6.20.32 Studienordnung Geotechnik, Bergbau, Erdöl-/Erdgastechnik
Studienordnung für den Diplomstudiengang Geotechnik,
Bergbau, Erdöl-/Erdgastechnik an der Technischen Universität Clausthal,
Fachbereich Geowissenschaften, Bergbau und Wirtschaftswissenschaften.
Vom 17. November 1998 (Mitt. TUC 2000, Seite 88)
Beschluss des Fachbereichsrates Geowissenschaften, Bergbau und Wirtschaftswissenschaften vom 17. November 1998.
§ 1
Geltungsbereich
Die vorliegende Studienordnung beschreibt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung (DPO) für den Studiengang Geotechnik, Bergbau, Erdöl-/Erdgastechnik an der Technischen Universität Clausthal Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums.
§ 2
Berufsfeld
Das Berufsfeld für die Diplom-Ingenieurin bzw. den Diplom-Ingenieur des Studienganges Geotechnik, Bergbau, Erdöl-/Erdgastechnik umfasst alle Tätigkeiten, die im weiteren Sinn der Nutzung, dem Schutz und der Sanierung der Erdkruste dienen. Im Besonderen beinhalten sie untersuchende, beratende und planerische Tätigkeiten bei der Aufsuchung und der Bewertung von Lagerstätten, der Gewinnung und Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, der Gewinnung, Speicherung und Verteilung von Erdöl- und Erdgas sowie der weitgehenden Vermeidung schädlicher Umweltbeeinflussungen, im Erd- und Grundbau, Verkehrswegebau, Tunnel-, Stollen- und Wasserbau, bei der Entsorgung und Verwertung von Abfall- und Reststoffen sowie bei der Altlastensanierung.
§ 3
Ziel und Inhalt des Studiums
(1) Ziel des Studiums ist der Erwerb des akademischen Grades "Diplom-Ingenieurin" bzw. "Diplom-Ingenieur".
(2) Das Studium bereitet auf die Tätigkeit des Ingenieurs/der Ingenieurin für Geotechnik, Bergbau, Erdöl-/Erdgastechnik in forschungs- und anwendungsbezogenen Tätigkeitsfeldern vor und führt zur Berufsbefähigung. Ziel ist die Ausbildung zum kritischen und verantwortungsbewussten Ingenieur, der selbständig an der konstruktiven Weiterentwicklung seines Fachs mitwirken kann. In diesem Sinne wird auch der Gedanke der Interdisziplinarität und des Arbeitens in einer Gruppe als berufsqualifizierende Notwendigkeit gesehen. Durch das Studium sollen Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben werden, die ein problemorientiertes und wissenschaftliches Arbeiten gewährleisten.
(3) Der Studiengang soll die Absolventin oder den Absolventen befähigen, die aus dem Berufsfeld resultierenden Anforderungen zu erfüllen. Dementsprechend umfasst die Ausbildung
- mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen,
- ingenieurwissenschaftliche Grundlagen,
- wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen,
- rechtswissenschaftliche Grundlagen sowie
- die fachspezifischen Vertiefungen in den jeweiligen Studienrichtungen.
§ 4
Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für das Studium im Studiengang Geotechnik, Bergbau, Erdöl-/Erdgastechnik ist die allgemeine Hochschulreife oder eine entsprechende fachgebundene Hochschulreife.
§ 5
Studienbeginn und Studiendauer
(1) Die Aufnahme des Studiums kann zum Winter- oder zum Sommersemester erfolgen, wird jedoch zum Wintersemester empfohlen.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomarbeit neun Semester.
§ 6
Gliederung des Studiums
(1) Innerhalb des Studiengangs Geotechnik, Bergbau, Erdöl-/Erdgastechnik entscheidet sich die/der Studierende für eine bestimmte Studienrichtung und innerhalb der Studienrichtung für einen bestimmten Studienschwerpunkt. Zur Wahl stehen die folgenden Studienrichtungen und Studienschwerpunkte:
Studienrichtung Geotechnik
mit den Studienschwerpunkten
- Spezialtiefbau und Tunnelbau
- Geoinformationstechnik
- Umweltmanagement
Studienrichtung Bergbau und Erdöl-/Erdgastechnik
mit den Studienschwerpunkten
- Gewinnungsbergbau
- Markscheidewesen
- Erdöl-/Erdgastechnik
Studienrichtung Abfallverwertung und Deponietechnik
mit den Studienschwerpunkten
- Deponietechnik
- Altlastensanierung
- Aufbereitung und Recycling
(2) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grund- und Fachgrundstudium, ein fünfsemestriges Hauptstudium (einschließlich der Diplomarbeit) und eine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit (Pflichtpraktikum). Das Grund- und Fachgrundstudium wird mit der Diplomvorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen.
