so entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

(5) Der Austritt aus dem Forschungsverbund erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit.

 

(6) Die Mitgliedschaft nach Absatz 2 Nr. 1 – 4 endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienst der Technischen Universität Clausthal.

 

 

§ 4

Organe

 

Die Organe des Forschungsverbundes sind:
 

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung

3. der Beirat.

 

 

§ 5

Vorstand

 

(1) Die Leitung des Forschungsverbundes obliegt einem Vorstand. Dieser besteht aus drei Professorinnen oder Professoren der Technischen Universität Clausthal. Sie werden aus der Mitte der dem Forschungsverbund angehörigen Professorinnen und Professoren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Von den Mitarbeitern des Forschungsverbundes nimmt je eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil; sie werden auf Veranlassung des Vorstandes von der jeweiligen Gruppe aus ihrer Mitte gewählt.

 

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorstandsvorsitzende oder den Vorstandsvorsitzenden. Die oder der Vorstandsvorsitzende vertritt den Forschungsverbund nach außen. Die Vertretung der oder des Vorstandsvorsitzenden obliegt den übrigen Mitgliedern des Vorstandes.

 

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Forschungsverbundes und trifft die dazu notwendigen Entscheidungen. Er stimmt die Durchführung der Vorhaben in dem Forschungsverbund ab und erstellt einen Arbeits- sowie einen Kosten- und Finanzierungsplan für die Vorhaben, soweit dies aus Gründen des wirtschaftlichen Einsatzes der zur Verfügung stehenden personellen, sächlichen und finanziellen Mittel geboten ist. Er entscheidet über die Verwaltung der Ausstattungsgegenstände, insbesondere der Arbeitsräume, Werkstätten, Geräte und Sammlungen, und über die Verwendung der Planstellen, anderen Stellen, Ausgabemittel für Personal sowie der Sachmittel, die dem Forschungsverbund zugeordnet oder zugewiesen sind. Der Vorstand beschließt über Vorschläge zur Einstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und leitet die Vorschläge dem Präsidenten zu. Der Vorstand trägt für die Beachtung der Bestimmungen über Arbeitssicherheit und Umweltschutz Sorge, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle begründet ist.

 

(4)  Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 6

Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitglieder des Forschungsverbundes bilden die Mitgliederversammlung. Unter der Leitung des Vorstandsvorsitzenden kommt die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Semester zur Beratung über den Arbeitsplan und die Art und Weise seiner Durchführung zusammen.

 

(2) Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Verhandlung in der Mitgliederversammlung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Grundordnung und der Allgemeinen Geschäftsordnung der Technischen Universität Clausthal.

 

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt zentrale Forschungsthemen, die jeweils Arbeitskreisen zugeordnet werden. Die Arbeitskreise handeln entsprechend der übergeordneten Zielsetzung.

 

(4) Zu Beschlüssen in Forschungsangelegenheiten ist die Mehrheit der anwesenden Hochschullehrermitglieder erforderlich.

 

 

§ 7

Beirat

 

(1) Der Forschungsverbund bildet einen Beirat. Der Beirat setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, die von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt werden. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Sitzungen des Beirates sollen mindestens einmal jährlich stattfinden.

 

(2) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.

 

(3) Der Beirat unterstützt und berät den Forschungsverbund und wird insbesondere bei grundlegenden Fragen, die die langfristige Ausrichtung der Aufgaben des Forschungsverbundes betreffen, beteiligt.

 

 

§ 8

Geschäftsstelle

 

Die oder der Vorstandsvorsitzende stellt sicher, dass die wissenschaftliche Einrichtung, der sie/er angehört, die Tätigkeiten für die Geschäftsstelle des Forschungsverbundes wahrnimmt.

 

 

§ 9

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

(1)  Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Technischen Universität Clausthal in Kraft.

 

(2) Bis zur Wahl des Vorstandes und der Vorstandsvorsitzenden bzw. des Vorstandsvorsitzenden liegt die Leitung des Forschungsverbundes beim Vizepräsidenten für Forschung und Hochschulentwicklung der Technischen Universität Clausthal. Er beruft die Mitglieder des Forschungsverbundes zur ersten Mitgliederversammlung ein.

 

(3) Mitglieder des Forschungsverbunds werden bei der Gründung des EFZN auch EFZN-Mitglieder, sofern sie dieser weiteren Mitgliedschaft nicht ausdrücklich widersprechen. Mitglieder, die erst nach Gründung des EFZN zum Forschungsverbund kommen, bedürfen einer besonderen Aufnahme in das EFZN gemäß der EFZN-Satzung.

 

(4) Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen, Beschlüssen und sonstigen Entscheidungen des Forschungsverbundes und denen des EFZN gehen die Regelungen, Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen des EFZN vor.

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Letzte Änderung  23. Februar 2007  - Dez.2 - I. Neuse                                                                                                                              

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