8.90.12 Durchführung von Sonderabfallentsorgung

[Durchführung von Sonderabfallentsorgung]

 

Der Senat der Technischen Universität Clausthal hat in seiner Sitzung vom 13. Dezember 1994 zur Gefahrstofflagerkonzeption folgenden Beschluss gefasst:

  1. Die TU Clausthal errichtet ein zentrales Gefahrstoff-Entsorgungslager mit Standort in der Nähe des Horst-Luther-Hörsaals.
     
  2. Die TU Clausthal unterhält und errichtet einrichtungsnahe dezentrale Versorgungsläger. Für die erforderlichen Planungsarbeiten und eine rationelle Bewirtschaftung werden die in der Anlage ausgeführten Gefahrstofflagerbezirke gebildet.
     
  3. Die dezentralen Versorgungsläger dienen bis zur Errichtung des zentralen Entsorgungslagers und im erforderlichen Umfang darüber hinaus als Bereitstellungsläger für die Gefahrstoffentsorgung.
     
  4. Die zu den Gefahrstofflager-Bezirken Hauptgebäude und Metallurgisches Zentrum abgeschlossenen Arbeiten an den dezentralen Versorgungslägern werden jetzt zu den Gefahrstoffbereichen Chemische Institute, Bergmännischer Bereich und Leibnizstraße/Marienschacht fortgesetzt.

Der Senat der Technischen Universität Clausthal hat weiterhin in seiner Sitzung vom 17. Dezember 1996 zur Gefahrstofflagerkonzeption folgenden ergänzenden Beschluss gefasst:

  1. Der Senat beschließt die geänderten Gefahrstofflagerbezirke gemäß der Anlage 2 zum Protokoll.
     
  2. Die für die Gefahrstofflagerbezirke festgestellten Lagerkonzepte und Nutzungsordnungen sind verbindlich. Andere Lager in den Gefahrstofflagerbezirken, in denen Lagerkonzepte festgestellt sind, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Rektors betrieben werden.
     
  3. Mit Inbetriebnahme des zentralen Sonderabfallzwischenlagers im Feldgraben sind sämtliche Sonderabfälle gemäß der Anlage 2 zum Protokoll dem Sonderabfallzwischenlager zur Entsorgung anzudienen. Ein Verbleib der Sonderabfälle in den im Rahmen der Gefahrstofflagerkonzeption errichteten oder noch zu errichtenden Lagerräume über die Bereitstellung zur Übernahme und Transport in das zentrale Sonderabfalllager hinaus ist nicht zulässig.


    Der Beschluß zu vorstehend Nr. 3 bezieht sich nicht auf den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage im Metallurgischen Zentrum. Diese Abwasserbehandlungsanlage kann weiterbetrieben werden und für den in der Anlage anfallenden Sondermüll gilt der vorgeschriebene Entsorgungsweg.
     

     

Ferner hat der Fachbereich Chemie* in seiner Sitzung vom 14. Oktober 1997 folgenden Beschluss gefasst: Nutzungsordnung des Fachbereichs Chemie für das Chemikalienlager von 1997

 

§ 1    Das Chemikalienlager wird genutzt von:

        a) Institut für Anorganische und Analytische Chemie
        b) Institut für Organische Chemie
        c) Institut für Physikalische Chemie
        d) Institut für Technische Chemie

§ 2    Der Dekan des Fachbereichs Chemie leitet das Chemikalienlager. Er ist
        Vorgesetzter des zugeordneten Personals.
        Er kann aus den Instituten nach § 1 einen Professor mit der Leitung beauftragen.

§ 3    In den Instituten können weiterhin Chemikalien für den Handgebrauch
        gelagert werden.

* Red. Anm.: Am 01. Januar 1998 ist der Fachbereich Maschinenbau, Verfahrenstechnik
                    und Chemie an die Stelle des ehemaligen Fachbereichs Chemie getreten.