2.10.31 Ordnung über die Bildung eines Körperschaftsvermögens der Technischen Universität Clausthal

Ordnung über die Bildung eines Körperschaftsvermögens
 der Technischen Universität Clausthal
Vom 16. Mai 2006

 

Beschluss des Senats der Technischen Universität Clausthal vom 16. Mai 2006 (Mitt. TUC 2006, Seite 59).

 

§ 1
Einrichtung und Zweck

 

(1) An der Technischen Universität Clausthal wird ein Körperschaftsvermögen gem. § 50 Abs. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes[1] gebildet.

 

(2) Mit ihrem Körperschaftsvermögen kann sich die Hochschule im Rahmen ihrer Aufgaben, insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts beteiligen oder solche Unternehmen gründen.

 

(3) Im Rahmen der Verwaltung des Körperschaftsvermögens ist die treuhänderische Verwaltung von Vermögen zur Förderung der Zwecke der Technischen Universität Clausthal möglich.

 

(4) Rechtsgeschäfte zu Lasten des Körperschaftsvermögens werden unter "Technische Universität Clausthal – Körperschaft des öffentlichen Rechts" abgeschlossen. Das Land Niedersachsen wird aus derartigen Rechtsgeschäften weder berechtigt noch verpflichtet.

 

 

§ 2
Zuführungen zum Körperschaftsvermögen

 

In das Körperschaftsvermögen fallen Zuwendungen Dritter, es sei denn, der Zuwendungsgeber hat dies ausgeschlossen oder die Zuwendungen werden zur Finanzierung von Forschungsvorhaben im Sinne des Niedersächsischen Hochschulgesetzes gewährt. Eine Zuführung von Mitteln aus dem Landesbetrieb Technische Universität Clausthal ist ausgeschlossen.

 

 

 

§ 3
Wirtschaftsführung

 

(1) Die Hochschule verwaltet das Körperschaftsvermögen getrennt vom Landesvermögen. Für jedes Geschäftsjahr stellt das Präsidium einen Wirtschaftsplan auf, über den der Senat beschließt und der gem. § 108 LHO[2] der Genehmigung des zuständigen Ministeriums bedarf.

 

(2) Die Buchführung und Rechnungslegung richten sich nach den Grundsätzen der kaufmännischen doppelten Buchführung in entsprechender Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften; sie werden getrennt von der Buchführung des Landesbetriebes Technische Universität Clausthal geführt. Für das Körperschaftsvermögen wird ein Geschäftskonto eingerichtet.

 

(3) Der Jahresabschluss erfolgt unter entsprechender Anwendung der Regelungen des Handelsgesetzbuchs. Er besteht aus

- der Bilanz mit Anlagennachweis,
- der Gewinn- und Verlustrechnung und
- dem Anhang.

Der Jahresabschluss ist durch den Abschlussprüfer, der auch den Jahresabschluss des Landesbetriebs Technische Universität Clausthal prüft, in entsprechender Anwendung der §§ 316 ff. HGB[3] zu prüfen.

(4) Der Senat beschließt über die Entlastung des Präsidiums hinsichtlich des Körperschaftshaushalts. Die Entlastung bedarf der Genehmigung des zuständigen Ministeriums gem. § 109 Abs. 3 S. 2 LHO².

 

 

§ 4
Auflösung

 

Über die Auflösung des Körperschaftsvermögens beschließt der Senat. Im Falle der Auflösung geht das Körperschaftsvermögen auf den Landesbetrieb Technische Universität Clausthal über.

 

 

§ 5
In Kraft Treten

(1) Die Ordnung tritt mit ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt der Technischen Universität Clausthal in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Bildung eines Körperschaftsvermögens gem. § 134 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes der Technischen Universität Clausthal vom 13. Februar 2001 (Mitt. TUC 2001, Seite 94) außer Kraft.

 

[1] i. d. F. des Gesetzes vom 22. Januar 2004 (Nds. GVBl. S. 33)'

[2] i. d. F. der Neubekanntmachung v. 30.4.2001 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz v. 18.12.2001 (Nds. GVBl. S. 806)

[3] i. d. F. vom 10. Mai 1897, zuletzt geändert durch Art. 1 Vorstandsvergütungs-OffenlegungsG vom 3. 8. 2005 (BGBl. I S. 2267)