5.10.10 Ordnung für das Europäische Graduiertenkolleg "Microstructural Control in Free-Radical Polymerization" gemäß § 117 Abs. 2 NHG.




Ordnung für das Europäische Graduiertenkolleg
"Microstructural Control in Free-Radical Polymerization"
gemäß § 117 Abs. 2 NHG.

Vom 16. November 1999 (Mitt. TUC 1999, Seite 687)




Beschluss des Senats der Technischen Universität Clausthal vom 16. November 1999.
 
 

§1
Aufgaben und Ziele des Graduiertenkollegs

(1) Das Graduiertenkolleg nimmt gemäß § 117 Abs. 1 NHG fachübergreifende interdisziplinäre Aufgaben in Forschung und Lehre insbesondere zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an der Technischen Universität Clausthal und den beteiligten Partnerhochschulen im In- und Ausland wahr. Es wird angestrebt besonders qualifizierte Doktorandinnen und Doktoranden entsprechend den internationalen Maßstäben innerhalb von drei Jahren zur Promotion zu führen und sie als Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler für zukunftsweisende Aufgaben zu qualifizieren.

(2) Die Laufzeit sowie die konkrete Aufgabenstellung und wissenschaftliche Zielsetzung des Graduiertenkollegs und die Beteiligung außeruniversitärer Forschungseinrichtungen und weiterer europäischer Partnerhochschulen ergeben sich aus dem von der DFG bewilligten Förderungsantrag für den jeweiligen Förderungszeitraum.
 
 

§ 2
Mitglieder

(1) Mitglieder des Graduiertenkollegs sind die das Graduiertenkolleg tragenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler i.S. der Richtlinien der DFG - im folgenden Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer genannt - und die Kollegiatinnen und Kollegiaten (die aus Mitteln des Kollegs geförderten Stipendiatinnen und Stipendiaten sowie die sonstigen in das GK aufgenommenen Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler).

(2) Die Mitglieder wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Graduiertenkollegs und der Verwaltung seiner Angelegenheiten nach Maßgabe dieser Ordnung mit.
 
 

§ 3
Organe

Organe des Graduiertenkollegs sind:

- der Vorstand,

- die Hochschullehrerversammlung,

- die Mitgliederversammlung.


 

§ 4
Vorstand

(1) Die Leitung des Graduiertenkollegs obliegt dem Vorstand.
Diesem gehören an:

- mindestens drei Vertreterinnen und Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer i.S. v. § 2 Abs. 1 darunter die Sprecherin/der Sprecher

- eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Kollegiatinnen und Kollegiaten.


(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer werden von den das Graduiertenkolleg tragenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus deren Mitte gewählt.

Die Amtszeit der Vertreterinnen und Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Vorstand entspricht der jeweiligen Förderperiode des Graduiertenkollegs. Die Amtszeit der Vertreterin/des Vertreters der Kollegiatinnen und Kollegiaten beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

(3) Die Doktorandengruppe wählt aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Eine einmalige Wiederwahl für ein weiteres Jahr ist möglich.

(4) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Unterstützung der Sprecherin bzw. des Sprechers bei der Ausarbeitung der Anträgeund Berichte an die DFG,

- Festlegung der Kriterien für die Auswahl der Kollegiatinnen und Kollegiaten auf Vorschlag der Hochschullehrerversammlung,

- Entscheidung über die Verwendung der zugewiesenen Mittel,

- Koordinierung des Forschungs- und Studienprogramms,

- Einberufung der Hochschullehrerversammlung und der Mitgliederversammlung,

- Entscheidung über Anträge und Verlängerungsanträge der Stipendiatinnen und Stipendiaten.



 

§ 5
Sprecherin/Sprecher

(1) Die Sprecherin/der Sprecher sowie die Stellvertreterin/der Stellvertreter werden von der Hochschullehrerversammlung aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Hochschullehrer im Vorstand gewählt.

(2) Die Amtszeit der Sprecherin bzw. des Sprechers entspricht der jeweiligen Förderperiode des Graduiertenkollegs. Wiederwahl ist möglich.

(3) Die Sprecherin/der Sprecher führt die laufenden Geschäfte des GK und vertritt das GK nach außen.
Zu den Aufgaben der Sprecherin/des Sprechers gehören insbesondere:

- die Erstellung der Förderanträge und Tätigkeitsberichte,

- die Ausschreibung der Stipendien,

- die Bewirtschaftung der Mittel des GK nach Maßgabe der Entscheidung des Vorstands,

- Entscheidung über die Verwendung der von der DFG gewährten Koordinierungskosten,

- die Fertigung der Bewilligungsbescheide an die Stipendiatinnen und Stipendiaten,

- die Anweisung der Stipendien,

- die Einberufung des Vorstands.

§ 6
Hochschullehrerversammlung

(1) Der Hochschullehrerversammlung gehören alle das GK tragenden (d.h. der DFG als Antragstellerinnen und Antragsteller benannten und von ihr akzeptierten) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an.

(2) Die Hochschullehrerversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Wahl der Sprecherin/des Sprechers (sowie der Stellvertreterin/des Stellvertreters),

- Wahl des Vorstands (mit Ausnahme der Vertreterin/des Vertreters der Kollegiatinnen/Kollegiaten),

- Konzipierung des Forschungs- und Studienprogramms,

- Erarbeitung der Auswahlkriterien,

- Auswahl der Kollegiatinnen und Kollegiaten,

- Festlegung des Zeitraums der Bewilligung der Stipendien.


  § 7
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr, einberufen. Sie berät unter der Leitung der Sprecherin/des Sprechers über die Gestaltung des Forschungs- und Studienprogramms während der laufenden Förderperiode und kann hierzu Empfehlungen für den Vorstand erarbeiten.
 
  § 8
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Senat am Tage nach ihrer Bekanntgabe im amtlichen Verkündigungsblatt der Technischen Universität Clausthal in Kraft.