Ordnung für Gebühren und Entgelte der Technischen Universität Clausthal - Grundsätze für die Überlassung von Einrichtungen
Grundsätze für die Überlassung von Einrichtungen.
Vom 22. Februar 1999 (Mitt. TUC Seite 11),
zuletzt geändert am 19. Mai 2010, Mitt. TUC 2010, Seite 99)
Anlage zu § 7 Abs. 2 der Ordnung für Gebühren und Entgelte
der Technischen Universität Clausthal
A. Grundsätze für die Überlassung von Einrichtungen
und Erhebung von Entgelten
I. Allgemeines
Einrichtungen (Grundstücke, Gebäude, Räume, Ausstattungsgegenstände oder Teile davon) der Technischen Universität Clausthal können Personen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 der "Ordnung für Gebühren und Entgelte der Technischen Universität Clausthal" im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen gegen Entgelt überlassen werden, wenn das Ansehen der Hochschule nicht beeinträchtigt und der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt wird.
II. Entgelte für Dienstleistungen
Für Dienstleistungen des Hochschulpersonals, das im Zusammenhang mit der Überlassung von Einrichtungen innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit in Anspruch genommen wird, ist ein Entgelt für jede angefangene Stunde zu entrichten. Die anzuwendenden Stundensätze ergeben sich aus den für die Kalkulation von Projekten der Auftragsforschung festgesetzten Werten je Besoldungsgruppe bzw. Entgeltgruppe.
III. Besondere Entgeltregelungen
Neben den Entgelten für Dienstleistungen, die stets zu entrichten sind, werden für die Überlassung von Einrichtungen Entgelte erhoben, die nach folgenden Veranstaltungsgruppen zu unterscheiden sind:
1.) Veranstaltungsgruppe A:
Die Überlassung erfolgt entgeltfrei für
- Veranstaltungen der verfaßten Studentenschaft sowie ihrer Organe und Gliederungen zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben; - Veranstaltungen (Fachtagungen, Seminare), die im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung der Hochschule stehen; - Veranstaltungen, zu denen Bundes- oder Landeszuwendungen bewilligt oder verbindlich zugesagt worden sind; - Veranstaltungen von öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft im Rahmen des Unterrichts sowie von Behörden, Kirchen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, soweit Gegenseitigkeit besteht; - Veranstaltungen registrierter studentischer Vereinigungen;
sofern für die Veranstaltung keine Eintrittsgelder, Tagungsbeiträge, Standgebühren u. dgl. erhoben werden.
2.) Veranstaltungsgruppe B:
Die Überlassung erfolgt zu einem um 50 % ermäßigten Entgelt für
- Veranstaltungen, die von wissenschaftlichen, künstlerischen oder technisch-wissenschaftlichen Gesellschaften, Vereinigungen oder Hochschulfreundeskreisen getragen werden; - Veranstaltungen von oder zu Gunsten von Organisationen, die vom Finanzamt als gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienend anerkannt sind; - Veranstaltungen von Behörden; - im allgemeinen Interesse liegende Veranstaltungen, die der Wissenschaft, Erziehung, der allgemeinen oder politischen Bildung dienen (z. B. entsprechende Veranstaltungen von Verbänden, Gewerkschaften, Vereinen); - Veranstaltungen registrierter studentischer Vereinigungen, soweit nicht in Veranstaltungsgruppe A.
3.) Veranstaltungsgruppe C:
Für alle übrigen Veranstaltungen, soweit sie nicht den Gruppen A und B zuzuordnen sind, werden die Entgelte in voller Höhe erhoben.
