8.70.05 Merkblatt für werdende und stillende Mütter sowie gebärfähige Arbeitnehmerinnen im Umgang mit Gefahrstoffen

M E R K B L A T T

Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote
für werdende und stillende Mütter sowie gebärfähige Arbeitnehmerinnen
im Umgang mit Gefahrstoffen



Stand: Juni 1997

Sehr geehrte Damen!

Zum Schutze der werdenden oder stillenden Mütter vor gefährlichen Arbeiten hat der Gesetzgeber die Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie, kurz "Mutterschutzrichtlinienverordnung - MuSchRiV -" genannt, erlassen.
Arbeitnehmerinnen bzw. den Arbeitnehmerinnen gleichgestellt sind alle Personen, die an der Hochschule mit Gefahrstoffen umgehen, also auch Auszubildende, Beamtinnen, Studentinnen, Doktorandinnen und Forschungsstipendiatinnen.

Die Mutterschutzrichtlinienverordnung sieht im § 5 (Anlage) besondere Schutzmaßnahmen vor bei werdenden und stillenden Müttern. Hiernach hat der Arbeitgeber folgende Beschäftigungsverbote bzw. Beschäftigungsbeschränkungen zu beachten:
 
 

WERDENDE ODER STILLENDE MÜTTER

 Beschäftigungsverbote mit
 

      a) sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen.

Ausnahmen:

      Einhaltung des Grenzwertes;
      b) Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind.


    c) Arbeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar).

WERDENDE MÜTTER

  Beschäftigungsverbote mit

    krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutveränderndenGefahrstoffen.

Ausnahmen:

        wenn sie bei bestimmungsgemäßen Umgang den


      Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind.

STILLENDE MÜTTER

Beschäftigungsverbote mit
 

       krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutveränderndenGefahrstoffen.


       

Ausnahmen:

      Einhaltung des Grenzwertes;

GEBÄRFÄHIGE ARBEITNEHMERINNEN
 

Beschäftigungsverbote mit
 

    Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten.

Ausnahmen:

      Einhaltung des Grenzwertes.

Im Laufe der Kindesentwicklung verringert sich im allgemeinen die Möglichkeit einer Schädigung des ungeborenen Lebens durch chemische Substanzen.
Gerade in einem sehr frühen Stadium, in dem die werdende Mutter die Schwangerschaft möglicherweise noch nicht erkannt hat, besteht die größte Gefahr.

Bitte beachten Sie daher beim Umgang mit Gefahrstoffen insbesondere auf krebserzeugende (cancerogene), fruchtschädigende (teratogene) und/oder erbgutverändernde (mutagene) Stoffe. Diese können Sie an der Kennzeichnung - Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)
 

      - R 40 irreversibler Schaden möglich


      - R 45 kann Krebs erzeugen


      - R 46 kann vererbbare Schäden verursachen


      - R 49 kann Krebs erzeugen beim einatmen


      - R 60 kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen


      - R 61 kann das Kind im Mutterleib schädigen


      - R 62 kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen


      - R 63 kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen


    - R 64 kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

und dem Sicherheitsratschlag (S-Satz)
 

      - S 53 Exposition vermeiden -


    vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen

erkennen.

Sofern Sie nähere Fragen zu Beschäftigungsbeschränkungen und -verboten sowie sonstigen gefahrstoffrechtlichen Angelegenheiten haben, wenden Sie sich bitte an Ihren unmittelbaren Vorgesetzten oder den Gefahrstoffbeauftragten Ihres Instituts.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, daß Ihnen im Falle einer Schwangerschaft auch eine Mitwirkungspflicht zukommt. Sie sollten daher eine Schwangerschaft so früh wie möglich sowohl Ihrem Vorgesetzten (Arbeitskreisleiter, Praktikumsleiter) als auch der Personalverwaltung mitteilen, damit Ihre Tätigkeiten dann entsprechend dem Ihnen und Ihrem Kind zu gewährenden Schutz verändert werden können.

Mit freundlichem Gruß und Glückauf
Der Rektor der Technischen Universität Clausthal
 
 
 

§ 5 der Mutterschutzrichtlinienverordnung

Besondere Beschäftigungsbeschränkungen
(1) Nicht beschäftigt werden dürfen
1. werdende oder stillende Mütter mit sehr giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert überschritten wird;

2. werdende und stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind;

3. werdende Mütter mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen;

4. stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Nummer 3, wenn der Grenzwert überschritten wird;

5. gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten, wenn der Grenzwert überschritten wird;

6. werdende oder stillende Mütter in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar).

In Nummer 2 bleibt § 4 Abs. 2 Nr. 6 des Mutterschutzgesetzes unberührt. Nummer 3 gilt nicht, wenn die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßen Umgang den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind.

(2) Für Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gelten die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung entsprechend.