Diplomprüfungsordnung
für den Studiengang Geophysik
an der Technischen Universität Clausthal,
Fachbereich Geowissenschaften
vom 19. Februar 1997 (Nds. MBl. Nr. 16/1997, S. 581)
Beschluß des Fachbereichsrates vom 07. Januar 1997
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck der Prüfung
Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die erforderlich sind, um in dem seiner Fachrichtung entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfeld die fachlichen Zusammenhänge zu überblicken, übergreifende Probleme zu lösen sowie wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden.
§ 2
Hochschulgrad
Auf Grund der bestandenen Diplomprüfung wird der Hochschulgrad "Diplom-Geophysikerin" oder "Diplom-Geophysiker" (abgekürzt: "Dipl.-Geophys.") verliehen. Darüber stellt die Hochschule eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (A n l a g e 1).
§ 3
Dauer und Gliederung des Studiums, Freiversuch
(1) Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann, beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester (Regelstudienzeit). Die Prüfungen können auch vor Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
(2) Das Studium gliedert sich in
1. ein viersemestriges Grundstudium (erster Studienabschnitt), das mit der Diplomvorprüfung abschließt,
2. ein sechssemestriges Hauptstudium (zweiter Studienabschnitt), das mit der Diplomprüfung abschließt.
(3) Die Studienordnung und das Lehrangebot sind so zu gestalten, daß die Studierenden die Diplomvorprüfung im fünften Semester und die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Ablauf abschließen können.
(4) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Der zeitliche Gesamtumfang der Pflicht- und Wahlpflichtbereiche beträgt 153 Semesterwochenstunden (im folgenden: SWS), wobei auf das Grundstudium 83 und auf das Hauptstudium 70 SWS entfallen. Der Anteil der Prüfungsfächer am zeitlichen Gesamtumfang ist in A n l a g e 2 geregelt.
(5) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen oder Teilfachprüfungen gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit des jeweiligen Studienabschnitts spätestens zu den regulären in der Prüfungsordnung festgelegten Prüfungsterminen abgelegt werden (Freiversuch). Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Prüfungen können zur Notenverbesserung auf Antrag einmal im nächsten Prüfungstermin wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis. Zeiten der Überschreitung bleiben unberücksichtigt, wenn hierfür triftige Gründe nachgewiesen werden; § 7 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen.
§ 4
Prüfungsausschuß
(1) Der Prüfungsausschuß für den Studiengang Geophysik ist für die Organisation der Prüfungen und die Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten gemäß dieser Prüfungsordnung zuständig.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar drei hauptamtlichen Vertreterinnen oder Vertretern der Professorengruppe, ein Mitglied der Mitarbeitergruppe und einem Mitglied der Studentengruppe. Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende in der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden durch die jeweiligen Gruppenvertreterinnen oder Gruppenvertreter im Fachbereich gewählt. Die Amtszeit beträgt für das studentische Mitglied ein Jahr, für die übrigen Mitglieder drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(3) Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muß Mitglied der Professorengruppe der Fachrichtung Geophysik sein. Die übrigen dem Prüfungsausschuß angehörenden Mitglieder der Professorengruppe sollen benachbarten Fachrichtungen angehören. Das Mitglied der Mitarbeitergruppe sollte nach Möglichkeit mit Lehraufgaben des Faches Geophysik vertraut sein.
(4) Das dem Prüfungsausschuß angehörende Mitglied der Studentengruppe muß mindestens die Diplomvorprüfung in Geophysik bestanden haben. Es hat in materiellen Prüfungsangelegenheiten, insbesondere bei der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer, der Auswahl der Prüfungsthemen und der Bewertung von Prüfungsleistungen, kein Stimmrecht.
(5) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen des NHG und dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten; hierbei ist besonders auf die tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit und die Einhaltung der Regelstudienzeit und der Prüfungsfristen einzugehen und die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten darzustellen. Er gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplans und der Prüfungsordnung. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offenzulegen. Der Prüfungsausschuß oder die von ihm beauftragte Stelle führt die Prüfungsakten.
(6) Der Prüfungsausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Professorengruppe, anwesend ist.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertretungen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 5
Prüfende und Beisitzerinnen und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfenden und die Beisitzerinnen und Beisitzer. Zur Abnahme von Prüfungen werden Mitglieder und Angehörige der Technischen Universität Clausthal oder einer anderen Hochschule bestellt, die in dem betreffenden Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind. Soweit hierfür ein Bedürfnis besteht, gilt dieses auch dann, wenn die Befugnis zur selbständigen Lehre nur für ein Teilgebiet des Prüfungsfaches erteilt wurde. Entsprechend dem Zweck und der Eigenart der Prüfung können auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen zu Prüfenden bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Zu Beisitzerinnen und Beisitzern dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(2) Studierende können für die Abnahme der Prüfungsleistungen Prüfende vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. Ihm soll aber entsprochen werden, soweit dem nicht wichtige Gründe, insbesondere eine unzumutbare Belastung der Prüfenden, entgegenstehen.
