6.40.55 Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für den Master - Studiengang (Weiterbildungsstudiengang) Rohstoffversorgungstechnik


Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen
für den Master - Studiengang (Weiterbildungsstudiengang) „Rohstoffversorgungstechnik“ an der Technischen Universität Clausthal, Fachbereich Geowissenschaften, Bergbau und
Wirtschaftswissenschaften.
Vom 20. August 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 509)

 

Aufgrund des § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes (NHZG) in Verbindung mit §§ 18, 44 Abs. 1 NHG hat der Fachbereich Geowissenschaften, Bergbau, Wirtschaftswissenschaften folgende Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen beschlossen. Genehmigt durch das Präsidium am 28. September 2004

 

§ 1
Studienbeginn; Zugang zum Weiterbildungsstudiengang

(1) Das Studium wird im Wintersemester aufgenommen.

(2) Ein Zulassungsantrag für den Weiterbildungsstudiengang „Rohstoffversorgungstechnik“ muss, mit allen dazugehörigen Unterlagen, bis spätestens 15. Juli jedes Jahres gestellt werden. Bei später eingehenden Anträgen besteht kein Anspruch auf Zulassung.

(3) Können nicht alle nötigen Nachweise termingerecht vorgelegt werden, kann eine Nachfrist gesetzt werden.

 

§ 2
Zugangsvoraussetzungen

(1) Für den Weiterbildungsstudiengang „Rohstoffversorgungstechnik“ kann zugelassen werden, wer nachweist, dass sie/er

a) ein auf mineralische Rohstoffe bezogenes ingenieurwissenschaftliches Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule mit dem Bachelor-Grad abgeschlossen oder einen entsprechenden Diplomstudiengang an einer Fachhochschule oder Universität absolviert hat, oder

b) in einem anderen ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Fachgebiet an einer deutschen oder ausländischen Hochschule einen Bachelor-, Master- oder Diplomgrad erworben und sie/er eine mindestens einjährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der mineralischen Rohstoffe ausgeübt hat, oder

c) in einem anderen Fachgebiet an einer deutschen oder ausländischen Hochschule einen Bachelor-, Master- oder Diplomgrad erworben und sie/er eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der mineralischen Rohstoffe ausgeübt hat.

(2) Im Falle von Abs. 1 Buchstaben b) und c) kann der Zulassungsausschuss (§ 3) in bis zu drei für das Weiterbildungsstudium zentralen Grundlagenfächern das Ablegen einer Kenntnisprüfung zur Auflage machen.

(3) Die Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Bachelor – oder Masterabschlusses trifft der Zulassungsausschuss auf der Grundlage einer Stellungnahme des Akademischen Auslandsamtes gegebenenfalls unter Heranziehung der Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.

(4) Über die Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuss. Die Zulassung wird versagt, wenn

a) die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder

b) die Unterlagen unvollständig sind oder

c) oder die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung in demselben oder einem ähnlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits endgültig nicht bestanden ist.

 

§ 3
Zulassungsausschuss

(1) Die für den Studiengang zuständige Studienkommission wählt einen Zulassungsausschuss für den Weiterbildungsstudiengang, dem außer der Studiendekanin als Vorsitzende bzw. dem Studiendekan als Vorsitzenden zwei weitere Lehrende und eine Studierende bzw. ein Studierender (möglichst aus dem Weiterbildungsstudiengang) angehören.

(2) Der Zulassungsausschuss prüft die eingegangenen Bewerbungen und stellt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, gegebenenfalls nach Stellungnahme des Prüfungsausschusses fest, ob die Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind. Er entscheidet über die Zulassung.

(3) Der Zulassungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, darunter zwei aus der Gruppe der Lehrenden.

 

§ 4
Übergangsvorschriften

(1) Den Termin für Zulassungsanträge für das Wintersemester 2004/2005, vgl. §1 Abs. 2, setzt das Präsidium fest.

(2) Für das Wintersemester 2004/2005 wird der Zulassungsausschuss, vgl. §3 Abs. 1, durch den Fachbereichsrat gewählt. Übergangsweise führt, an der Stelle der Studiendekanin bzw. des Studiendekans, ein vom Fachbereichsrat zu wählender Professor den Vorsitz.

 

§ 5
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Verkündungsblatt der TU Clausthal in Kraft.