IV. Entgelte für die Überlassung von Einrichtungen
1.) Weiterbildungszentrum (Aula)
1. Mai bis 30. September | bis zu 3 Stunden | 1 Tag | 2 Tage | 3 Tage |
Aula | 97,50 € | 187,50 € | 300,00 € | 425,00 € |
Plenum | 97,50 € | 187,50 € | 300,00 € | 425,00 € |
Gruppenraum | 25,00 € | 50,00 € | 80,00 € | 110,00 € |
Aula und Plenum | 175,00 € | 300,00 € | 500,00 € | 700,00 € |
Aula und Plenum und 2 Gruppenräume | 225,00 € | 375,00 € | 600,00 € | 825,00 € |
1. Oktober bis 30. April | bis zu 3 Stunden | 1 Tag | 2 Tage | 3 Tage |
Aula | 125,00 € | 225,00 € | 350,00 € | 500,00 € |
Plenum | 125,00 € | 225,00 € | 350,00 € | 500,00 € |
Gruppenraum | 35,00 € | 62,50 € | 100,00 € | 150,00 € |
Aula und Plenum | 187,50 € | 350,00 € | 600,00 € | 800,00 € |
Aula und Plenum und 2 Gruppenräume | 250,00 € | 400,00 € | 700,00 € | 925,00 € |
2.) Sonstige Räume, Flächen und Gegenstände
a) Räume
1. Mai bis 30. September | bis zu 3 Stunden | jede weitere angefangene Stunde | Sonn- und Feiertagszuschlag je Stunde |
mit 50 und weniger Plätzen | 25,00 € | 7,50 € | 7,50 € |
mit 51 bis 150 Plätzen | 75,00 € | 22,50 € | 22,50 € |
mit mehr als 150 Plätzen | 125,00 € | 37,50 € | 37,50 € |
1. Oktober bis 30. April | bis zu 3 Stunden | jede weitere angefangene Stunde | Sonn- und Feiertagszuschlag je Stunde |
mit 50 und weniger Plätzen | 32,50 € | 10,00 € | 10,00 € |
mit 51 bis 150 Plätzen | 95,00 € | 30,00 € | 30,00 € |
mit mehr als 150 Plätzen | 145,00 € | 45,00 € | 45,00 € |
b) Flächen
Räume und Eingangshallen für Ausstellungszwecke
je Stand (bis zu 5 m2 Stellfläche) pro Tag 12,50 €
für jeden weiteren angefangenen m2 Stellfläche pro Tag 2,50 €
Außenflächen für Ausstellungszwecke
je Stand (bis zu 5 m2 Stellfläche) pro Tag 5,00 €
für jeden weiteren angefangenen m2 Stellfläche pro Tag 1,00 €
Außenflächen für sonstige Veranstaltungen
je angefangene 500 m2 pro Tag 25,00 €
c) Gegenstände
Bei der Überlassung von Gegenständen zum Gebrauch wird für Veranstaltungen bis zur Dauer von drei Stunden ein Entgelt in Höhe von 1 v. H. des Beschaffungswertes, höchstens jedoch 75 € je Gegenstand, erhoben; für jede weitere angefangene Stunde davon 30 v. H.
V. Wirtschaftliche Tätigkeit und Steuerpflicht
Wird neben der reinen Überlassung von Einrichtungen personelle Unterstützung (Nr. II) gewährt, handelt es sich um eine steuerpflichtige Tätigkeit. Zusätzlich zum Gesamtentgelt ist in diesen Fällen die gesetzliche Umsatzsteuer zu erheben.
B. Überlassungs- und Benutzungsbedingungen
I. Vertragsabschluß
1. Der Überlassungsvertrag bedarf der Schriftform; Nebenabreden bedürfen ebenfalls der Schriftform.
2. Der Überlassungsvertrag setzt ein Vertragsangebot (Antrag) des Mieters oder Entleihers (Veranstalters) voraus. Dieses soll spätestens zehn Tage vor dem gewünschten Überlassungstermin bei der Hochschule vorliegen und die folgenden Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift des Veranstalters, bei Organisationen auch der verantwortlichen natürlichen Personen,
b) die Bezeichnung der gewünschten Einrichtungen,
c) Tag, Uhrzeit und Dauer der Benutzung,
d) den Gegenstand der Veranstaltung (Thema, Titel, Inhalt, Zweck),
e) ggf. das Veranstaltungsprogramm und die Mitwirkenden,
f) die Angabe, ob die Veranstaltung der Gewinnerzielung dient und ob Bundes- oder Landeszuwendungen bewilligt wurden (ggf. ist der Nachweis zu erbringen),
g) die Anzahl der als Teilnehmer eingeladenen, vorgesehenen oder erwarteten Personen,
h) die Versicherung, daß die Veranstalter diese Bedingungen kennen und sich ihnen unterwerfen,
i) gegebenenfalls die Versicherung, daß die Veranstaltung der Besteuerung nicht unterliegt oder sie bei der zuständigen Dienststelle zur Besteuerung angemeldet ist.
3. Die Hochschule ist berechtigt, bis zum Überlassungstermin jederzeit aus wichtigem Grund von dem Überlassungsvertrag zurückzutreten; der Ersatz von dadurch dem Veranstalter etwa entstehenden Schäden wird ausgeschlossen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
a) die Gefahr besteht, daß die Überlassung von Einrichtungen zu Schäden an diesen Einrichtungen führen könnte oder in dem Vertragsangebot Angaben, auf die es für die Entscheidung über den Antrag ankommt, unrichtig sind,
b) eine Gefahr im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht,
c) für die Hochschule ein unvorhergesehenes Eigeninteresse an der überlassenen Einrichtung besteht. In diesem Fall kann die Hochschule spätestens fünf Werktage vor der Veranstaltung vom Vertrag zurücktreten.
4. Die Hochschule kann vom Veranstalter verlangen, bei einer evtl. Werbung darauf hinzuweisen, daß es sich nicht um eine Veranstaltung der Hochschule handelt.
5. Bei einem Rücktritt der Hochschule vom Überlassungsvertrag in Fällen der Nr. 3 Buchst. a und b sind die der Hochschule entstandenen Kosten zu erstatten. Ist die Hochschule vom Vertrag in Fällen des Nr. 3 Buchst. c zurückgetreten, so erstattet sie dem Veranstalter das gezahlte Entgelt.
