3.00.02.01 Dienstvereinbarung über betriebliche Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe

Dienstvereinbarung über betriebliche
Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe

Vom 08. August 2005 (Mitt. TUC 2005, Seite 237)

 ergänzt am 19.06.2013

 

Das Präsidium und der Personalrat der Technischen Universität Clausthal haben am 08. August 2005 folgende Dienstvereinbarung beschlossen:

 

 

Präambel

Der Gebrauch von Suchtmitteln (z. B. Alkohol, Medikamenten, Nikotin und Drogen) ist in unserer Gesellschaft alltäglich und kann positive wie negative Wirkungen haben, aber auch zu Missbrauch und Sucht führen. Die Abhängigkeit von Suchtmitteln ist rechtlich als eine Krankheit anerkannt. Danach richten sich alle betrieblichen Maßnahmen zur Suchtmittelproblematik aus. Maßnahmen der innerbetrieblichen Vorbeugung gegen die Suchtgefahren und der Hilfe bei Suchtgefährdung und Suchtkrankheit haben Vorrang gegenüber disziplinarischen Maßnahmen. Diese Dienstvereinbarung regelt die innerbetrieblichen Maß­nahmen zur Vorbeugung gegen die Suchtgefahren und den innerbetrieblichen Umgang mit Problemen und Konflikten, die aus dem Gebrauch von Suchtmitteln entstehen.

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Technischen Universität Clausthal. Sie sichert die Gleichbehandlung aller Betroffenen zu.

 

 

§ 2

Ziele der Dienstvereinbarung

 

Die Dienstvereinbarung hat zum Ziel:

1.den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Probleme mit Suchtmitteln haben, rechtzeitig geeignete Hilfen anzubieten;
2.eine Orientierung in Form eines vorgegebenen Stufenplanes zu geben;
3.den Verlust des Arbeitsplatzes zu verhindern;
4.die Arbeitssicherheit und einen geordneten Dienstbetrieb zu gewährleisten;
5.die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten bzw. wieder herzustellen durch rechtzeitige Angebote konkreter Hilfen für Gefährdete und Suchtmittel­abhängige, wobei die Aufklärung aller Mitarbeiter/innen einen besonderen Stellenwert einnimmt. Diese Aufklärung soll dazu dienen, den Suchtgefahren durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen;
6.die Gründung eines „Arbeitskreises Suchtprävention“ auf Hochschulebene;
7.die Ausbildung von Vorgesetzten auf Hochschulebene.

 

 

§ 3

Arbeitskreis Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe

 

(1) Der Arbeitskreis setzt sich zusammen aus:

-Vertretern der Dienststelle;
-Vertretern des Personalrates, der Gleichstellungsbeauftragten und Schwerbehindertenvertretung;
-dem Betriebsarzt;
-der Fachkraft für Arbeitssicherheit.

 

(2) Externe oder ehrenamtliche Suchtkrankenhelfer können vom Arbeitskreis im Einvernehmen mit der Dienststelle berufen werden.

 

(3) Bei berechtigtem Interesse wird ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung eingeladen.

 

(4) Die Berufung in den Arbeitskreis erfolgt durch den Präsidenten.

 

(5) Die Mitglieder des Arbeitskreises werden öffentlich bekannt gegeben.

 

(6) Aufgaben des Arbeitskreises:

 

1.Seine Aufgaben liegen vorwiegend in der Prävention durch breite Öffentlichkeitsarbeit. Insoweit organisiert er Fortbildungsveranstaltungen und sorgt für Informationen, insbesondere für die unmittelbaren Vorgesetzten.
2.Die Mitglieder sind darüber hinaus Ansprechpartner für Beratungs­gespräche für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Vorgesetzte.
3.Sofern externe Beratungsstellen benannt sind, arbeitet der Arbeitskreis eng mit diesen zusammen.
4.Die Aufgabenstellung legt der Arbeitskreis selbst fest.
5.Zu den Aufgaben können auch Hilfestellungen bei anderen Suchtpro­blemen und Erkrankungen zählen.

 

(7) Die Mitglieder des Arbeitskreises unterliegen bezüglich der Informationen über die suchtabhängigen Beschäftigten der Schweigepflicht.

 

(8) Der Arbeitskreis tagt in regelmäßigen Abständen. Die Teilnahme ist Dienst.

 

 

§ 4

Stufenplan

 

Missbrauch von Suchtmitteln ist eine von der WHO anerkannte Krankheit und führt in der Regel zur Minderung der Arbeitsleistung sowie zu auffälligem Verhalten.

 

(1) Stufenplan für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (siehe Anhang)

 

1.

Wird ein/e Mitarbeiter/in auffällig, muss von dem unmittelbar Vorgesetzten ein vertrauliches Gespräch geführt werden, in dem klare Aussagen zu treffen sind über:

-beanstandetes Verhalten,
-Hilfsmöglichkeiten (z.B. Kontaktaufnahme mit einer Person des Vertrauens, Hausarzt, Betriebsarzt, Suchtberatungsstelle),
-drohende arbeitsrechtliche Konsequenzen (zukünftige Beobachtung des Verhaltens, Einschaltung des höheren Vorgesetzten und der Personalabteilung, Abmahnung bis Kündigung, Stufenplan vorlegen),
-strenge Vertraulichkeit des Gesprächs.

Der Vorgesetzte unterrichtet die/den Betroffene/n, dass der nächste Schritt eingeleitet wird, wenn es ihr/ihm nicht gelingt, innerhalb von 4 Wochen die Auffälligkeiten abzustellen bzw. nachweislich ein Hilfsangebot anzunehmen.