(3) Im Grundstudium liegt der Ausbildungsschwerpunkt auf den mathematisch-naturwissenschaftlichen, wirtschaftswissenschaftlichen und rechtswissenschaftlichen Grundlagen, im Fachgrundstudium in der Einführung in die studienspezifischen Teilgebiete und den hierfür notwendigen Arbeitsmethoden. Im Hauptstudium liegen die Schwerpunkte auf der Fachausbildung, auf selbständiger Arbeit, auf der vertieften Bearbeitung wissenschaftlicher Fragestellungen sowie auf der Auseinandersetzung mit praxisorientierten Problemen.
§ 7
Pflichtpraktikum
(1) Die berufspraktische Tätigkeit soll den Studierenden einen Einblick in die berufliche Praxis sowie die sozialen Verhältnisse der Arbeitswelt vermitteln.
(2) Das Pflichtpraktikum wird durchgeführt als berufspraktische Tätigkeit im Umfang von insgesamt 120 Schichten bzw. 24 Wochen nach der Praktikumsordnung für den Studiengang Geotechnik, Bergbau, Erdöl-/Erdgastechnik. Das Pflichtpraktikum kann auch durchgeführt werden als Ausbildung als Bergbaubeflissene oder Bergbaubeflissener oder als Beflissene oder Beflissener des Markscheidefachs im Umfang von 200 Schichten unter Aufsicht der Bergbehörde.
(3) Das Praktikum kann teilweise oder in vollem Umfang vor dem Studium bzw. während des Studiums absolviert werden. Es wird empfohlen, mindestens einen Teil des Praktikums vor Aufnahme des Studiums abzuleisten.
(4) Näheres regeln die Praktikumsordnung für den Studiengang Geotechnik, Bergbau, Erdöl-/Erdgastechnik bzw. die Bestimmungen über die Ausbildung als Bergbaubeflissene/Bergbaubeflissener bzw. die Bestimmungen über die Ausbildung als Beflissene/Beflissener des Markscheidefachs.
§ 8
Art und Form der Lehrveranstaltungen
(1) Das Studium besteht aus Lehrveranstaltungen für die Pflicht- und Wahlpflichtfächer.
(2) Die Lehrveranstaltungen finden in Form von Vorlesungen (V), Übungen (Ü), Praktika (P) und Seminaren (S) statt.
(3) Die Lehrveranstaltungen zu den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern werden regelmäßig, in der Regel einmal jährlich, angeboten. Die Lehrveranstaltungen werden insgesamt für jedes Semester im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt und durch Aushang bekannt gemacht.
(4) In den Vorlesungen wird der Wissensstoff vorgestellt und in den dazugehörigen Übungen (in der Regel durch Bearbeiten von Aufgaben) vertieft. Es wird erwartet, dass die Studierenden den Inhalt der Vorlesungen nacharbeiten. Es besteht in der Regel keine Teilnahmepflicht an Vorlesungen und Übungen, doch ist ein regelmäßiger Besuch zur Sicherung des Studienerfolges unbedingt anzuraten.
(5) In Praktika werden die Studierenden insbesondere mit Methoden der Arbeits- und Messtechnik vertraut gemacht. Es besteht in der Regel die Pflicht zur Teilnahme und zur Anfertigung von Protokollen. Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme wird durch Klausuren, mündliche Prüfungen und die Anfertigung von Protokollen erworben.
(6) Im Seminar stellt die/der Studierende in der Regel das Ergebnis einer Auseinandersetzung mit einem Problem aus dem Fachgebiet in einem mündlichen Vortrag (Referat) auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung dar. Dem Vortrag schließt sich eine Diskussion an. Es besteht Teilnahmepflicht. Zum Seminar gehört eine Pflichtexkursion.
