2.20.12 Dienstanweisung für die Bewirtschaftung und Überwachung von Stromkostenkontingenten


Dienstanweisung für die Bewirtschaftung und Überwachung
von Stromkostenkontingenten

(Mitt. TUC 2000, Seite 13)
 
 

§ 1

Die Stromkosten der Technischen Universität Clausthal sind im Wirtschaftsplan jeden Geschäftsjahres veranschlagt und werden zentral von der Hochschulverwaltung bewirtschaftet.
 
 

§ 2

(1) Im Rahmen der verfügbaren Budgets wird jeder Hochschuleinrichtung für das Geschäftsjahr ein Stromkostenkontingent zugeteilt.

(2) Das Stromkostenkontingent wird grundsätzlich aus dem Durchschnittsverbrauch der vergangenen drei Geschäftsjahre und dem Durchschnittspreis des letzten Geschäftsjahres errechnet und festgesetzt. Bei der Festsetzung sind jedoch notwendige Zu- und Abschläge, z. B. infolge aktueller Änderungen der Bezugspreise oder Raumbestandsveränderungen, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Grundlage für die Zuordnung der Stromzähler und -verbräuche ist das Raumkataster. Der Stromverbrauch wird in tatsächlich verbrauchten Kilowattstunden (kWh) festgestellt; Leistungsspitzen bleiben unberücksichtigt.
 
 

§ 3

(1) Die Einhaltung der Stromkostenkontingente wird zum 31. Mai, 31. August, 31. Oktober und 31. Dezember jeden Jahres durch Vergleich der Kontingente mit den tatsächlichen Verbrauchskosten zentral überwacht.

(2) Die Hochschuleinrichtungen werden hierüber schriftlich unterrichtet. Die Mitteilungen enthalten das festgesetzte Stromkostenkontingent in DM, den Stromverbrauch in kWh, die Verbrauchskosten in DM und den noch verfügbaren Betrag.
 
 

§ 4

Einrichtungen, die ihr Stromkostenkontingent überschreiten, erhalten im folgenden Geschäftsjahr eine entsprechend verminderte Budgetzuweisung bei Lehr- und Betriebsmitteln. Die Einrichtungen können andere Mittel zur Kompensation anbieten, sofern die Zweckbindung der Mittel dies zuläßt. Diese Mittel können auch im laufenden Geschäftsjahr zur Erhöhung des Stromkostenkontingents angeboten werden.
 
 

§ 5

Sofern besondere Bewirtschaftungssituationen oder Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen, kann der Beauftragte für den Haushalt im Einvernehmen mit dem Rektor abweichende Maßnahmen treffen.
 
 

§ 6

Diese Dienstanweisung tritt am 1. März 2000 in Kraft.