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2) Zu den eigenen Angelegenheiten gehören vor allem:
• Wahrnehmung der hochschulpolitischen Belange der ausländischen Studierenden,
• Wahrnehmung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studierenden, soweit sie nicht dem Studentenwerk oder dem AStA übertragen ist,
• Förderung der politischen Bildung der Studierenden,
• Pflege nationaler und internationaler Studentenbeziehungen,
• Förderung des kulturellen Austausches.
§ 2 Arbeit der Organe
1) Jede und jeder ausländische Studierende hat nach Maßgabe dieser Ordnung das Recht, in den Organen der ausländischen Studierenden und deren Ausschüssen mitzuwirken, von ihnen gehört zu werden und ihnen Anträge zur Beschlussfassung vorzulegen.
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1) Die Ausländerversammlung wird vom Vorstand des Ausländerrats mindestens einmal pro Jahr einberufen,
• auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ausländerrates,
• auf Beschluss des Vorstandes des Ausländerrates,
• auf schriftlichen Antrag eines Zwanzigstels der ausländischen Studierenden.
Im Antrag oder Beschluss muss die Tagesordnung angegeben werden.
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4) Die Äusländerversammlung kann folgende Aufgaben durchführen:
• Einforderung und Diskussion des Tätigkeitsberichts des Ausländerrates
• Diskussion von eigenen Angelegenheiten der ausländischen Studierenden, insbesondere eine Personaldiskussion vor der Wahl zum Ausländerrat
• Einberufung der Ausländerversammlung oder des Ausländerrates
• Beschluss zur Durchführung einer Ausländer-Urabstimmung
• Abgabe einer Erklärung
§ 4 Ausländerrat
1) Der Ausländerrat wird vom Vorstand des Ausländerrates einberufen. Er tritt zusammen:
• auf Beschluss der Ausländerversammlung,
• auf Beschluss eines Viertels seiner Mitglieder, mindestens jedoch einmal monatlich während der Vorlesungszeit.
Der alte Vorstand des Ausländerrates beruft die konstituierende Sitzung des neuen Ausländerrates innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl ein.
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2) Der Vorstand des Ausländerrates ist insbesondere zuständig:
• für die Verwaltung der Finanzen des Ausländerrates im Rahmen der zuständigen Ordnungen,
• die Verhandlungsleitung auf Ausländerratssitzungen und Ausländerversammlungen.
3) Der Vorstand des Ausländerrates ist an Beschlüsse des Ausländerrates und der Ausländer-Urabstimmung gebunden.
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1) Wenn kein Ausländerrat existiert, soll vom Studierendenparlament eine Ausländerreferentin/ein Ausländerreferent gewählt werden. Für die Wahl und Abwahl gelten die Regelungen für die Wahl/Abwahl von AStA-Referentinnen und
–Referenten entsprechend.
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