1.22.22 Nutzungsordnung des Hochschulrechenzentrums der Technischen Universität Clausthal



Nutzungsordnung
des Hochschulrechenzentrums
der Technischen Universität Clausthal.

Vom 12. November 2002 (Mitt. TUC 2003, Seite 16)



Präambel

Diese Nutzungsordnung soll die störungsfreie, ungehinderte und sichere Nutzung der Kommunikations- und Informationsverarbeitungs-Infrastruktur des Hochschulrechenzentrums der TU Clausthal gewährleisten. Die Nutzungsordnung orientiert sich an den gesetzlich festgelegten Aufgaben der TU Clausthal. Sie stellt Grundregeln für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Infrastruktur auf und regelt das Nutzungsverhältnis zwischen den Nutzungsberechtigten und dem Hochschulrechenzentrum.


§ 1 Geltungsbereich

Diese Nutzungsordnung gilt für die Nutzung der Kommunikations- und Informationsverarbeitungs-Infrastruktur des Hochschulrechenzentrums der TU Clausthal. Unter den Begriff der Informationstechnischen Ressourcen (IT-Ressourcen) fallen die Datenverarbeitungsanlagen nebst den darauf ausgeführten Rechnerprogrammen sowie das gesamte Datennetz.


§ 2 Rechtsstellung und Aufgaben des Hochschulrechenzentrums

(1) Das Hochschulrechenzentrum ist eine zentrale technische Betriebseinheit. Alle Datenverarbeitungsanlagen und Datenkommunikationsnetze der TU Clausthal sind dem Hochschulrechenzentrum zugeordnet.

(2) Dem Hochschulrechenzentrum obliegen folgende Aufgaben:

a) der Betrieb der Datenverarbeitungsanlagen und des Datenkommunikationsnetzes zur Erfüllung der Aufgaben der TU Clausthal in Forschung, Lehre und Studium sowie zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben,

b) die Beratung und Unterstützung für die Nutzung der Datenverarbeitungsanlagen, der Datenkommunikationsnetzes und der Rechnerprogramme,

c) die Betreuung aller der TU Clausthal verfügbaren Datenverarbeitungskapazitäten und Datenkommunikationsnetze sowie die betriebsfachliche Aufsicht über alle Datenverarbeitungsanlagen der TU Clausthal und

d) die Koordination der Beschaffung und Ergänzung von Datenverarbeitungsanlagen, Datenkommunikationsnetzen und Rechnerprogrammen.


§ 3 Nutzungsberechtigung und Zulassung zur Nutzung

(1) Nutzungsberechtigt sind die Einrichtungen und diesen vergleichbare Stellen der TU Clausthal.

(2) Zur Nutzung der Dienste des Hochschulrechenzentrums können unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Regelungen des Datennetzbetreibers zugelassen werden:

a) Mitglieder und Angehörige der TU Clausthal,
b) Beauftragte der Universität zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben,
c) Mitglieder und Angehörige anderer Hochschulen Niedersachsens aufgrund besonderer Vereinbarungen,
d) sonstige staatliche Forschungs- und Bildungseinrichtungen und Behörden Niedersachsens aufgrund besonderer Vereinbarungen,
e) das Studentenwerk Clausthal,
f) sonstige, der TU Clausthal nahe stehende Einrichtungen aufgrund besonderer Vereinbarungen oder Zulassungen.

(3) Die Zulassung erfolgt grundsätzlich zu wissenschaftlichen Zwecken in Forschung, Lehre und Studium, für Zwecke der Bibliothek und der universitären Verwaltung, Aus- und Weiterbildung sowie zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der TU Clausthal. Eine hiervon abweichende Nutzung kann unter Berücksichtigung der geltenden Gebühren- und Entgeltordnung zugelassen werden, wenn sie geringfügig ist und die Zweckbestimmung des Hochschulrechenzentrums sowie die Belange der anderen Nutzungsberechtigten nicht beeinträchtigt. Eine kommerzielle private Nutzung ist ausgeschlossen.

(4) Die Zulassung zur Nutzung der Einrichtungen und Dienste des Hochschulrechenzentrums erfolgt durch ausdrückliche Erteilung einer Nutzungserlaubnis mit Zuweisung einer Nutzungskennung. Diese wird vom Rechenzentrum schriftlich auf Antrag des Nutzungsberechtigten erteilt.