§ 9
Projekt-, Studien- und Diplomarbeit
(1) In Studien- und Projektarbeiten sowie in der Diplomarbeit sollen Probleme aus dem Fachgebiet mit wissenschaftlichen Methoden eigenständig unter Anleitung bearbeitet und schriftlich dargestellt werden. Die schriftliche Darstellung muss klar verständlich und vollständig sein. Die Arbeiten stellen besonders wichtige Teile der Ausbildung dar.
(2) Eine Studienarbeit umfasst die eigenständige Bearbeitung einer Problemstellung und die Darstellung der Lösung in schriftlicher Form. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel zwei Monate und in begründeten Fällen drei Monate. Themen werden von den am Studiengang mitwirkenden Instituten angeboten.
(3) In einer Projektarbeit soll in einer Gruppe aus mindestens drei Studierenden fachübergreifend eine Problemlösung zu einem praxisbezogenen Thema gemeinsam erarbeitet und in einem Projektbericht dargestellt werden. Die Aufgabe wird so gegliedert und abgegrenzt, dass der Beitrag des Einzelnen für sich bewertbar ist. Die Bearbeitungsdauer liegt in der Regel bei insgesamt sechs Monaten. Zur Abstimmung mit den anderen Teilbeiträgen sind regelmäßige Treffen mit den anderen Projektteilnehmern und dem Betreuer/den Betreuern erforderlich.
(4) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass die Studentin oder der Student in der Lage ist, ein Problem aus dem Fachgebiet innerhalb einer vorgegebenen Frist selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Vor Beginn der Arbeit ist beim Prüfungsamt ein schriftlicher Antrag auf Ausgabe eines Themas für eine Diplomarbeit zu stellen. Dabei wählt die/der Studierende im allgemeinen vorher Thema und Betreuer aus dem Angebot der Institute des Fachbereichs. Mit der schriftlichen Bekanntgabe des Themas beginnt die Bearbeitungszeit, die bei theoretischen und planerischen Problemstellungen auf drei Monate, bei experimentellen Themen auf vier Monate begrenzt ist. Verlängerungen sind nur im Ausnahmefall nach schriftlich begründetem Antrag an den Prüfungsausschuss möglich. Die Diplomarbeit kann auch als Gruppenarbeit angefertigt werden. Die Aufgabe wird dann so gegliedert und abgegrenzt, dass der Beitrag des Einzelnen für sich bewertbar ist. Zur Abstimmung mit den anderen Teilbeiträgen sind regelmäßige Treffen mit den anderen Teilnehmern und dem Betreuer/den Betreuern erforderlich.
§ 10
Umfang des Studiums
Ein ordnungsgemäßes Grundstudium und Fachgrundstudium schließt die Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen zu den Prüfungsfächern nach Anlage 2 der DPO ein (SWS = Semesterwochenstunden):
Pflichtfächer im gemeinsamen Grundstudium | SWS |
1. Ingenieurmathematik |
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Ingenieurmathematik I | 4V/2Ü |
Ingenieurmathematik II | 4V/2Ü |
2. Ingenieurstatistik |
|
Ingenieurmathematik IV | 2V/2Ü |
3. Datenverarbeitung |
|
Datenverarbeitung für Ingenieure I | 1V |
Einführung in das Programmieren | 2V/Ü |
Datenverarbeitung für Ingenieure II | 2V/1Ü |
4. Physik |
|
Einführung in die Physik I | 3V |
Übungen dazu | 1Ü |
Einführung in die Physik II | 3V |
Übungen dazu | 1Ü |
5. Chemie |
|
Elementare Einführung in die allgemeine und anorganische |
|
Chemie | 3V |
Einführung in die organische Chemie | 2V |
6. Geowissenschaften |
|
Einführung in die Geowissenschaften I | 5V/Ü |
Einführung in die Geowissenschaften II | 5V/Ü |
Angewandte Geophysik im Ingenieur- und Bergbau | 2V/Ü |
7. Technische Mechanik |
|