(3) Soweit die Prüfungsleistung studienbegleitend erbracht wird, ist die Lehrperson, soweit sie nach Absatz 1 Sätze 2 bis 6 prüfungsbefugt ist, ohne Bestellung Prüfender. Sind mehr Prüfungsbefugte vorhanden als für die Abnahme der Prüfung erforderlich, findet Absatz 1 Satz 1 Anwendung.
(4) Der Prüfungsausschuß stellt sicher, daß den Studierenden die Namen der Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden.
(5) Für die Prüfenden und die Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 4 Abs. 8 entsprechend.
(6) Alle an der Diplomprüfung eines Prüflings beteiligten Prüfenden bilden jeweils die Prüfungskommission.
§ 6
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten in demselben Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet.
(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen oder anderen Hochschulen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden auf Antrag angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgebend; im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eine Stellungnahme eingeholt werden.
(3) Vorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistungen, die der Prüfling an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in den Studiengängen Geophysik, Meteorologie, Ozeanographie, Physik und Mathematik (sofern dabei Physik Prüfungsfach war) bestanden hat, werden angerechnet. Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. An Stelle der Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Im übrigen findet § 20 NHG Anwendung.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Über die Anrechnung entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuß.
§ 7
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Prüfling ohne triftige Gründe
1. zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder
2. nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Eine Exmatrikulation und eine Beurlaubung sind keine triftigen Gründe.
(3) Wird bei einer Prüfungsleistung der Abgabetermin ohne triftige Gründe nicht eingehalten, so gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet. Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gilt entsprechend.
(4) Versucht der Prüfling das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. Wer sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet.
II. Diplomvorprüfung
§ 8
Zulassung zur Diplomvorprüfung
(1) Die Diplomvorprüfung wird studienbegleitend abgelegt.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomvorprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß einzureichen.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine vollständige Darstellung des Bildungsweges. Diese soll insbesondere über den Studiengang der oder des Studierenden und darüber Auskunft geben, welche Prüfungen sich die oder der Studierende früher bereits unterzogen und zu welchen sie oder er sich schon einmal gemeldet hat;
2. die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen, Praktika und Exkursionen gemäß Anlage 2 Nr. 1;
3. eine Erklärung darüber, ob die oder der Studierende bereits eine Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung in demselben Studiengang oder den Studiengängen Meteorologie, Ozeanographie oder Physik nicht bestanden hat;
4. eine Erklärung der oder des Studierenden über ihre oder seine Wahl einer Gesamtprüfung oder einer Prüfung in Abschnitten gemäß § 8 Abs. 1, ggf. die Kombination der Prüfungsfächer gemäß
§ 10 Abs. 2.
(4) Ist es nicht möglich, eine nach Absatz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, so kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
(5) Die oder der Studierende muß mindestens das letzte Semester vor der Diplomvorprüfung an der Technischen Universität Clausthal eingeschrieben gewesen sein.
§ 9
Zulassungsverfahren
(1) Auf Grund der eingereichten Unterlagen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, im Zweifelsfalle der Prüfungsausschuß, über die Zulassung. Bei Zweifeln darüber, ob ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt, ist die zuständige Fachvertreterin oder der zuständige Fachvertreter zu hören. Die Entscheidung wird der oder dem Studierenden schriftlich mitgeteilt, im Falle der Ablehnung unter Angabe der Gründe. Ferner werden der oder dem Studierenden rechtzeitig die Prüfungstermine mitgeteilt.
(2) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn die Unterlagen gemäß § 8 Abs. 3 nicht vollständig sind oder die oder der Studierende die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung in den Studiengängen Geophysik, Meteorologie, Ozeanographie oder Physik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits endgültig nicht bestanden hat.
§ 10
Ziel, Umfang und Art der Prüfung
(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Prüfling nachweisen, das er die inhaltlichen Grundlagen eines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
(2) Die Diplomvorprüfung umfaßt nach Maßgabe von Absatz 1 die für das anschließende spezielle Fachstudium notwendigen Grundlagen in folgenden Fächern:
1. Mathematik,
2. Experimentalphysik,
3. Theoretische Physik und
4. nach Wahl der oder des Studierenden eines der folgenden Fächer:
- Geophysik,
- Allgemeine Geologie,
- Mineralogie und Petrographie,
- Physikalische Chemie,
- Anorganische Chemie.
