8.70.06 Merkblatt für Jugendliche im Umgang mit Gefahrstoffen

M E R K B L A T T
 
 
 

Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote
für Jugendliche
im Umgang mit Gefahrstoffen



 
 
 
Stand: April 1997

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Aufgabenstellung von Lehre und Forschung an einer technischen Hochschule bringt es mit sich, daß die Studierenden und Beschäftigten und auch Sie als Auszubildende(r) oder Schulpraktikant(in) Umgang mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen haben können.

Zum Schutz vor gefährlichen Arbeiten hat der Gesetzgeber das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend, kurz "Jugendarbeitsschutzgesetz" genannt, erlassen.
Die wichtigsten Regelungen dieses Gesetzes sollten Ihnen aus Unterweisungen durch Ihre Ausbilder oder für Sie verantwortlichen Vorgesetzten bekannt sein, wenn Sie im Rahmen Ihrer Ausbildung oder des Praktikums an der TU Clausthal beschäftigt sind.

§ 22 Abs. 1 - 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes enthält für Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren besonders wichtige Regelungen, nämlich über Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote bei der Durchführung gefährlicher Arbeiten.
Hiernach hat der Arbeitgeber folgende Beschäftigungsverbote bzw. - beschränkungen für Jugendliche beim Umgang mit Gefahrstoffen zu beachten:
 

Beschäftigungsverbote mit
 

    Arbeiten, bei denen Jugendliche schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind.

Ausnahmen:

1. Umgang mit Gefahrstoffen zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich,

2. Beaufsichtigung durch Fachkundigen und

3. Unterschreitung des Luftgrenzwertes.


Zuständig für die Einhaltung dieser Vorschriften ist der Arbeitgeber, also in der Hochschuleinrichtung, in der Sie tätig sind, der Institutsdirektor.

Sie sollten jedoch selbst beim Umgang mit gefährlichen Stoffen kritisch prüfen, ob ein Beschäftigungsverbot oder eine -beschränkung erforderlich sein könnte und sich unmittelbar an Ihren Ausbilder, direkten Vorgesetzten oder Gefahrstoffbeauftragten Ihrer Hochschuleinrichtung wenden, um die Angelegenheit zu klären.

Ich empfehle Ihnen, sich auch bei sonstigen Fragen beim Umgang mit Gefahrstoffen an Ihren Ausbilder, direkten Vorgesetzten oder Gefahrstoffbeauftragten zu wenden, damit Sie sicher mit Gefahrstoffen umgehen und so arbeitsbedingte Gesundheitsschädigungen vermeiden können.
 

Mit freundlichem Gruß und Glückauf

Der Rektor der Technischen Universität Clausthal
 

Auszug aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz

§ 22 Gefährliche Arbeiten
(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden

1. mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,

2. mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,

3. mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,

4. mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,

5. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,

6. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind,

7. mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt sind,

(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit

1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,

2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und

3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird. Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.

(3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muß ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.