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Delegation der Genehmigung von Dienstreisen

1.Begriffsbestimmungen
1.1Dienstreisende
1.2Dienstreisen
1.3Auslandsdienstreisen
1.4Dienstgeschäft
1.5Dienstreisen in Verbindung mit privaten Reisen
2.Genehmigungsverfahren
2.1Genehmigung von Dienstreisen
3Beantragung von Dienstreisen
3.1Vordrucke
3.2Antrag und Genehmigung vor Antritt
3.3Reiseziel und Beförderungsmittel
3.3.1Wahl des Beförderungsmittels
3.3.2Beförderungsmittel Privatkraftfahrzeug
3.3.3Beförderungsmittel Flugzeug
3.4Finanzierung

 

Verzeichnis der Anlagen

Anlage 1     1 Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise
Anlage 2     2 Anzeige einer Dienstreise

 

Delegation der Genehmigung von Dienstreisen

 Das Präsidium überträgt die Zuständigkeit für die Genehmigung von Dienstreisen an der der Technischen Universität Clausthal wie folgt:

 

Dienstreisende

Genehmigende Stelle

Professorinnen und Professoren, die Reisekostenerstattung in Anspruch nehmen wollen

Dekan/-in

Leiterinnen und Leiter der Zentralen Einrichtungen

Hauptamtliche/r Vizepräsident/-in

Dezernenten

Hauptamtliche/r Vizepräsident/-in

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stabsstellen

Vizepräsident/-in des jeweiligen Ressorts

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dezernate

Dezernent/-in

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultäten, Zentralen Einrichtungen und  Institute

Leitung der jeweiligen Hochschuleinrichtung

 

Diese Zuständigkeiten gelten auch für die Genehmigung von Dienstreisen, die mit einem Urlaub verbunden werden sollen, oder von mehr als 14 Tagen.

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Die Gründe sind schriftlich darzulegen. Im Hinblick auf die damit verbundenen erhöhten Reisekosten kann die Benutzung von Flugzeugen nur in Betracht kommen,

-wenn andere Beförderungsmittel nicht vorhanden oder unwirtschaftlich sind, oder
-wenn die Benutzung anderer Verkehrsmittel nur mit Verspätung für das Dienstgeschäft möglich ist und zwingende Gründe (Art und Dringlichkeit des Dienstgeschäftes) vorliegen, oder
-wenn sonstige wichtige dienstliche Gründe oder in Ausnahmefällen zwingende  persönliche Gründe gegeben sind, die unter Gesichtspunkten notwendiger Zeit- und Kostenersparnis zu beurteilen sind.

Dienstliche Gründe für die Flugzeugbenutzung sind z. B. gegeben, wenn eine durch die Benutzung anderer Verkehrsmittel bedingte längere Abwesenheit des Dienstreisenden den dienstlichen Erfordernissen zwingend entgegensteht.

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