Der Prüfungsausschuß kann ausnahmsweise auch ein anderes Fach als viertes Prüfungsfach auf Grund eines begründeten Antrages genehmigen. Die Begründung muß sich insbesondere darauf erstrecken, das Studium und Prüfung in dem anderen Fach im Hinblick auf die angestrebte Berufsqualifikation mit den in Satz 1 Nr. 4 genannten Fächern gleichwertig sind. Für die Abgrenzung des Prüfungsstoffes gilt Anlage 2 Nr. 1.
(3) Die Prüfungen in den einzelnen Fächern werden in der Regel mündlich durchgeführt.
(4) Auf Antrag der oder des jeweiligen Prüfenden kann der Prüfungsausschuß die Durchführung einer schriftlichen Prüfung genehmigen. Sie muß auf Antrag der oder des Studierenden durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden. Die Entscheidung "nicht ausreichend" darf in den einzelnen Prüfungsfächern nur nach mündlicher Prüfung erfolgen.
(5) Ein Antrag auf Ergänzung einer schriftlichen durch eine mündliche Prüfung ist von der oder dem Studierenden innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung beim Prüfungsausschuß schriftlich einzureichen.
(6) Macht der Prüfling glaubhaft, das er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, ist ihm durch den Prüfungsausschuß zu ermöglichen, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
§ 11
Klausur
Soweit schriftliche Prüfungen durchgeführt werden, soll der Prüfling darin nachweisen, das er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die Dauer der Klausur beträgt in der Regel mindestens eine Stunde und höchstens zwei Stunden.
§ 12
Mündliche Prüfungen
(1) Jede mündliche Prüfung ist in Gegenwart einer Beisitzerin oder eines Beisitzers durchzuführen. Vor der Festsetzung der Note hört die oder der Prüfende die Beisitzerin oder den Beisitzer.
(2) Prüfungen von Gruppen aus höchstens vier Studierenden sind zulässig. Auf Wunsch der oder des Studierenden sind Einzelprüfungen durchzuführen.
(3) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling je Prüfungsfach in der Regel eine halbe Stunde dauern.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfungen in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten, das die Beisitzerin oder der Beisitzer führt und von der oder dem Prüfenden und der Beisitzerin oder dem Beisitzer zu unterschreiben ist. Dieses Protokoll ist Bestandteil der Prüfungsakten.
(5) Bei mündlichen Prüfungen können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse Studierende, die demnächst die gleiche Prüfung ablegen wollen sowie andere Mitglieder der Hochschule, die ein eigenes berechtigtes Interesse geltend machen, teilnehmen, wenn der Prüfling nicht widerspricht. Die Beratung über das Prüfungsergebnis und seine Bekanntgabe an den Prüfling sind nicht öffentlich.
§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Fachnote und Gesamtnote
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden mit Ausnahme der mündlichen Prüfung von zwei Prüfenden festgesetzt.
(2) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:
- 1 = sehr gut = eine besonders hervorragende Leistung;
- 2 = gut = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen
- liegende Leistung;
- 3 = befriedigend = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen
- Anforderungen gerecht wird;
- 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Mindestanforderungen
- entspricht;
- 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
- nicht mehr genügt.
Im Zeugnis dürfen nur diese Noten verwendet werden. Die Notenziffern im Protokoll können jedoch zur Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden und sind in dieser Form zur Berechnung der Gesamtnote heranzuziehen. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind jedoch ausgeschlossen.
(3) Die Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" bewertet wurde. Wird die Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, ist sie bestanden, wenn beide die Leistung mit mindestens "ausreichend" bewerten. In diesem Fall errechnet sich die Note der bestandenen Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten. Die Begründung der Bewertungsentscheidung mit den sie tragenden Erwägungen ist, soweit sie nicht zugleich mit der Bewertung erfolgt, auf Antrag der oder des Studierenden schriftlich mitzuteilen. Die Begründung ist mit der Prüfungsarbeit zu der Prüfungsakte zu nehmen.
(4) Die Fachnote ist die Note der mündlichen oder schriftlichen Prüfungsleistung in den einzelnen Prüfungsfächern. Im Falle der mündlichen Ergänzungsprüfung wird die Fachnote auf Grund der Note der mündlichen Prüfungsleistung festgesetzt, wobei die schriftliche Prüfungsleistung angemessen berücksichtigt wird. Bei der Bildung der Fachnote können Übungsarbeiten oder sonstige bewertete Leistungsnachweise, die während des Studiums unter prüfungsmäßigen Bedingungen erbracht worden sind, nach näherer Bestimmung des Prüfungsausschusses zugunsten des Prüflings angemessen berücksichtigt werden, wenn die Prüfung ohnehin bestanden ist.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in jedem Fach mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind.
