1.60.20 Consortium Technicum

Consortium Technicum (Mitt. TUC 2001, Seite 163)


Der Senat der Technischen Universität Clausthal hat in seiner Sitzung am 22. Mai 2001 dem Vertrag über die Gründung des "Consortium Technicum" zugestimmt:
 
 

Vereinbarung zur Gründung des "Consortium Technicum" zwischen der Technischen Universität Braunschweig, der Technischen Universität Clausthal und der Universität Hannover
 
 

Vereinbarung zur Gründung des
Consortium Technicum

Als Konsequenz aus dem wachsenden internationalen Wettbewerb bei begrenztem Finanzierungsrahmen und mit den Zielen, in den technik- und naturwissenschaftlichen Fächern

- das Lehrangebot für ihre Studierenden zu erweitern,
- die Wettbewerbsfähigkeit in der Forschung zu verbessern,
- die Chancen ihrer Absolventen für ein erfolgreiches Berufsleben zu steigern,
- den Bedarf der Wirtschaft an qualifizierten Universitätsabsolventinnen und -absolventen besser zu befriedigen


gründen

die Technische Universität Braunschweig,
die Technische Universität Clausthal und
die Universität Hannover

das

Consortium Technicum


1. Zweck des Consortium ist, die beteiligten Universitäten bei der Bildung und Akzentuierung von Profilen zu unterstützen, in dem einerseits Stärken gebündelt und andererseits - insbesondere bei der Neuausrichtung und Neubesetzung von Professuren - verteilte Schwerpunkte in der Forschung gebildet werden.

2. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die an einer der beteiligten Hochschulen tätig sind, bieten auf der Grundlage spezieller Vereinbarungen Lehrveranstaltungen auch an der-/denjenigen Universität/Universitäten des Consortium an, an der/denen ein entsprechender Bedarf besteht.

3. Neben dem Bestreben, durch Austausch von Lehrangeboten den drei beteiligten Universitäten bis zum Bachelor-Abschluß bzw. bis zum Vordiplom oder dergleichen ein reichhaltiges Lehrangebot zu ermöglichen, ermutigen die beteiligten Universitäten ihre Studierenden, für die Fortsetzung ihres Studiums ggf. an die Universität des Consortium zu wechseln, an der ein Schwerpunkt gebildet ist, den sie in ihrem Master- bzw. Hauptstudium setzen möchten.

4. Die Universitäten des Consortium kooperieren beim Multimedia-Einsatz in der Lehre. Sie ermutigen und unterstützen gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf diesem Gebiet.

5. Soweit die beteiligten Universitäten ihren Mitgliedern, Angehörigen und Alumni Vergünstigungen bei Angeboten der Weiterbildung einräumen, räumen sie diese Vergünstigungen - im Rahmen des Möglichen - auch denjenigen der anderen beteiligten Universitäten ein.

6. Das Consortium erarbeitet und vollzieht eine gemeinsame Strategie beim internationalen Hochschulmarketing. In geeigneten Fällen können gemeinsame Büros im Ausland betrieben werden.

7. Die Universitäten des Consortium unterrichten sich auf verschiedenen Ebenen über beabsichtigte Entscheidungen, die das Forschungsprofil / das Lehrangebot / das Weiterbildungsangebot erheblich verändern.

8. Die Universitäten des Consortium tauschen Listen der jeweils innerhalb von drei Jahren neu zu besetzenden Professuren aus und halten diese Listen auf dem Laufenden.

9. Die Arbeit des Consortium vollzieht sich unter

- den Universitätsleitungen,
- den Dekanaten gleichartiger oder verwandter Fachbereiche,
- den Kommissionen zur Ausrichtung bzw. Besetzung von Professuren,
- den Leitungen gleichartiger oder verwandter Institute.

Den jeweils anderen Universitäten wird die Benennnung eines Mitgliedes in Kommissionen zur Ausrichtung bzw. Besetzung von Professuren angeboten. Es bleibt dem Einzelfall überlassen, ob die Mitgliedschaft das Stimmrecht umfasst oder nicht. In jedem Falle kann das auswärtige Mitglied ein Votum abgeben, das zum Vorgang zu nehmen ist.

10. Auf den verschiedenen Ebenen finden Sitzungen nach Bedarf statt. Wird auf einer Ebene, auf der eine Entscheidung zu treffen ist, ein Einvernehmen nicht erzielt, kann sich die nächst höhere Ebene des Problems annehmen.

11. Die beteiligten Universitäten ermutigen sich gegenseitig, erfolgversprechende Kooperationen bei der hochschulinternen Ressourcensteuerung zu berücksichtigen.

12. Die Vereinbarung tritt nach Beschlussfassung in den Senaten sowie Bekanntmachung in den Verkündungsblättern der beteiligten Universitäten in Kraft.

Die Vereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit. Sie kann - erstmals zum Ende des dritten vollständigen Kalenderjahres ihrer Laufzeit - mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
 
 
 

Technische Universität
Braunschweig

Technische Universität Clausthal 

Universität Hannover




Der Präsident
gez. Prof. Dr. Jochen Litterst

Der Rektor
gez. Prof. Dr. Ernst Schaumann

Der Präsident
gez. Prof. Dr. Ludwig Schätzl




Der Kanzler
gez. Harald Wagner

Der Kanzler
gez. Dr. Peter Kickartz

Der Kanzler
gez. Jan Gehlsen




Letzte Änderung 18. Juli  2001  -  Dez. 5 -  I. Neuse