(5) Der Antrag soll unter Verwendung eines vom Hochschulrechenzentrum vorgegebenen Formblattes mindestens folgende Angaben enthalten:

      a) Name, Anschrift und Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers sowie die Angabe ihres/seines Status als Studierende/r, Mitarbeiter/in oder sonstige/r Nutzer/in,


      b) die Angabe des vorrangigen Nutzungszwecks,


      c) die Einverständniserklärung der Antragstellerin/des Antragstellers zur Verarbeitung ihrer/seiner personenbezogenen Daten,


      d) die Anerkennung der Rechte und Pflichten aus dieser Nutzungsordnung,


    e) den Hinweis gegenüber der Antragstellerin/dem Antragsteller auf die Möglichkeiten einer Dokumentation seines Nutzerverhaltens und der Einsichtnahme in seine Nutzerdateien nach Maßgabe dieser Nutzungsordnung.

(6) Die Nutzungserlaubnis ist auf den Nutzungszweck beschränkt und kann zeitlich befristet werden.

(7) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebes kann die Nutzungserlaubnis mit einer Begrenzung der IT-Ressourcennutzung sowie mit anderen nutzungsbezogenen Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Wenn die Kapazitäten der IT-Ressourcen nicht ausreichen, um allen Nutzungsberechtigten gerecht zu werden, können die Betriebsmittel für die einzelnen Nutzungsberechtigten entsprechend kontingentiert werden, da die Zulassung nur im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten erfolgen kann.

(8) Das Hochschulrechenzentrum kann die Zulassung zur Nutzung vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Benutzung der gewünschten Datenverarbeitungssysteme abhängig machen.

(9) Die Nutzungserlaubnis soll ganz oder teilweise versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt werden, insbesondere wenn:

a) kein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt oder die Angaben im Antrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
b) die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Benutzung der DV-Einrichtungen nicht oder nicht mehr gegeben sind,
c) die/der Nutzungsberechtigte gemäß § 5 von der Benutzung ausgeschlossen worden ist.
d) das Vorhaben des Nutzungsberechtigten nicht mit den Aufgaben des Hochschulrechenzentrums und den Aufgaben und Zwecken der TU Clausthal vereinbar ist,
e) die vorhandenen IT-Ressourcen für die beantragte Nutzung ungeeignet oder für besondere Zwecke reserviert sind,
f) die Kapazität der IT-Ressourcen, deren Nutzung beantragt wird, wegen einer bereits bestehenden Auslastung für die geplante Nutzung nicht ausreicht,
g) die zu benutzenden IT-Ressourcen an ein Netz angeschlossen sind, das besonderen Datenschutzerfordernissen genügen muss und kein sachlicher Grund für die geplante Nutzung ersichtlich ist, oder
h) zu erwarten ist, dass durch die beantragte Nutzung andere berechtigte Vorhaben in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.


§ 4 Rechte und Pflichten der Nutzungsberechtigten

(1) Die Nutzungsberechtigten haben das Recht, die Dienste des Hochschul-rechenzentrums im Rahmen der Zulassung und nach Maßgabe dieser Nutzungsordnung zu nutzen.

(2) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet,

a) die Vorgaben der Nutzungsordnung zu beachten und die Grenzen der Nutzungserlaubnis einzuhalten, insbesondere den Nutzungszweck zu beachten,
b) alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb der IT-Ressourcen des Hochschulrechenzentrums stört,
c) alle Einrichtungen der IT-Ressourcen des Hochschulrechenzentrums sorgfältig und schonend zu behandeln,
d) ausschließlich mit den Nutzungskennungen zu arbeiten, deren Nutzung Ihnen im Rahmen der Zulassung gestattet wurde,
e) dafür Sorge zu tragen, dass Dritte keine Kenntnis von den Passwörtern erlangen, sowie Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Personen der Zugang zu den IT-Ressourcen des Hochschulrechenzentrums verwehrt wird; dazu gehört auch der Schutz des Zugangs durch ein geheimzuhaltendes und geeignetes, d. h. nicht einfach zu erratendes Passwort, das regelmäßig verändert wird,
f) fremde Nutzungskennungen und Passwörter weder zu ermitteln noch zu nutzen,
g) keinen unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Nutzungsberechtigten zu nehmen und unberechtigt bekannt gewordene Informationen nicht ohne Genehmigung weiterzugeben, selbst zu nutzen oder zu verändern,
h) bei der Benutzung von Software, Dokumentationen und anderen Daten die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere zum Urheberrechtschutz, einzuhalten und die Lizenzbedingungen, unter denen Software, Dokumentationen und Daten vom Hochschulrechenzentrum zur Verfügung gestellt werden, zu beachten,
i) vom Hochschulrechenzentrum bereitgestellte Software, Dokumentationen und Daten weder zu kopieren noch an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist, noch zu anderen als den erlaubten Zwecken zu nutzen,
j) der Leitung des Hochschulrechenzentrums auf Verlangen in begründeten Einzelfällen - insbesondere bei begründetem Missbrauchsverdacht - zur Störungsbeseitigung und zu Kontrollzwecken Auskünfte über Programme und benutzte Methoden zu erteilen sowie Einsicht in die Programme zu gewähren,
k) eine Verarbeitung personenbezogener Daten mit dem Hochschulrechenzentrum abzustimmen und - unbeschadet der eigenen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Nutzungsberechtigten - die vom Hochschulrechenzentrum vorgeschlagenen Datenschutz- und Datensicherheitsvorkehrungen zu berücksichtigen und
l) den Wegfall der Voraussetzungen zur Nutzung der Dienste nach § 3 Abs. 2 (z.B. Exmatrikulation, Ende der Projektlaufzeit oder Arbeitsplatzwechsel bei Mitarbeitern) dem Hochschulrechenzentrum umgehend mitzuteilen.

