8.71.14 Lagerung von Gefahrstoffen an der Technischen Universität Clausthal

Lagerung von Gefahrstoffen an der Technischen Universität Clausthal

Vom 12. Februar 2002 (Mitt. TUC 2003,Seite 63)

 

 

Beschluss des Senats der Technischen Universität Clausthal vom 12. Februar 2002

 

 

§ 1

Erledigung der zentralen Konzeption

 

(1)   Die vom Senat in seiner Sitzung am 01. Juli 1997 (vgl. Niederschrift vom 15. Juli 1997) beschlossene Konzeption für die Lagerung von Gefahrstoffen an der Technischen Universität Clausthal ist abgeschlossen.

 

(2)   Die Verantwortung für den Betrieb der dezentralen Gefahrstoffläger tragen die zuständigen Hochschuleinrichtungen (Abfall und Neuchemikalien; vgl. §111 Abs. 7 und § 116 Abs. 2 NHG).

 

(3)   Soweit eine Pflicht zur Nutzung des Chemikalienversorgungs- und zentralen Sonderabfallzwischenlagers besteht, sind dezentrale Läger zu schließen.

 

(4)   Die bestehende Nutzungsordnungen gelten fort. Die Hochschuleinrichtungen sind für den Erlass, die Änderung und die Ergänzung der Nutzungsordnung zuständig. Bei gemeinsam genutzten Lägern liegt die Zuständigkeit beim Hauptnutzer, der die Regelung im Benehmen mit den Nebennutzern erläßt.

 

 

§ 2

Andienungspflicht für Sonderabfälle

 

(1)   Mit Inbetriebnahme des zentralen Sonderabfallzwischenlagers im Feldgrabengebiet sind die Sonderabfälle, die dort zulässigerweise einzulagern sind, dem Sonderabfallzwischenlager zur Entsorgung anzudienen; die Leitung des Sonderabfallzwischenlagers führt eine Liste auf dem jeweils neuesten Stand und gibt sie den Hochschuleinrichtungen bekannt. In den Hochschuleinrichtungen dürfen Sonderabfälle nur für die Bereitstellung zur Übernahme und Transport in das zentrale Sonderabfallzwischenlager aufbewahrt werden.

 

(2)   In unabweisbar notwendigen Fällen kann die Leitung des Sonderabfallzwischenlagers bestimmen, dass Sonderabfälle von den erzeugenden Hochschuleinrichtungen zur Übernahme und Transport unmittelbar an die Entsorgungsunternehmen abgegeben werden.

 

 

§ 3

Nutzung des Chemikalienversorgungslagers

 

(1)    Mit Inbetriebnahme des Chemikalienversorgungslagers sind an dessen Nutzung die Institute für Organische Chemie, Anorganische und Analytische Chemie, Physikalische Chemie und Technische Chemie beteiligt. Für die beteiligten Institute besteht für das Lager ein Nutzungszwang.

 

(2)    In den Instituten dürfen Chemikalien für den Handgebrauch gelagert werden.

 

 

§ 4

Gefahrstoffverzeichnis

 

(1)   Die Einrichtungen der Technischen Universität Clausthal führen ein Gefahrstoffverzeichnis im Rahmen des vom Hochschulrechenzentrum bereitgestellten EDV-gestützten und –vernetzten Gesamtverzeichnisses.

 

(2)   Einzelne Einrichtungen können eigenständige Systeme ggf. unter Berücksichtigung weiterer Zwecksetzungen, wie z. B. Lagerverwaltung oder Bestellwesen, betreiben, wenn sie die für den Betrieb des Gesamtverzeichnisses erforderlichen Daten in einem geeigneten Format dem Rechenzentrum zur Verfügung stellen.

 

 

§ 5

In Kraft treten

 

Der Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Technischen Universität Clausthal in Kraft. Gleichzeitig tritt der Senatsbeschluss vom 01. Juli 1997  — TOP 7 — außer Kraft.