6.20.48 Studienordnung für den Ergänzungsstudiengang Chemieingenieurwesen/Verfahrenstechnik



Studienordnung für den Ergänzungsstudiengang Chemieingenieurwesen/Verfahrenstechnik 
an der Technischen Universität Clausthal, 
Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie.
Vom 05. Februar 1999 

 

Beschluss des Fachbereichsrates Maschinenbau, Verfahrenstechnik und Chemie vom 05. Februar 1999 – (Mitt. TUC 1999 Seite 427).

 

 

§ 1 Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung beschreibt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang Chemieingenieurwesen/ Verfahrenstechnik an der Technische Universität Clausthal vom 21.04.1998 Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums für den Ergänzungsstudiengang Chemieingenieurwesen/ Verfahrenstechnik an der Technischen Universität Clausthal.

 
 

§ 2 Ziel des Studiums

(1) Das Studium bereitet auf die Tätigkeit des Chemieingenieurs/ Verfahrenstechnikers in forschungs- und anwendungsbezogenen Tätigkeitsfeldern vor und führt zur Berufsbefähigung.

(2) Ziel des Studiums ist die Ausbildung zum kritischen und verantwortungsbewußten Ingenieur, der selbständig an der konstruktiven Weiterentwicklung seines Faches mitwirken kann.

(3) Die Studierenden müssen die theoretischen Grundlagen erarbeiten; sie sollen an exemplarischen Versuchen die Prinzipien des Fachs erkennen und auf neue Fragestellungen übertragen können. Von Bedeutung ist hierbei die Schulung des Beobachtens, die Auswertung von Versuchsergebnissen, das Einüben manueller Fähigkeiten, die Konstruktion von Maschinen und Apparaten sowie die Projektierung von Anlagen.

(4) Das experimentelle Arbeiten erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen.

(5) Der Studiengang ist so eingerichtet, daß die Studierenden die Diplomprüfung nach dem dritten Semester abschließen können.

 

§ 3 Studienvoraussetzungen

Voraussetzung für das Ergänzungsstudium Chemieingenieurwesen/ Verfahrenstechnik ist die bestandene Diplomprüfung in einem Fachhochschulstudiengang für Verfahrenstechnik, Chemieingenieurwesen, Physikingenieurwesen oder einem eng verwandten Studiengang im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Die Entscheidung über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen von Absolventinnen und Absolventen eng verwandter Studiengänge und Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Befähigungsnachweise trifft der Prüfungsausschuß. Für Absolventinnen und Absolventen ausländischer Hochschulen ist der Nachweis eines vierjährigen Studiums in einem vergleichbaren Studiengang mit qualifiziertem Bachelor- oder ähnlichen Abschluß (z.B. Licence Licenciatura, Lisans) die Zugangsvoraussetzung.

 

§ 4 Studienbeginn und Studiendauer

(1) Die Aufnahme des Studiums kann zum Winter- und Sommersemester erfolgen, wird jedoch zum Wintersemester empfohlen.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomarbeit drei Fachsemester.
 

 

§ 5 Art der Lehrveranstaltungen

(1) Das Studium wird durch Lehrveranstaltungen strukturiert, die insgesamt für jedes Semester im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt sind. Die Veranstaltungen sind im Ergänzungsstudiengang generell Pflichtveranstaltungen.

(2) Pflichtveranstaltungen sind sowohl solche, die Studieninhalte vermitteln, die in der Diplomprüfung geprüft werden, als auch solche, deren erfolgreiche Teilnahme bei der Anmeldung zur Diplomarbeit bescheinigt sein muß.

(3) Erforderliche Bescheinigungen werden durch Klausuren, mündliche Prüfungen, Kolloquien oder Anfertigung von schriftlichen Arbeiten erworben.  

(4) Zu Beginn der Lehrveranstaltungen legen die jeweils dafür Verantwortlichen fest, unter welchen Voraussetzungen die erfolgreiche Teilnahme bescheinigt wird.

(5) Jede Lehrveranstaltung wird durch Hochschullehrer oder ausnahmsweise durch Lehrbeauftragte geleitet.

 

§ 6 Form und Gegenstand der Lehrveranstaltungen

(1) Die Lehrveranstaltungen finden in folgenden Formen statt: Vorlesungen (V), Übungen (Ü) und einführende Tutorenprogramme.

(2) Die im Studienplan aufgeführten Pflichtveranstaltungen werden regelmäßig, und zwar überwiegend einmal jährlich, angeboten. Es wird erwartet, daß die Studierenden den Inhalt der Vorlesungen nacharbeiten. In den dazugehörigen Übungen wird der Vorlesungsstoff vertieft. Dies geschieht in der Regel durch das Lösen gestellter Aufgaben.