(3) Auf die folgenden Straftatbestände wird besonders hingewiesen:

a) Ausspähen von Daten (§ 202 a StGB)
b) Datenveränderung (§ 303 a StGB) und Computersabotage (§ 303 b StGB)
c) Computerbetrug (§ 263 a StGB)
d) Verbreitung pornographischer Darstellungen (§ 184 StGB), insbesondere Abruf oder Besitz kinderpornographischer Darstellungen (§ 184 Abs. 5 StGB)
e) Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) und Volksverhetzung (§ 130 StGB)
f) Ehrdelikte wie Beleidigung oder Verleumdung (§§ 185 ff. StGB)
g) Strafbare Urheberrechtsverletzungen, z. B. durch urheberrechtswidrige Vervielfältigung von Software (§§ 106 ff. Urhebergesetz)


§ 5 Ausschluss von der Nutzung

(1) Einzelne Nutzungsberechtigte können vorübergehend oder dauerhaft in der Benutzung der IT-Ressourcen des Hochschulrechenzentrums beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn sie

a) schuldhaft gegen diese Nutzungsordnung, insbesondere gegen die in § 4 aufgeführten Pflichten, verstoßen,
b) die IT-Ressourcen des Hochschulrechenzentrums für strafbare Handlungen (vgl. insbesondere § 4 Abs. 3) missbrauchen,
c) bei der TU Clausthal oder Dritten durch sonstiges Verhalten bei der Nutzung der IT-Ressourcen Nachteile verursachen oder die Gefahr eines Schadenseintritts zu besorgen ist, oder
d) durch die Art und Weise der Nutzung dem Ansehen der Hochschule schwerwiegend schaden.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 sollen erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung erfolgen. Der/dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine Abmahnung entbehrlich.

(3) Vorübergehende Nutzungseinschränkungen, über die die Hochschulleitung oder der Leiter des Hochschulrechenzentrums entscheidet, sind aufzuheben, sobald eine ordnungsgemäße Nutzung wieder gewährleistet ist.

(4) Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder der vollständige Ausschluss einer/s Nutzungsberechtigten von der weiteren Nutzung kommt nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen in Betracht, wenn auch künftig ein ordnungsgemäßes Verhalten nicht mehr zu erwarten ist. Die Entscheidung über einen dauerhaften Ausschluss trifft die Hochschulleitung nach Anhörung des betroffenen Nutzungsberechtigten. Eventuelle Ansprüche der TU Clausthal aus dem Nutzungsverhältnis bleiben unberührt.
 

§ 6 Rechte und Pflichten des Hochschulrechenzentrums

(1) Das Hochschulrechenzentrum führt über die erteilten Nutzungsberechtigungen eine Nutzerdatei.

(2) Soweit dies zur Störungsbeseitigung, zur Systemadministration und –erweiterung oder aus Gründen der Systemsicherheit sowie zum Schutz der Nutzerdaten erforderlich ist, kann das Hochschulrechenzentrum die Nutzung seiner Ressourcen vorübergehend einschränken oder einzelne Nutzungskennungen vorübergehend sperren. Sofern möglich, sind die betroffenen Nutzungsberechtigten hierüber im Voraus zu unterrichten.

(3) Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Nutzungsberechtigter auf den Systemen des Hochschulrechenzentrums rechtswidrige Inhalte zur Nutzung bereithält, kann das Hochschulrechenzentrum die weitere Nutzung unterbinden, bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist.

