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Delegation der Genehmigung von Dienstreisen
1. | Begriffsbestimmungen |
1.1 | Dienstreisende |
1.2 | Dienstreisen |
1.3 | Auslandsdienstreisen |
1.4 | Dienstgeschäft |
1.5 | Dienstreisen in Verbindung mit privaten Reisen |
2. | Genehmigungsverfahren |
2.1 | Genehmigung von Dienstreisen |
3 | Beantragung von Dienstreisen |
3.1 | Vordrucke |
3.2 | Antrag und Genehmigung vor Antritt |
3.3 | Reiseziel und Beförderungsmittel |
3.3.1 | Wahl des Beförderungsmittels |
3.3.2 | Beförderungsmittel Privatkraftfahrzeug |
3.3.3 | Beförderungsmittel Flugzeug |
3.4 | Finanzierung |
Verzeichnis der Anlagen
Anlage 1 1 Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise
Anlage 2 2 Anzeige einer Dienstreise
Delegation der Genehmigung von Dienstreisen
Das Präsidium überträgt die Zuständigkeit für die Genehmigung von Dienstreisen an der der Technischen Universität Clausthal wie folgt:
Dienstreisende | Genehmigende Stelle |
Professorinnen und Professoren, die Reisekostenerstattung in Anspruch nehmen wollen | Dekan/-in |
Leiterinnen und Leiter der Zentralen Einrichtungen | Hauptamtliche/r Vizepräsident/-in |
Dezernenten | Hauptamtliche/r Vizepräsident/-in |
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stabsstellen | Vizepräsident/-in des jeweiligen Ressorts |
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dezernate | Dezernent/-in |
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultäten, Zentralen Einrichtungen und Institute | Leitung der jeweiligen Hochschuleinrichtung |
Diese Zuständigkeiten gelten auch für die Genehmigung von Dienstreisen, die mit einem Urlaub verbunden werden sollen, oder von mehr als 14 Tagen.
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Die Gründe sind schriftlich darzulegen. Im Hinblick auf die damit verbundenen erhöhten Reisekosten kann die Benutzung von Flugzeugen nur in Betracht kommen,
- | wenn andere Beförderungsmittel nicht vorhanden oder unwirtschaftlich sind, oder |
- | wenn die Benutzung anderer Verkehrsmittel nur mit Verspätung für das Dienstgeschäft möglich ist und zwingende Gründe (Art und Dringlichkeit des Dienstgeschäftes) vorliegen, oder |
- | wenn sonstige wichtige dienstliche Gründe oder in Ausnahmefällen zwingende persönliche Gründe gegeben sind, die unter Gesichtspunkten notwendiger Zeit- und Kostenersparnis zu beurteilen sind. |
Dienstliche Gründe für die Flugzeugbenutzung sind z. B. gegeben, wenn eine durch die Benutzung anderer Verkehrsmittel bedingte längere Abwesenheit des Dienstreisenden den dienstlichen Erfordernissen zwingend entgegensteht.
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