(6) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den einzelnen Prüfungsfächern. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:
- bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut,
- bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut,
- bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend,
- bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend.
§ 14
Wiederholung der Diplomvorprüfung
(1) Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, wiederholt werden.
(2) Die Frist, innerhalb der die Wiederholungsprüfung abzulegen ist, bestimmt der Prüfungsausschuß.
(3) Eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung ist nur zulässig, wenn die übrigen Leistungen des Prüflings erkennen lassen, das die Erreichung des Studienziels nicht ausgeschlossen ist. Hierüber entscheidet auf Antrag des Prüflings der Prüfungsausschuß.
(4) Für die zweite Wiederholungsprüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine prüfungsberechtigte Beisitzerin oder einen prüfungsberechtigten Beisitzer.
(5) An einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in demselben Studiengang oder einem entsprechenden Studiengang an einer Gesamthochschule erfolglos unternommene Versuche, eine Fachprüfung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach den Absätzen 1 und 3 angerechnet.
(6) § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 15
Zeugnis
(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen (A n l a g e 3). Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung erfüllt sind.
(2) Ist die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der oder dem Studierenden hierüber einen schriftlichen Bescheid. Hat die oder der Studierende die Vorprüfung erstmals nicht bestanden, so erhält sie oder er auf Antrag hierüber eine Bescheinigung. Der Antrag kann frühestens in dem in § 3 Abs. 2 genannten Semester gestellt werden.
(3) Beim Verlassen der Hochschule oder beim Wechsel des Studiengangs wird auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Bewertung enthält. Im Falle von Absatz 2 wird die Bescheinigung auch ohne Antrag ausgestellt. Sie weist auch die noch fehlenden Studien- und Prüfungsleistungen aus sowie ferner, das die Vorprüfung nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden ist.
III. Diplomprüfung
§ 16
Zulassung zur Diplomprüfung
(1) Die oder der Studierende sollte sich im Anschluß an das achte Semester zur Diplomprüfung melden und die Diplomarbeit zu Beginn des neunten Semesters beginnen. Die mündliche Diplomprüfung im Fach Physik und in den beiden Wahlpflichtfächern gemäß § 17 Abs. 2 erfolgt im Anschluß an die Meldung des Prüflings und nach Wahl in ein bis drei Abschnitten innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Prüfungszeiträumen. Die mündliche Diplomprüfung im Fach Geophysik sollte im zehnten Semester abgelegt werden.
(2) Für die Zulassung zur Diplomprüfung gelten die §§ 8 und 9 entsprechend.
(3) Dem Antrag auf Zulassung sind weiterhin beizufügen:
1. das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Diplomvorprüfung;
2. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme am Diplompraktikum, an den vorgeschriebenen Seminaren, Übungen, Praktika und Exkursionen (siehe Anlage 2). Ausgenommen hiervon sind die vorgeschriebenen Leistungsnachweise im Prüfungsfach Geophysik (§ 17 Abs. 2 Nr. 1). Diese sind spätestens bis zur Festlegung des Termins für die mündliche Diplomprüfung im Fach Geophysik einzureichen (§ 16 Abs. 1 Satz 2);
3. eine Erklärung der oder des Studierenden über ihre oder seine Wahl einer Gesamtprüfung oder einer Prüfung in Abschnitten gemäß Absatz 1 und ggf. die Kombination der Prüfungsfächer gemäß § 17 Abs. 2.
§ 17
Umfang der Diplomprüfung
(1) Im Rahmen der Diplomprüfung hat die oder der Studierende eine schriftliche Arbeit (Diplomarbeit gemäß § 18) anzufertigen und sich mündlichen Prüfungen (§ 20) zu unterziehen.
