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  1. Der Senat beschließt die geänderten Gefahrstofflagerbezirke gemäß der Anlage 2 zum Protokoll.
     
  2. Die für die Gefahrstofflagerbezirke festgestellten Lagerkonzepte und Nutzungsordnungen sind verbindlich. Andere Lager in den Gefahrstofflagerbezirken, in denen Lagerkonzepte festgestellt sind, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Rektors betrieben werden.
     
  3. Mit Inbetriebnahme des zentralen Sonderabfallzwischenlagers im Feldgraben sind sämtliche Sonderabfälle gemäß der Anlage 2 zum Protokoll dem Sonderabfallzwischenlager zur Entsorgung anzudienen. Ein Verbleib der Sonderabfälle in den im Rahmen der Gefahrstofflagerkonzeption errichteten oder noch zu errichtenden Lagerräume über die Bereitstellung zur Übernahme und Transport in das zentrale Sonderabfalllager hinaus ist nicht zulässig.


    Der Beschluß zu vorstehend Nr. 3 bezieht sich nicht auf den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage im Metallurgischen Zentrum. Diese Abwasserbehandlungsanlage kann weiterbetrieben werden und für den in der Anlage anfallenden Sondermüll gilt der vorgeschriebene Entsorgungsweg.
     

     

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