8.71.91 Richtlinie für den Transport von tiefkalt verflüssigtem Stickstoff auf der Straße

Richtlinie für den Transport von
tiefkalt verflüssigtem Stickstoff auf der Straße.

Vom 31. Juli 1998 (Mitt. TUC Seite 148)

 

1. Allgemeines
2. Stickstoff, tiefkalt, verflüssigt
3. Transportbehälter
4. Kennzeichnung beim Transport
5. Höchstzulässige Transportmenge
6. Beförderungseinheit
7. Belüftung
8. Handhabung und Verstauung
9. Beförderungspapier
10. Persönliche Schutzausrüstung
11. Unterweisung
 
 

1. Allgemeines

Im Bereich des Physikalischen Instituts steht zur Versorgung aller Hochschuleinrichtungen ein Tank mit tiefkalt verflüssigtem Stickstoff bereit. Der Transport mit den im Pkt. 6 beschriebenen Beförderungseinheiten von tiefkalt verflüssigtem Stickstoff unterliegt den Bestimmungen der Gefahrgutverordnung Straße -GGVS-.
Ein Stickstofftransport kann selbständig durch die jeweiligen Hochschuleinrichtungen oder nach vorheriger schriftlicher Beauftragung durch die Technische Verwaltung durchgeführt werden.
Transporte ohne Kraftfahrzeuge, wie z.B. mittels Handwagen, unterliegen nicht der GGVS. Trotzdem ist aber auch dabei die unter Nr. 10 beschriebene persönliche Schutzausrüstung zu verwenden.
 

 

2. Stickstoff, tiefkalt, verflüssigt

Stickstoff, tiefkalt, verflüssigt hat einen Siedepunkt von -195,8 °C bei 1013 hPa sowie eine Dichte von 0,810 g/ml bei 20 °C. Stickstoff ist farb- und geruchlos und wirkt bei Verdrängung des Luftsauerstoffs erstickend. Flüssiger Stickstoff verdampft auf das 700- fache seines ursprünglichen Volumens.
Stickstoff, tiefkalt, verflüssigt ist nach GGVS folgendermaßen klassifiziert worden: 1977 Stickstoff, tiefkalt, verflüssigt Klasse 2 Ziffer 3 A

 

3. Transportbehälter

(1) Für tiefkalt verflüssigten Stickstoff müssen verschlossene Gefäße aus Metall, aus Kunststoff oder aus Verbundwerkstoff verwendet werden, die so isoliert sein müssen, daß weder Tau- noch Reifbeschlag auftreten kann. Die Gefäße müssen mit Sicherheitsventilen versehen sein.

(2) Es dürfen auch Gefäße verwendet werden, die zwar nicht verschlossen, aber mit Vorrichtungen ausgerüstet sind, die ein Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern, wie:
a) Glasgefäße mit luftleerer Doppelwand, die durch isolierende saugfähige Stoffe umgeben sind; diese Gefäße sind durch Drahtkörbe zu schützen und in Metallbehälter einzusetzen; oder
b) Gefäße aus Metall, aus Kunststoff oder aus Verbundwerkstoff, die so gegen Wärmedurchgang geschützt sind, daß weder Tau- noch Reifbeschlag auftreten kann.

(3) Die Metallbehälter nach Absatz 2 lit. a und die Gefäße nach Absatz 2 lit. b sind mit Trageeinrichtungen zu versehen. Die Öffnungen der Gefäße nach Absatz 2 müssen mit gasdurchlässigen Einrichtungen versehen sein, die das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern und die gegen Herausfallen gesichert sind.
Bei den oben beschriebenen Verpackungen handelt es sich um Kryobehälter.

 

4. Kennzeichnung beim Transport

Jedes Versandstück mit tiefkalt verflüssigtem Stickstoff ist mit folgenden Gefahrzetteln zu versehen: 1 x Muster 2 und 2 x Muster 11 an zwei gegenüberliegenden Seiten (Gefahrzettel siehe Anlage 1)

Auf den Gefäßen muß gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:

a) der Name oder die Fabrikmarke des Herstellers;
b) die Zulassungsnummer (sofern das Baumuster des Gefäßes gemäß Rn. 2215 zugelassen ist);
c) die durch den Hersteller festgelegte Seriennummer des Gefäßes;
d) die Eigenmasse des Gefäßes ohne Ausrüstungsteile;
e) der Prüfdruck (siehe Rn. 2219);
f) das Datum (Jahr) der erstmaligen Prüfung und der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung;
g) der Stempel des Sachverständigen, der die Prüfungen und Kontrollen vorgenommen hat;
h) der Fassungsraum in Liter;

Diese Angaben müssen auf einem verstärkten Teil des Gefäßes, auf einem Ring oder auf befestigten Zubehörteilen dauerhaft angebracht sein, z.B. durch Prägen. Sie dürfen auch auf dem Gefäß selbst eingeprägt sein, vorausgesetzt, es kann nachgewiesen werden, daß die Festigkeit des Gefäßes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Auf den Kryobehältern muß außerdem gut lesbar und dauerhaft angegeben sein:

a) Die Kennzeichnungsnummer und die vollständige Bezeichnung des Gases (hier: UN 1977 Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig, ADR);
b) das Datum (Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung.