(2) Die mündliche Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. Geophysik,
2. Physik entsprechend Anlage 2,
3. nach Wahl der oder des Studierenden eines der folgenden Fächer:
- Allgemeine Geologie,
- Erdölgeologie,
- Ingenieurgeologie,
- Mineralogie und Petrographie,
- Mineralogie und Kristallographie,
- Lagerstättenkunde,
- Technische Elektronik,
- Markscheidewesen,
- Tiefbohrtechnik, Gewinnungstechnik,
- Lagerstättentechnik, Offshoretechnik,
- Mathematik;
4. nach Wahl der oder des Studierenden eines der folgenden Fächer:
- Allgemeine Geologie,
- Erdölgeologie,
- Ingenieurgeologie,
- Hydrogeologie,
- Kohlegeologie,
- Mineralogie und Petrographie,
- Mineralogie und Kristallographie,
- Lagerstättenkunde,
- Technische Elektronik,
- Markscheidewesen,
- Tiefbohrtechnik, Gewinnungstechnik,
- Lagerstättentechnik, Offshoretechnik,
- Mathematik,
- Informatik,
- Rohstoff- und Geotechnik,
- Tunnel- und Stollenbau,
- Wirtschaftswissenschaft,
- Steine und Erden,
- Verfahrenstechnik,
- Anorganische/Organische Chemie,
- Physikalische Chemie,
- Apparatebau und Anlagentechnik,
- Gebirgsmechanik,
- Experimentalphysik,
- Angewandte Physik,
- Theoretische Physik.
Die Wahl des gleichen Faches in Satz 1 Nrn. 3 und 4 sowie in Nrn. 2 und 4 ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Prüfungsausschuß kann ausnahmsweise auch ein anderes Fach als viertes Prüfungsfach auf Grund eines begründeten Antrages genehmigen. Die Begründung muß sich insbesondere darauf erstrecken, das Studium und Prüfung in dem anderen Fach im Hinblick auf die angestrebte Berufsqualifikation mit den in Satz 1 Nr. 4 genannten Fächern gleichwertig sind. Für die Abgrenzung des Prüfungsstoffes gilt Anlage 2 Nr. 2.
§ 18
Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, das der Prüfling in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dieser Fachrichtung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die gewonnenen Ergebnisse folgerichtig darzustellen. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen dem Prüfungszweck (§ 1) und der Bearbeitungszeit nach Absatz 6 entsprechen. Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar ist und die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt.
(2) Das Thema für die Diplomarbeit kann erst nach der Zulassung des Prüflings zur Prüfung ausgegeben werden. Den Zeitpunkt der Vergabe des Themas der Diplomarbeit regelt § 16 Abs. 1 Satz 1.
(3) Die Diplomarbeit kann von jeder oder jedem in Forschung und Lehre tätigen Angehörigen der Professorengruppe der Fachrichtung Geophysik an der Technischen Universität Clausthal ausgegeben und betreut werden, die Ausgabe erfolgt über die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Die Diplomarbeit darf mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule ausgeführt werden, wenn sie dort von einer oder einem in Forschung und Lehre tätigen Angehörigen der Professorengruppe der Fachrichtung Geophysik betreut werden kann.
(4) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, das ein Prüfling zum vorgesehenen Zeitpunkt (Absatz 2 Satz 2) das Thema einer Diplomarbeit erhält.
(5) Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Diplomarbeit wird durch Absatz 6 festgelegt. Das Thema kann vom Prüfling nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels aus triftigen Gründen und mit Einwilligung des Prüfungsausschusses zurückgegeben werden.
(6) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt in der Regel neun Monate und kann im Einzelfall auf begründeten Antrag des Prüflings vom Prüfungsausschuß um weitere drei Monate verlängert werden. Eine Verlängerung über eine Gesamtdauer von zwölf Monaten hinaus ist nicht möglich, wenn der Prüfling die Gründe zu vertreten hat.
(7) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, das er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
§ 19
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß in zweifacher Ausfertigung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" bewertet.
(2) Die Diplomarbeit ist von der Betreuerin oder von dem Betreuer der Arbeit (die oder der Erstprüfende) und von einer zweiten Gutachterin oder einem zweiten Gutachter (die oder der Zweitprüfende) zu beurteilen, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer bestimmt wird. Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter muß der Technischen Universität Clausthal angehören.
(3) Die Arbeit ist in der Regel innerhalb von vier Wochen nach der Abgabe durch beide Prüfende nach § 13 Abs. 2 bis 3 zu bewerten.
(4) Die Note der Diplomarbeit wird aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der Gutachterinnen oder Gutachter gebildet. Ist die Diplomarbeit nur von einer Gutachterin oder einem Gutachter mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden, so entscheidet der Prüfungsausschuß über die endgültige Bewertung.
(5) Für die Bewertung der Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" ist dem Prüfling eine schriftliche Begründung zu geben.
§ 20
Mündliche Diplomprüfungen
(1) Die mündlichen Prüfungen erstrecken sich auf die in § 17 Abs. 2 genannten Fächer.
