7.10.04 Ausländerrahmenordnung

Ausländerrahmenordnung
der Studierendenschaft
der TU Clausthal

Vom Studentenparlament beschlossen am 12.12.1995
Zuletzt geändert am 14.04.2004 (Mitt. TUC 2005, Seite 184)

 

 

§ 1 Aufgaben

1) Die im Sinne der Organisationssatzung ausländischen Studierenden haben das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu verwalten.

2) Zu den eigenen Angelegenheiten gehören vor allem:

• Wahrnehmung der hochschulpolitischen Belange der ausländischen Studierenden,

• Wahrnehmung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studierenden, soweit sie nicht dem Studentenwerk oder dem AStA übertragen ist,

• Förderung der politischen Bildung der Studierenden,

• Pflege nationaler und internationaler Studentenbeziehungen,

• Förderung des kulturellen Austausches.

 


§ 2 Arbeit der Organe

1) Jede und jeder ausländische Studierende hat nach Maßgabe dieser Ordnung das Recht, in den Organen der ausländischen Studierenden und deren Ausschüssen mitzuwirken, von ihnen gehört zu werden und ihnen Anträge zur Beschlussfassung vorzulegen.

2) Der Ältestenrat ist über alle Beschlüsse der Organe der ausländischen Studierenden schriftlich zu informieren.

 

§ 3 Ausländerversammlung

1) Die Ausländerversammlung wird vom Vorstand des Ausländerrats mindestens einmal pro Jahr einberufen,

• auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ausländerrates,

• auf Beschluss des Vorstandes des Ausländerrates,

• auf schriftlichen Antrag eines Zwanzigstels der ausländischen Studierenden.

Im Antrag oder Beschluss muss die Tagesordnung angegeben werden.

2) Vor der Wahl zum Ausländerrat findet eine Ausländerversammlung statt, bei der die Kandidierenden sich vorstellen und eine Personaldiskussion durchgeführt wird.

3) Die Ausländerversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von einem Hundertstel der ausländischen Studierenden.

4) Die Äusländerversammlung kann folgende Aufgaben durchführen:

• Einforderung und Diskussion des Tätigkeitsberichts des Ausländerrates

• Diskussion von eigenen Angelegenheiten der ausländischen Studierenden, insbesondere eine Personaldiskussion vor der Wahl zum Ausländerrat

• Einberufung der Ausländerversammlung oder des Ausländerrates

• Beschluss zur Durchführung einer Ausländer-Urabstimmung

• Abgabe einer Erklärung

 

§ 4 Ausländerrat

1) Der Ausländerrat wird vom Vorstand des Ausländerrates einberufen. Er tritt zusammen:

• auf Beschluss der Ausländerversammlung,

• auf Beschluss eines Viertels seiner Mitglieder, mindestens jedoch einmal monatlich während der Vorlesungszeit.


Der alte Vorstand des Ausländerrates beruft die konstituierende Sitzung des neuen Ausländerrates innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl ein.

2) Der Ausländerrat kann Arbeitsausschüsse bilden und für spezielle Aufgabengebiete ihm verantwortliche Personen benennen.

3) Der Ausländerrat wählt den Vorstand des Ausländerrates, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden, einem oder einer stellvertretenden Vorsitzenden und einer Finanzreferentin bzw. einem Finanzreferenten. Bei Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstands des Ausländerrates wählt der Ausländerrat innerhalb von zwei Vorlesungswochen neue Mitglieder des Vorstands des Ausländerrates nach.

4) Der Ausländerrat nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstand des Ausländerrates entgegen und entlastet den Vorstand des Ausländerrates.

5) Der Ausländerrat ist an Beschlüsse der Ausländer-Urabstimmung gebunden.

 

§ 5 Auflösung des Ausländerrates

1) Eine mit 2/3-Mehrheit beschlossene Selbstauflösung des Ausländerrates wird unverzüglich wirksam.

2) Im vorgenannten Fall entfallen alle durch den Ausländerrat besetzten Ämter innerhalb der Studierendenschaft.

3) In diesem Fall wird das gesamte Vermögen des Ausländerrates vom AStA bis zum Ende der Amtsperiode eingezogen und verwaltet. Der AStA trägt dafür Sorge, dass während dieser Zeit keine Vermögensbewegung stattfindet; ausgenommen hiervon sind Verpflichtungen, die vor der Auflösung eingegangen worden sind.

 

§ 6 Vorstand des Ausländerrates

1) Der Vorstand des Ausländerrates vertritt die Gesamtheit der ausländischen Studierenden nach außen.

2) Der Vorstand des Ausländerrates ist insbesondere zuständig:

• für die Verwaltung der Finanzen des Ausländerrates im Rahmen der zuständigen Ordnungen,

• die Verhandlungsleitung auf Ausländerratssitzungen und Ausländerversammlungen.


3) Der Vorstand des Ausländerrates ist an Beschlüsse des Ausländerrates und der Ausländer-Urabstimmung gebunden.

4) Falls alle Mitglieder des Vorstands des Ausländerrates ausgeschieden sind, bevor ein neuer Vorstand des Ausländerrates gewählt werden konnte, übernimmt der Ältestenrat die Einberufung der nächsten Ausländerratssitzung.

 

§ 7 Ausländerreferat

1) Wenn kein Ausländerrat existiert, soll vom Studierendenparlament eine Ausländerreferentin/ein Ausländerreferent gewählt werden. Für die Wahl und Abwahl gelten die Regelungen für die Wahl/Abwahl von AStA-Referentinnen und –Referenten entsprechend.

2) Vor der Wahl soll eine Ausländervollversammlung vom AStA einberufen werden. Diese kann Kandidierende vorschlagen.

3) Den Ausländerreferentinnen und –referenten kann vom SP eine Aufwandsentschädigung bewilligt werden. Es gelten die Regelungen für die Aufwandsentschädigung von AStA-Referentinnen und –Referenten entsprechend.

4) Die Ausländerreferentinnen und -referenten sind dem SP gegenüber rechenschaftspflichtig und an Beschlüsse des SP gebunden.

 

§ 8 Ausländer-Urabstimmung

1) Bei einer Ausländer-Urabstimmung sind nur die ausländischen Studierenden stimmberechtigt. Für nähere Regelungen zur Ausländer-Urabstimmung ist §11 der Organisationssatzung entsprechend anzuwenden.

2) Eine Ausländer-Urabstimmung kann nur über Anträge durchgeführt werden, die die Angelegenheiten der ausländischen Studierendenbetreffen.

3) Das Ergebnis einer Ausländer-Urabstimmung ist für Organe der ausländischen Studierenden und deren Ausschüsse bindend.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

1) Diese Ausländerrahmenordnung tritt nach der hochschulöffentlichen Bekanntmachung am 1.4.1996 in Kraft.

2) In bisher gültigen Ordnungen der Organe der ausländischen Studierenden werden alle Bestimmungen ungültig, die dieser Ordnung widersprechen.