Diese Angaben dürfen entweder eingeprägt oder auf einem Schild oder einem am Gefäß befestigten dauerhaften Zettel oder durch eine haftende und deutlich sichtbare Aufschrift, z.B. durch Lackierung oder ein anderes gleichwertiges Verfahren, angebracht sein.

Die Hersteller von Kryobehältern können über spezielle Fragen wie eventuell notwendige Prüfungen der Behälter und der Kennzeichnung genaue Auskünfte geben.
 

 

5. Höchstzulässige Transportmenge

Der Transport von tiefkalt verflüssigtem Stickstoff ist auf 333 kg Bruttomasse zu begrenzen (Bruttomasse = Nettomasse des Gefahrgutes einschließlich Sicherheits-verpackung, aber ohne Lademittel (Paletten) und Ladungssicherungsmittel (Zurrgurte)).
Die Transportbehälter dürfen bis max. 98 % gefüllt sein.

 

6. Beförderungseinheit

Kraftfahrzeuge sind Beförderungseinheiten nach GGVS.
Die Beförderungseinheiten dürfen eine höchstzulässige Gesamtmasse von 3.500 kg Bruttomasse nicht übersteigen.
Auf der Beförderungseinheit ist ein tragbares Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver mitzuführen, um einen Brand des Motors oder der Fahrgastzelle zu bekämpfen.

 

 

7. Belüftung

 Es wird die Verwendung offener Fahrzeuge oder Fahrzeuganhänger empfohlen:
"Geschlossene Kraftfahrzeuge" sind nur zulässig, wenn sie gut belüftet sind und die
Kryobehälter am besten in einem vom Fahrer/von den Fahrgästen abgetrennten Bereich befördert werden, d.h.

      - beim Transport im Kofferraum eines Pkw’s muß der Kofferraumdeckel in leicht


      geöffnetem Zustand befestigt werden;

- beim Transport in einem Bereich, der mit dem Personenbereich in Verbindung
steht, z.B. im rückwärtigen Teil von Kombifahrzeugen, müssen Fenster oder
Schiebedach weit geöffnet und/oder das Gebläse der Heizungs- und
Belüftungsanlage des Fahrzeugs auf eine hohe Stufe geschaltet sein;
 

- indem die Kryobehälter in einem Bereich des Fahrzeugs befördert werden, der
selbst gut belüftet und vom Fahrer- und Fahrgastbereich durch eine gasdichte
Wand getrennt ist.

 

8. Handhabung und Verstauung

 Die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern müssen auf dem Fahrzeug so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert sein, daß sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung im Sinne des ersten Satzes liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist.
Das Fahr- oder Begleitpersonal darf Versandstücke mit gefährlichen Gütern nicht öffnen.
 

 

9. Beförderungspapier

Bei jedem Transport ist ein Beförderungspapier mitzuführen, welches vom Auftraggeber unterschrieben sein muß. In dem Beförderungspapier muß das vom Auftraggeber benutzte Fahrzeug sowie das Datum des Fahrtantrittes nach Übernahme des Gutes genannt sein. Des weiteren muß neben der Beladestelle auch die Entladestelle vom Auftraggeber angegeben werden. Die Bruttomasse des Transportgutes und die Anzahl der Versandstücke sind zu nennen.
 

 

10. Persönliche Schutzausrüstung

Folgende persönliche Schutzausrüstung ist beim Stickstofftransport je Beschäftigten mitzuführen und beim Verladen zu benutzen:
Vollschutzbrille,
geeignete Handschuhe,
geschlossenes Schuhwerk,
leichte Schutzkleidung
 

 

11. Unterweisung

Die Beschäftigten sind mindestens einmal jährlich über die Gefahren und Schutzmaßnahmen anhand dieser Richtlinie zu unterweisen.
Der Ltd. Sicherheitsingenieur überprüft jährlich anhand von Stichproben, ob die Unterweisung stattgefunden hat.
Die Unterweisung nach Satz 1 und die Überprüfung nach Satz 2 sind aktenkundig zu machen.
 
 
 

 


  Anlage 1

Gefahrzettel Muster 2


- grüner Untergrund mit schwarzer Umrandung
- mit oder ohne schwarzer Flasche
- Ziffer 2 in der unteren Ecke
- Größe des Gefahrzettels 100 x 100 mm; für kleinere Versandstücke sind auch
geringere Abmessungen zugelassen
 
 


 

Gefahrzettel Muster 11 (Gefäßöffnung "oben")

 

- zwei schwarze Pfeile auf weißem oder geeignet kontrastierendem Grund
- Gefahrzettel mit Pfeilspitzen nach oben