(4) Das Hochschulrechenzentrum ist berechtigt, die Sicherheit der System- und Nutzerpasswörter und der Nutzerdaten durch regelmäßige manuelle oder automatisierte Maßnahmen zu überprüfen und notwendige Schutzmaßnahmen, z.B. Änderungen leicht zu erratender Passwörter, durchzuführen, um die IT-Ressourcen und Nutzerdaten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Bei erforderlichen Änderungen der Nutzerpasswörter, der Zugriffsberechtigungen auf Nutzerdateien und sonstigen nutzerrelevanten Schutzmaßnahmen ist der Nutzungsberechtigte hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Das Hochschulrechenzentrum ist nach Maßgabe der nachfolgenden Zwecke berechtigt, die Inanspruchnahme der IT-Ressourcen durch die einzelnen Nutzungsberechtigten zu dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur soweit dies erforderlich ist

a) zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Systembetriebs,
b) zur Ressourcenplanung und Systemadministration,
c) zum Schutz der personenbezogenen Daten anderer Nutzer
d) zu Abrechnungszwecken,
e) für das Erkennen und Beseitigen von Störungen sowie
f) zur Aufklärung und Unterbindung rechtswidriger oder missbräuchlicher Nutzung.


(6) Unter den Voraussetzungen von Absatz 5 ist das Hochschulrechenzentrum auch berechtigt, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Einsicht in die Nutzerdateien zu nehmen, soweit dies zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von Missbräuchen erforderlich ist, sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Eine Einsichtnahme in die Nachrichten- und E-Mail-Postfächer ist jedoch nur zulässig, soweit dies zur Behebung aktueller Störungen im Nachrichtendienst unerlässlich ist. In jedem Fall ist die Einsichtnahme zu dokumentieren und die/der Beauftragte für Datenschutz zu informieren. Die betroffenen Nutzungsberechtigten sind unverzüglich zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme möglich ist.

(7) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 dürfen nur die näheren Umstände - nicht aber die nichtöffentlichen Kommunikationsinhalte - der Verbindungs- und Nutzungsdaten im Nachrichtenverkehr dokumentiert werden. Die Verbindungs- und Nutzungsdaten der Online-Aktivitäten im Internet und sonstigen Telediensten, die das Hochschulrechenzentrum zur Nutzung bereithält oder zu denen das Hochschulrechenzentrum den Zugang zur Nutzung vermittelt, sind frühestmöglich, spätestens unmittelbar am Ende der jeweiligen Nutzung zu löschen, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt.

(8) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist das Hochschulrechenzentrum zur Wahrung des Telekommunikations- und Datengeheimnisses verpflichtet.
 

§ 7 Haftung der Nutzungsberechtigten

(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Nachteile, die der TU Clausthal durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der IT-Ressourcen und Nutzungsberechtigungen entstehen. Ferner haften sie für die Nachteile, die dadurch entstehen, dass die jeweiligen Nutzungsberechtigten schuldhaft ihren Pflichten aus dieser Nutzungsordnung nicht nachkommen. Die arbeits- und beamtenrechtlichen Haftungsregelungen finden Anwendung.

(2) Die Nutzungsberechtigten haften auch für Schäden, die im Rahmen der ihnen zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn sie diese Drittnutzung zu vertreten haben, insbesondere im Falle einer Weitergabe einer Nutzungskennung an Dritte. In diesem Fall kann die TU Clausthal von den Nutzungsberechtigten nach Maßgabe der Entgeltordnung ein Nutzungsentgelt für die Drittnutzung verlangen. Das Hochschulrechenzentrum kann im Falle einer solchen nicht ausdrücklich genehmigten Drittnutzung den Nutzungsberechtigten im Sinne des § 5 von der Nutzung ausschließen.

(3) Die Nutzungsberechtigten haben die TU Clausthal von allen Ansprüchen Dritter (z.B. auf Schadensersatz und Unterlassung) freizustellen, wenn die Hochschule wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Nutzungsberechtigten in Anspruch genommen wird.
 

§ 8 Haftung der Hochschule

(1) Die TU Clausthal übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung dafür, dass das System fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung läuft. Eventuelle Datenverluste in Folge technischer Störungen sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden.

(2) Die TU Clausthal übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Programme. Die TU Clausthal haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.

(3) Im Übrigen haftet die TU Clausthal im Verhältnis zu den Nutzungsberechtigten nur bei Vorsatz sowie grober Fahrlässigkeit.




Letzte Änderung  19. März  2003  - Dez.5 - I. Neuse