Technische Mechanik I | 3V/2Ü |
Technische Mechanik II | 3V/2Ü |
8. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre |
|
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre I | 2V |
Übungen dazu | 2Ü |
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre II | 2V |
Übungen dazu | 2Ü |
9. Bürgerliches und Öffentliches Recht |
|
Einführung in das Recht I | 2V |
Einführung in das Recht II | 2V |
Pflichtfächer im Fachgrundstudium in der Studienrichtung Geotechnik
10. Ingenieurgeologie |
|
Ingenieurgeologie I | 2V/Ü |
Ingenieurgeologie II | 2V/Ü |
11. Vermessungskunde und Photogrammetrie |
|
Grundlagen der Vermessungskunde I | 2V/Ü |
Grundlagen der Vermessungskunde II | 2V/Ü |
Grundlagen der Photogrammetrie | 1V/1Ü |
12. Grundlagen des Ingenieurbaus |
|
Grundlagen des Ingenieurbaus | 2V/2Ü |
Pflichtfächer im Fachgrundstudium in der Studienrichtung Bergbau
und Erdöl-/Erdgastechnik
a) Studienschwerpunkte Gewinnungsbergbau und Erdöl-/Erdgastechnik
10.Elektrotechnik |
|
Grundlagen der Elektrotechnik I | 2V/1Ü |
Grundlagen der Elektrotechnik II | 2V/1Ü |
11. Maschinenlehre |
|
Maschinenlehre I | 2V/1Ü |
Maschinenlehre II | 2V/1Ü |
12. Lagerstättenkunde |
|
Lagerstätten I oder Lagerstätten II | 2V/Ü |
Industrieminerale (Mineralogie, Lagerstätten und | 2V/Ü |
Verwendung) |
|
Alternativ |
|
Erdölgeologie |
|
Erdöl-, Erdgasgeologie I | 2V |
Methoden der Erdöl-, Erdgasgeologie I | 1V/1Ü |
b) Studienschwerpunkt Markscheidewesen
10. Ingenieurgeologie |
|
Ingenieurgeologie I | 2V/Ü |
Ingenieurgeologie II | 2V/Ü |
11. Grundlagen des Ingenieurbaus |
|
Grundlagen des Ingenieurbaus | 2V/2Ü |
12. Lagerstättenkunde |
|
Lagerstätten I oder Lagerstätten II | 2V/Ü |
Industrieminerale (Mineralogie, Lagerstätten und | 2V/Ü |
Verwendung) |
|
Pflichtfächer im Fachgrundstudium in der Studienrichtung Abfallverwertung und Deponietechnik
10. Ingenieurgeologie |
|
Ingenieurgeologie I | 2V/Ü |
Ingenieurgeologie II | 2V/Ü |
11. Vermessungskunde |
|
Grundlagen der Vermessungskunde I | 2V/Ü |
Grundlagen der Vermessungskunde II | 2V/Ü |
12. Grundlagen des Ingenieurbaus |
|
Grundlagen des Ingenieurbaus | 2V/2Ü |
13. Betriebliche Umweltökonomie |
|
Betriebliche Umweltökonomie | 3V/Ü |
Leistungsnachweis im gemeinsamen Grundstudium
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz |
|
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz | 2V |
Leistungsnachweis im Fachgrundstudium in der Studienrichtung Geotechnik
Angewandte Datenverarbeitung |
|
Angewandte Datenverarbeitung | 2V/P |
Leistungsnachweise im Fachgrundstudium in der Studienrichtung Bergbau und Erdöl-/Erdgastechnik bei Wahl des Studienschwerpunktes Markscheidewesen
Grundlagen der Photogrammetrie |
|
Grundlagen der Photogrammetrie | 1V/1Ü |
Angewandte Datenverarbeitung |
|
Angewandte Datenverarbeitung | 2V/P |
Leistungsnachweis im Fachgrundstudium in der Studienrichtung Abfallverwertung und Deponietechnik
Übung zur Organischen Chemie |
|
Übung zur Organischen Chemie | 1Ü |
Ein ordnungsgemäßes Hauptstudium schließt die Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen zu den Prüfungsfächern nach Anlage 4 der DPO ein:
Pflichtfächer
a) Studienrichtung Geotechnik
1. Erd- und Grundbau |
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Erd- und Grundbau I | 5V/Ü |
Erd- und Grundbau II | 5V/Ü |
2. Konstruktiver Ingenieurbau |
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Konstruktiver Ingenieurbau I | 2V,2Ü |
Konstruktiver Ingenieurbau II |