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Beitragsordnung der Studierendenschaft der TU Clausthal
(vom Studierendenparlament beschlossen am 19.10.1994,
zuletzt geändert am 15.02.2006 (Mitt. TUC 2006, Seite 91))

 

§1
Beitragshöhe

Die Höhe der Beiträge, die die Studierendenschaft zur Durchführung ihrer Aufgaben von den Studierenden erhebt, wird gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 NHG in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Satzung auf 12,– Euro festgelegt.

 

§2
Beitragspflicht

Beitragspflichtig sind immatrikulierte Studierende der Technischen Universität Clausthal. Studierende, die für das gesamte Semester beurlaubt wurden, sind von der Beitragszahlung für dieses Semester befreit. §3 bleibt unberührt.

 

§ 3
Fälligkeit, Verjährung

1. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig und werden
von der Hochschule eingezogen.

2. Die Beiträge können nicht gestundet und nicht erlassen werden. Im Falle einer Exmatrikulation oder Beurlaubung werden geleistete Beiträge nur erstattet, wenn der betreffende Antrag bis zum Vorlesungsbeginn gestellt wurde.

3. Die Beiträge unterliegen dem Verwaltungszwangverfahren. Der Anspruch auf die Beiträge verjährt in drei Jahren.

 

§ 4
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt nach Verabschiedung durch das Studentenparlament und Aushang an den schwarzen Brettern in Mensa, StuZ und Hauptgebäude in Kraft.

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