(2) § 12 gilt entsprechend. Abweichend hiervon soll die Prüfungsdauer für die mündliche Diplomprüfung im Hauptfach Geophysik in der Regel 45 bis 60 Minuten betragen.
§ 21
Zusatzprüfungen
(1) Die Studierenden können sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern (Wahlfächern) einer Prüfung unterziehen (Zusatzprüfungen).
(2) Das Ergebnis der Zusatzprüfungen wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
§ 22
Bewertung der Leistungen in der Diplomprüfung
(1) Für die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Diplomprüfung und der Diplomarbeit gilt
§ 13 entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden ist.
(2) Bei der Bildung der Gesamtnote wird die Diplomarbeit doppelt gewichtet.
(3) Die Prüfungskommission kann bei insgesamt hervorragenden Leistungen beschließen, der oder dem Studierenden das Prädikat "mit Auszeichnung" zu verleihen, wenn der Notendurchschnitt bei 1,05 oder darunter liegt und wenn sowohl die Diplomarbeit als auch die mündliche Prüfung im Hauptfach nicht schlechter als 1,0 bewertet worden sind.
§ 23
Wiederholung der Diplomprüfung
(1) Die Prüfungen in den einzelnen Fächern und die Diplomarbeit können bei "nicht ausreichenden" Leistungen einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit ist jedoch nur zulässig, wenn der Prüfling von dieser Möglichkeit nicht schon früher Gebrauch gemacht hat. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Eine zweite Wiederholung einer Fachprüfung ist nur zulässig, wenn die übrigen Leistungen des Prüflings erkennen lassen, das die Erreichung des Studienzieles nicht ausgeschlossen ist. Hierüber entscheidet auf Antrag des Prüflings der Prüfungsausschuß.
(2) Das neue Thema der Diplomarbeit wird in angemessener Frist, in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Bewertung der ersten Arbeit, ausgegeben.
(3) § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 24
Zeugnis
Über die bestandene Diplomprüfung ist unverzüglich ein Zeugnis auszustellen (A n l a g e 4).
§ 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 25
Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
(1) Wurde bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für "nicht bestanden" erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne das der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen. Eine Entscheidung nach Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 26
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Der Prüfling wird auf Antrag vor Abschluß einer Prüfung über Teilergebnisse unterrichtet.
(2) Dem Prüfling wird auf Antrag nach Abschluß jeder Fachprüfung, der Diplomvorprüfung und Diplomprüfung Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Prüfung beim Prüfungsausschuß zu stellen. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gilt entsprechend. Der Prüfungsausschuß bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 27
Widerspruchsverfahren
(1) Ablehnende Entscheidungen und andere belastende Verwaltungsakte, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und nach § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bekanntzugeben. Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch beim Prüfungsausschuß nach §§ 68 ff. der VwGO eingelegt werden.
(2) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuß. Soweit sich der Widerspruch gegen eine Bewertung einer oder eines Prüfenden richtet, entscheidet der Prüfungsausschuß nach Überprüfung nach den Absätzen 3 und 5.
(3) Bringt der Prüfling in seinem Widerspruch konkret und substantiiert Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen und fachliche Bewertungen einer oder eines Prüfenden vor, leitet der Prüfungsausschuß den Widerspruch dieser oder diesem Prüfenden zur Überprüfung zu. Ändert die oder der Prüfende die Bewertung antragsgemäß, so hilft der Prüfungsausschuß dem Widerspruch ab. Andernfalls überprüft der Prüfungsausschuß die Entscheidung auf Grund der Stellungnahme der oder des Prüfenden insbesondere darauf, ob
1. das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,
2. bei der Bewertung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist,
3. allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind,
4. eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet worden ist,
5. sich die oder der Prüfende von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.
Entsprechendes gilt, wenn sich der Widerspruch gegen die Bewertung durch mehrere Prüfende richtet.
(4) Der Prüfungsausschuß bestellt für das Widerspruchsverfahren auf Antrag des Prüflings eine Gutachterin oder einen Gutachter. Die Gutachterin oder der Gutachter muß die Qualifikation nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 besitzen. Dem Prüfling und der Gutachterin oder dem Gutachter ist vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 6 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Soweit der Prüfungsausschuß bei einem Verstoß nach Absatz 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 dem Widerspruch nicht bereits in diesem Stand des Verfahrens abhilft oder konkrete und substantiierte Einwendungen gegen prüfungsspezifische Wertungen und fachliche Bewertungen vorliegen, ohne das die oder der Prüfende ihre oder seine Entscheidung entsprechend ändert, werden Prüfungsleistungen durch andere, mit der Abnahme dieser Prüfung bisher nicht befaßte Prüfende erneut bewertet oder die mündliche Prüfung wiederholt.