(3) Das zum ersten Semester angebotene Tutorenprogramm dient dazu, zu Beginn des Studiums auftretende Probleme in kleinen Gruppen zu lösen.

(4) Vortragsveranstaltungen im Rahmen des VDI und Kolloquien des Fachbereichs oder der einzelnen Fächer dienen der Information über moderne Forschungsergebnisse und dem Erlernen der Fähigkeit zur kritischen Diskussion.

 

§ 7 Umfang des Studiums

Den Gesamtumfang des Studiums gibt die folgende Zusammenstellung wieder. Einzelheiten sind dem Studienplan zu entnehmen. Des weiteren wird auf die Regelungen und Vorschriften der Diplomprüfungsordnung vom 21.04.1998 verwiesen.

Prüfungsleistungen sind in folgenden Pflichtfächern zu erbringen:

      1. Chemische Reaktionstechnik I und II


      2. Thermische Trennverfahren I und Gas-Flüssig-Strömungen


      3. Hochtemperaturtechnik zur Stoffbehandlung und Verbrennungstechnik


    4. Mechanische Verfahrenstechnik I und II

Zu den Prüfungsleistungen gehört die einsemestrige Diplomarbeit.

      Als Prüfungsvorleistungen sind zu erbringen: 




      1. Physikalische Chemie I


      2. Elementare Einführung in die Allgemeine und Anorganische Chemie


      3. Einführung in die Organische Chemie


      4. Technische Thermodynamik I


      5. Wärmeübertragung I


    6. Modellierung verfahrenstechnischer Anlagen

Für die Prüfungsvorleistungen muß nachgewiesen werden, daß entsprechende Kenntnisse im abgeschlossenen Fachhochschulstudium erworben wurden. Soweit der Nachweis nicht erbracht werden kann, sind entsprechende Leistungsnachweise zu erbringen. Näheres regelt §8.

 

§ 8 Anrechnung von Studienleistungen

Über die Anrechenbarkeit von Studienleistungen, die in anderen Studienfächern, an anderen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland und an Hochschulen des Auslands erbracht worden sind, entscheidet der Prüfungsausschuß nach Rücksprache mit Hochschullehrern der entsprechenden Teilfächer.

 

§ 9 Studienberatung

Eine erste Studienberatung zu Beginn des Studiums erfolgt im Rahmen des Tutorenprogramms. Im weiteren Verlauf des Studiums beraten die einzelnen Tutoren die Studierenden gezielt. Während des Studiums steht die Zentrale Studienberatung und die Fachstudienberatung zur Verfügung. Die Anschriften sind im Adressenverzeichnis des Studienführers enthalten.

Für eine vorlesungsspezifische Beratung können sich die Studierenden direkt an den Dozenten und den Übungsleiter des jeweiligen Faches wenden.

Individuelle Fragestunden zur Prüfungsvorbereitung bieten die Dozenten und Übungsleiter nach Absprache an.

Weitergehende Informationen sind auch im Internet, auf den Seiten der Hochschule und der einzelnen Institute, zu finden. Hier kann sich der Studierende über aktuelle Forschungsthemen, Studien- und Diplomarbeiten und vertiefende Vorlesungserklärungen informieren.

Bei Fragen, Anregungen und Kritik soll sich der Studierende direkt an den Fachbereichsdekan, die Fachschaft oder den Dozenten der Vorlesung wenden.

   
 
 
 Modellstudienplan für den ErgänzungsstudiengangChemieingenieurwesen/Verfahrenstechnik

 
 

 1. AufbausemensterWS2. AufbausemesterSS3. AufbausemesterWS
1ChemischeReaktionstechnik IW8402: 2V + 1ÜChemischeReaktionstechnik IIS8401: 2V + 1Ü 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diplomarbeit3/4 Monate
2
3
4ThermischeTrennverfahren IW8625: 2V + 1ÜGas-Flüssig-StrömungenS8630: 2V + 1 Ü
5
6
7MechanischeVerfahrenstechnik IW8602: 2V + 1ÜMechanischeVerfahrenstechnik IIS8604: 2V + 1Ü
8
9
10Hochtemperatur-technik zurStoffbehandlungW8503: 2V + 1ÜVerbrennungstechnikS8503: 2V + 1Ü
11
12
13PhysikalischeChemie IW3201: 3V + 1ÜModellierungverfahrenstechnischerAnlagenS8747: 1V + 3Ü
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16
17TechnischeThermodynamik IW 8500: 2V + 1ÜWärmeübertragung IS 8501: 2V + 1Ü
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19
20Elementare Einführungin die Allgemeine undAnorganische ChemieW3003: 3VEinführung in dieorganische ChemieS3101: 2V + 1Ü
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Ges.:2222