 
2.

Ist nach vier Wochen keine positive Veränderung eingetreten, führen die/der Vorgesetzte und die/der nächst höhere Vorgesetzte mit der/dem Betroffenen ein weiteres vertrauliches Gespräch in Anwesenheit eines Mitgliedes des Arbeitskreises Sucht, mit gleichem Inhalt wie unter Punkt 1.

Die/der Betroffene kann zu diesem Gespräch eine Person seines Vertrauens oder ein Personalratsmitglied hinzuziehen. Darüber ist die/der Betroffene zu informieren.

Es werden weitere 6 Wochen gewährt und die Hilfsmöglichkeiten aufgezeigt. Von dem Gespräch wird eine Aktennotiz angefertigt, die von den Beteiligten abgezeichnet wird und bei der/dem Vorgesetzten verbleibt.

 
3.

Ändert sich das Verhalten in der vorgegebenen Zeit nicht und wurde kein Hilfsangebot angenommen, führt die/der nächst höhere Vorgesetzte mit der/dem Betroffenen, einem Mitglied des Arbeitskreises Sucht, einem Mitarbeiter des Personaldezernats und einem Vertreter des Personalrates ein Gespräch und die/der Betroffene erhält die erste schriftliche Abmahnung mit folgender Festlegung:

-Wenn nicht innerhalb der nächsten 4 Wochen nachweislich ein Hilfsangebot in Anspruch genommen wird, erfolgt eine zweite Abmahnung unter Androhung der Kündigung.
-Die Abmahnung ist in die Personalakte aufzunehmen. Dabei ist § 75 NPersVG zu beachten.
 
4.

Hat die/der Betroffene in den folgenden 4 Wochen keinen Nachweis über die Inanspruchnahme eines Hilfsangebotes erbracht bzw. sein Verhalten nicht geändert, erfolgt die zweite Abmahnung unter Beachtung von § 75 NPersVG mit dem folgenden Hinweis:

-Bei Nichtannahme eines Hilfsangebotes und bei weiterem Fehlverhalten wird nach 4 Wochen die ordentliche Kündigung eingeleitet.
-Die Abmahnung ist in die Personalakte aufzunehmen. Dabei ist § 75 NPersVG zu beachten.
 
5.Sollte es nach einer Behandlung mit anschließender Abstinenzphase und allgemeiner Stabilisierung zum Rückfall (d.h. erneutem Suchtmittelmissbrauch) kommen, setzt das Verfahren wieder bei Punkt 2 ein. 
6.Sollte es im Ausnahmefall erforderlich sein, erarbeitet der Arbeitskreis einen besonderen Stufenplan. 
7.Bewirbt sich ein wegen Suchtmittelmissbrauchs entlassener Mitarbeiter, der nach abgeschlossener Heilbehandlung abstinent geworden ist, so ist seine Bewerbung wohlwollend zu berücksichtigen. 

 

(2) Absatz 1 findet auf Beamtinnen/Beamte sinngemäße Anwendung, soweit dienstrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

 

 

§ 5

Arbeitssicherheit/Maßnahme zur Vorbeugung möglicher suchtmotivierter Straftaten

 

(1) Für den Konsum von Alkohol gilt der § 15 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention (GUV- VA 1)“, wonach der Beschäftigte sich nicht durch Alkoholgenuss in einen Zustand versetzen darf, durch den sie sich oder andere gefährden können.

 

(2) Diese Vorschrift ist auch für den Konsum von Drogen und Medikamenten vor Arbeitsbeginn und während der Pausen zu beachten.

 

(3) Im Falle akuter Alkoholisierung oder Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch andere berauschende Mittel, wird folgendes Verfahren vereinbart:

 

(4)   

a)Bei begründetem Verdacht darauf, dass Beschäftigte unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen, muss der oder die Vorgesetzte entscheiden, ob sie ohne Gefahr für sich oder andere ihre Arbeit fortsetzen können (§ 15 GUV- VA 1).
b)Vorgesetzte sind gehalten, auch den Hinweisen aus dem Kreis der Beschäftigten nachzugehen.
c)Der oder die Vorgesetzte zieht möglichst eine weitere Person hinzu (Beweishilfe).
d)Der oder die Beschäftigte hat die Möglichkeit, sich einem Alkohol-/ Drogentest beim Betriebsarzt der TU Clausthal zu unterziehen.
e)Wird der oder die Beschäftigte nach Hause entlassen, trägt die Dienststelle die Verantwortung für den sicheren Heimweg.
f)Veranlasst der oder die Vorgesetzte einen Heimtransport, hat der oder die Betroffene alle Kosten zu tragen, die durch den Transport entstehen.
g)Wegen des Verstoßes gegen arbeitsvertragliche Pflichten besteht für die ausgefallene Arbeitszeit kein Anspruch auf Arbeitsentgelt.
h)Zur Vorbeugung möglicher suchtmotivierter Straftaten ist Betroffenen unverzüglich der Zugang zu möglichem Konten- und Bargeldverkehr der TU Clausthal zu sperren.

 

 

§ 6

Inkrafttreten

 

Diese Dienstvereinbarung tritt nach ihrer Unterzeichnung und Veröffentlichung im Amtlichen Verkündungsblatt der TUC in Kraft. Sie ist allen Beschäftigten in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben.

 

§ 7

Kündigung

 

Die Dienstvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von 4 Monaten schriftlich gekündigt werden. Sie gilt bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung weiter. Änderungen im gegenseitigen Einvernehmen sind jederzeit möglich.