(6) Über den Widerspruch soll innerhalb eines Monats entschieden werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, bescheidet die Leitung der Hochschule die Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer.
(7) Das Widerspruchsverfahren darf nicht zur Verschlechterung der Prüfungsnote führen.
IV. Schlußvorschriften
§ 28
Übergangsvorschriften
(1) Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung im zweiten oder einem höheren Semester befinden, werden nach der bisher geltenden Ordnung geprüft, wenn die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung innerhalb der Frist nach § 3 Abs. 3 jeweils zuzüglich zwei Semestern abgelegt wird. Sie können auf Antrag und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch nach der neuen Prüfungsordnung geprüft werden. Studierende nach Satz 1, welche die Diplomvorprüfung nach Inkrafttreten dieser Ordnung nach der bisher geltenden Prüfungsordnung ablegen, legen die Diplomprüfung abweichend von Satz 1 nach der neuen Prüfungsordnung ab.
(2) Soweit nach Absatz 1 die bisherige Prüfungsordnung Anwendung findet, kann der Fachbereich hierzu ergänzende Bestimmungen für den Übergang beschließen. Er kann auch bestimmen, das einzelne Regelungen der bisherigen Ordnung in der Fassung dieser neuen Ordnung Anwendung finden. Der Vertrauensschutz der Mitglieder der Hochschule muß gewährleistet sein. Für die Bekanntmachung der Beschlüsse des Fachbereichs gilt § 18 Abs. 1 entsprechend.
(3) Die bisher geltende Prüfungsordnung tritt unbeschadet der Regelung in Absatz 1 außer Kraft.
§ 29
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das MWK am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Nds. MBl. in Kraft.
A n l a g e 1
Technische Universität Clausthal
Fachbereich Geowissenschaften
Diplomurkunde
Die Technische Universität Clausthal, Fachbereich Geowissenschaften,
verleiht mit dieser Urkunde
Frau/Herrn*)..............................................................
geboren am ............................. in ............................
den Hochschulgrad
Diplom-Geophysikerin/Diplom-Geophysiker*)
(abgekürzt: Dipl.-Geophys.)
nachdem sie/er*) die Diplomprüfung im Studiengang Geophysik (wissenschaftlicher Studiengang)**) am
.................................................... bestanden hat.
(Siegel der Hochschule) ........................, den ...............
(Ort) (Datum)
.................................. ..................................
Dekanin/Dekan Vorsitzende/Vorsitzender
des Prüfungsausschusses
_______________________________
*) Zutreffendes einsetzen.
**) Nur auf Antrag der oder des Studierenden.
A n l a g e 2
1. Prüfungsvorleistungen und Prüfungsanforderungen für die Diplomvorprüfung nach § 8 Abs. 3 und § 10 Abs. 2
Fachprüfungen/Prüfungsinhalte Anzahl der
Übungsscheine
Pflichtfächer:
1. Mathematik (18 SWS) 2
Analysis I und II, Lineare Algebra 1
Grundkenntnisse auf den Gebieten
- Differential- und Integralrechnung einer und mehrerer Veränderlicher
- Lineare Algebra und Analytische Geometrie
- Differentialgleichungen
2. Experimentalphysik (26 SWS) 3
Physikalisches Praktikum
Grundkenntnisse auf den Gebieten
- Mechanik, Wärme
- Elektrizität, Magnetismus, Optik
- Wellen
- Atom- und Kernphysik
3. Theoretische Physik (14 SWS) 2
Theoretische Physik, Mathematische Physik
Grundkenntnisse auf den Gebieten
- Grundgleichungen klassischer Systeme
- Klassische Mechanik
Wahlpflichtfächer:
nach Wahl der oder des Studierenden (mindestens 12 SWS)
1. Geophysik
Geophysikalisches Praktikum 1
Geophysikalisches Geländepraktikum 1
Grundkenntnisse auf den Gebieten
- Angewandte Seismik, Gravimetrie, Magnetik und Elektrik
- Auswerte- und Interpretationsmethoden der Angewandten Geophysik
oder
2. Allgemeine Geologie
Geologische Grundübungen 1
Übungen zur Allgemeinen Geologie für Geophysiker 1
Grundkenntnisse auf den Gebieten
- Endogene und Exogene Geologie
- Tektonik und Erdgeschichte
oder
3. Mineralogie und Petrographie
Einführung in die Gesteinskunde 1
Geologische Grundübungen 1
- Grundlagen der Mineralogie
- Grundlagen der Gesteinskunde
oder
4. Physikalische Chemie
Physikalisch-Chemisches Praktikum für Physikerinnen
oder Physiker 1
- Einführung in die Physikalische Chemie
- Anwendungen
oder
5. Anorganische Chemie
Chemisches Praktikum für Bergleute und Physikerinnen und
Physiker (Anorganik) 1
- Grundlagen der Anorganischen Chemie
- Praktische Anwendungen
Eine Schwerpunktbildung in den Fächern der Diplomvorprüfung ist nach Absprache mit den Prüfenden zulässig.