II. Benutzungsbedingungen
1. Bei der Benutzung der Einrichtungen haben die Veranstalter die geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die sicherheitspolizeilichen Bestimmungen einzuhalten.
2. Veranstaltungen dürfen nur in Anwesenheit des Leiters stattfinden. Er ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortlich.
3. Der Leiter der Veranstaltung ist verpflichtet, sich vor Beginn der Benutzung bei dem Hausmeister über den Zustand und die Beschaffenheit der zur Benutzung überlassenen Einrichtung einschließlich der Zugangswege zu unterrichten. Die Hochschule oder die Bediensteten sind vor Beginn der Veranstaltung auf etwaige Mängel schriftlich hinzuweisen.
4. Zur reibungslosen Abwicklung von größeren Veranstaltungen können die Gebäude eine halbe Stunde vor Beginn geöffnet werden, wenn von dem Veranstalter das nötige Aufsichts- und Garderobenpersonal gestellt wird.
5. Die Einrichtungen sind sorgfältig zu behandeln und dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend sachgemäß benutzt werden. Eingriffe, Veränderungen und Ergänzungen an betriebstechnischen Einrichtungen dürfen nicht vorgenommen werden.
6. Werden Räume nach der Benutzung in verschmutztem Zustand hinterlassen oder zurückgegeben, kann die Hochschule vom Veranstalter verlangen, die Reinigung binnen sechs Stunden selbst vorzunehmen oder auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Kommt der Veranstalter diesem Verlangen innerhalb der genannten Frist nicht nach, kann die Hochschule die Reinigung auf Kosten des Veranstalters veranlassen.
7. Dem Hauspersonal und den Beauftragten der Hochschule ist jederzeit Zutritt zu den Veranstaltungen zu gewähren; den Anordnungen dieser Personen ist Folge zu leisten, soweit sie sich auf das Nutzungsverhältnis beziehen.
8. Bei erheblichen Verstößen gegen diese Bedingungen oder wenn Umstände eintreten, die eine Gefahr von Schäden für die Hochschule, den Veranstalter oder Veranstaltungsteilnehmer darstellen können, kann die Hochschule von dem verantwortlichen Leiter (Nr. 2) verlangen, die Veranstaltung vorzeitig abzubrechen. Die überlassenen Einrichtungen sind innerhalb einer halben Stunde zu räumen bzw. zurückzugeben. Die Pflicht zur Entrichtung des geschuldeten Entgelts bleibt bestehen.
9. Gehen die Verstöße oder die Gefahr von Einzelpersonen aus, so kann die Hochschule von dem verantwortlichen Leiter verlangen, daß die betreffenden Personen von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
10. Die Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, daß die Einrichtungen mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt bzw. zurückgegeben sind.
11. Nach Beendigung der Veranstaltung sind die Einrichtungen in ordentlichem Zustand zurückzulassen bzw. zurückzugeben.
III. Haftung, Schadensersatz, Vertragsstrafe, Kaution, Gerichtsstand
1. Eine Haftung des Landes sowie der Hochschule oder ihrer Bediensteten für Schäden irgendwelcher Art, die Personen, Personengruppen oder Organisationen aus der Benutzung oder der Beschaffenheit von überlassenen Einrichtungen erwachsen, wird nur begründet, soweit der Hochschule oder ihrer Bediensteten Verschulden anzulasten ist. Darauf sind alle an der Veranstaltung teilnehmenden Personen vom Veranstalter hinzuweisen.
2. Für jeden Schaden an überlassenen Einrichtungen, der durch schuldhaftes Handeln des Veranstalters, seines Personals oder von Teilnehmern an der Veranstaltung herbeigeführt worden ist, haftet der Veranstalter dem Land.
3. Der Veranstalter ist verpflichtet, das Land, die Hochschule und ihre Bediensteten, soweit diesen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, von Schadensersatzansprüchen jeglicher Art freizuhalten, die anläßlich der Benutzung überlassener Einrichtungen von Dritten erhoben werden können.
4. Sind juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereine oder sonstige Personenmehrheiten Veranstalter, so haften für Entgelt und Schadensersatz neben ihrem Vermögen auch die Unterzeichner des Vertrages persönlich gegenüber der Hochschule; die Haftung ist gesamtschuldnerisch.
5. Schadensersatz an die Hochschule ist in Geld zu leisten; eine Frist zur Wiederherstellung des früheren Zustandes wird unbeschadet der Nr. 6 nicht gewährt.
6. Werden Räume nach der Benutzung in so verschmutztem Zustand hinterlassen oder zurückgegeben, daß den Hochschulbediensteten die Reinigung nicht zugemutet werden kann, so kann die Hochschule vom Veranstalter verlangen, die Reinigung binnen sechs Stunden selbst vorzunehmen oder auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Kommt der Veranstalter diesem Verlangen innerhalb der genannten Frist nicht nach, kann die Hochschule die Reinigung auf Kosten des Veranstalters veranlassen.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Clausthal-Zellerfeld.