2. Prüfungsvorleistungen und Prüfungsanforderungen für die Diplomprüfung
nach § 16, Abs. 3 und § 17 Abs. 2
Fachprüfungen/Prüfungsinhalte Anzahl der
Übungsscheine
Pflichtfächer:
1. Geophysik (36 SWS)
a) Übungsscheine nach Wahl aus den geforderten
Lehrveranstaltungen gemäß Studienordnung 2
b) Geophysikalisches Seminar 2
c) Praktikum mit Studienarbeit für Fortgeschrittene 1
d) Geophysikalische Messexkursion 1
Vertiefte Kenntnisse auf den Gebieten
- Allgemeine Geophysik
- Angewandte Geophysik
- Petrophysik
2. Physik (18 SWS), als
Experimentalphysik
Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene, 1
Theoretische Physik für Fortgeschrittene 1
Vertiefte Kenntnisse auf den Gebieten
- Atom- und Molekülphysik
- Festkörperphysik
- Kernphysik
oder
Angewandte Physik
Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene 1
Theoretische Physik für Fortgeschrittene 1
Vertiefte Kenntnisse auf den Gebieten
- Halbleiterphysik oder Oberflächenphysik
- Angewandte Atomphysik
oder
Theoretische Physik
Übungen zu Vorlesungen gemäß Studienordnung 2
Vertiefte Kenntnisse auf den Gebieten
- Thermodynamik, Elektrodynamik
- Relativistische Mechanik
Wahlpflichtfächer (je 8 SWS):
Die geforderten Prüfungsvorleistungen sind abhängig vom ausgewählten
Fach und dem jeweiligen Lehrangebot. Es ist die erfolgreiche Teilnahme
an 2 Übungen je Wahlpflichtfach nachzuweisen. 4
Wahlpflichtfach I:
Vertiefte Kenntnisse auf einem Teilgebiet des gewählten Faches (gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3) im Rahmen zweier Vorlesungen für Fortgeschrittene im Gesamtumfang von 8 SWS unter Einschluß praktischer Anwendungen und Vorkenntnisse.
Wahlpflichtfach II:
Vertiefte Kenntnisse auf einem Teilgebiet des gewählten Faches (gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4) im Rahmen zweier Vorlesungen für Fortgeschrittene im Gesamtumfang von 8 SWS unter Einschluß praktischer Anwendungen und Vorkenntnisse.
Eine Schwerpunktbildung in den Fächern der Diplomprüfung ist nach Absprache mit den Prüfern zulässig.
A n l a g e 3
Technische Universität Clausthal
Fachbereich Geowissenschaften
Zeugnis über die Diplomvorprüfung
Frau/Herr*)................................................................
geboren am ............................. in .............................
hat die Diplomvorprüfung im Studiengang Geophysik mit der Gesamtnote
............................................................. bestanden.**)
Fachprüfungen Beurteilungen**)
.............................. ....................................
.............................. ....................................
.............................. ....................................
(Siegel der Hochschule) ..........................., den .................
(Ort) (Datum)
...........................................................................
Vorsitzende/Vorsitzender*) des Prüfungsausschusses
_______________________
*) Zutreffendes einsetzen.
**) Notenstufen: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend.
A n l a g e 4
Technische Universität Clausthal
Fachbereich Geowissenschaften
Zeugnis über die Diplomprüfung
Frau/Herr*)................................................................
geboren am .............................. in ............................
hat die Diplomprüfung im Studiengang Geophysik (wissenschaftlicher Studiengang)**) mit der Gesamtnote
............................................................ bestanden.***)
Fachprüfungen Beurteilungen***)
.............................. ....................................
.............................. ....................................
.............................. ....................................
Diplomarbeit
.............................. ....................................
(Siegel der Hochschule) .................................., den ..........
(Ort) (Datum)
...........................................................................
Vorsitzende/Vorsitzender*)des Prüfungsausschusses
_______________________
*) Zutreffendes einsetzen.
**) Nur auf Antrag der oder des Studierenden.
***) Bewertungsstufen: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend.