1.60.10 Materialprüfanstalt für Nichtmetallische Werkstoffe
Verwaltungsvereinbarung zwischen der Technischen Universität Clausthal
und der Materialprüfanstalt für Nichtmetallische Werkstoffe.
Vom 8. März 1999 (Mitt. TUC, Seite 462)
Der Senat der Technischen Universität Clausthal hat in seiner Sitzung am 09.02.1999 der nachstehenden Verwaltungsvereinbarung zwischen der Technischen Universität Clausthal und der Materialprüfanstalt für Nichtmetallische Werkstoffe zugestimmt:
"Präambel"
Der Wissenschaftsrat hat im Januar 1996 Empfehlungen zur außeruniversitären Materialwissenschaft verabschiedet und hält ihre Existenz ausdrücklich für sinnvoll. Er verweist dabei insbesondere auf deren unentbehrliche Dienstleisterfunktion für die werkstoffverarbeitende Industrie, auf den besonderen Technologie-Transfereffekt durch die enge Verbindung mit der industriellen Praxis sowie auf die beeindruckenden Erfolge in der anwendungsorientierten Forschung.
Der Materialprüfung kommt als Standortfaktor unter den Aspekten der Wirtschafts-, der Wissenschaftsförderung sowie des Arbeitsmarktes und als öffentlicher Dienstleister besondere Bedeutung zu.
Die niedersächsische Landesregierung hat daher bei ihrem Beschluß über die Neuorganisation des Materialprüfwesens entschieden, diese Dienstleistung als Angebot an die heimische Wirtschaft und damit als Beitrag zur Standortsicherung, als Instrument des Technologietransfers und als Element zur Stärkung der Hochschulstandorte aus wirtschafts- und technologiepolitischer Sicht dauerhaft zu erhalten.
Aus der gemeinsamen engen thematischen, personellen und räumlichen Verbindung von Hochschulen und Landesbetrieben der Materialprüfung ergeben sich deutliche Synergieeffekte; der sich hieraus bedingende Leistungsaustausch ist den Erfordernissen der Kostentransparenz entsprechend auszugestalten.
Im Rahmen dieser Verwaltungsvereinbarung werden die Modalitäten für die Leistungsabrechnungen zwischen der Materialprüfanstalt und der Universität und dem mit der Materialprüfanstalt kooperierenden Institut für Nichtmetallische Werkstoffe der Universität (kooperierendes Institut) geregelt.
Daher vereinbaren die Parteien:
§ 1
Nutzung der Gebäude und Räume
(1) Die Universität überläßt die in der Anlage 1 näher bezeichneten Flächen bzw. Teile ihrer Gebäude der Materialprüfanstalt zur Nutzung für ihre durch die Betriebssatzung bestimmten Zwecke. Das Nähere regelt eine gesondert abzuschließende Nutzungsvereinbarung.
(2) Die auf die genannten Flächen bzw. Gebäudeteile entfallenden verbrauchsabhängigen Ver- und Entsorgungskosten (Heizung, Strom, Wasser, Abwasser etc.) werden differenziert nach Verbrauch abgerechnet. Sofern keine Verbrauchserfassungsgeräte installiert sind, erfolgt die Abrechnung aufgrund einer einvernehmlichen Schätzung. Die Gebäudereinigung wird entsprechend der Inanspruchnahme der Reinigungsleistung abgerechnet.
§ 2
Nutzung der Geräte
(1) Das kooperierende Institut und die Materialprüfanstalt räumen sich die gegenseitige Nutzungsmöglichkeit bestimmter in Anlage 2 bezeichneter Geräte und Anlagen ein, soweit hierdurch der eigene Lehr-, Forschungs- bzw. Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die zeitliche Inanspruchnahme wird von dem die Geräte bzw. Anlagen bereitstellenden Kooperationspartner aufgezeichnet.
(3) Auf der Basis der jeweiligen Maschinen- und Gerätestundensätze (einschließlich Instandhaltungsrücklagen, Abschreibungen und Verbräuche) wird die jeweilige Inanspruchnahme mindestens einmal jährlich rückwirkend zwischen dem kooperierenden Institut und der Materialprüfstelle aufgerechnet und ausgeglichen.
§ 3
Nutzung personeller Ressourcen
(1) Über den gegenseitigen Personalaustausch zwischen der Materialprüfanstalt und dem kooperierenden Institut werden Stundenaufzeichnungen geführt.
(2) Die Abrechnung der jeweils für den anderen Kooperationspartner erbrachten personellen Leistungen erfolgt mindestens einmal jährlich rückwirkend zu den vom MF für die einschlägigen Besoldungs-/Lohn-/Vergütungsgruppen der entsprechenden Mitarbeiter herausgegebenen Stundensätze in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Im Falle einer Abordnung übernimmt der Kooperationspartner die Personalkosten, an den das Personal abgeordnet ist.
(4) Für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte werden die vom MWK herausgegebenen Stundensätze in der jeweils gültigen Fassung zugrundegelegt.
§ 4
Sonstige Dienstleistungen und Inanspruchnahme
universitärer Infrastruktur
(1) Die Universität räumt der Materialprüfanstalt nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten die Inanspruchnahme sonstiger allgemeiner universitärer Dienstleistungen (z. B. Rechenzentrum) und die Inanspruchnahme universitärer Infrastruktur ein. Die Dienstleistungen werden wie bei Geschäftsbeziehungen mit Dritten abgerechnet.
§ 5
Haftung
(1) Die Universität ist von der Haftung für die Verkehrssicherung der der Materialprüfanstalt überlassenen Räume und Einrichtungen sowie von der Haftung für die von diesen ausgehenden Gefahren freigestellt. Bei gemeinsam genutzten Räumen und Einrichtungen erfolgt eine einvernehmliche Regelung bezüglich der Verkehrssicherung in der Anlage 1.
(2) Die Kooperationspartner haften im Verhältnis zueinander nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Jede darüber hinausgehende Haftung unter den Kooperationspartnern im Zusammenhang mit dieser Zusammenarbeit ist ausgeschlossen.
(3) Gegenüber geschädigten Dritten haftet ausschließlich der Kooperationspartner, der mit dem Dritten in einem Vertragsverhältnis steht, in den sonstigen Fällen der Kooperationspartner, der den Schaden verursacht hat. Die Kooperationspartner stellen sich insoweit von Ersatzansprüchen Dritter frei.
§ 6
Konkurrenzausschluß
Die Kooperationspartner verpflichten sich, auf dem Gebiet der auftragsbezogenen Materialprüfung, so wie sie in § 2 der Betriebssatzung der Materialprüfanstalt festgelegt ist, nicht in den Wettbewerb miteinander einzutreten, die Universität beschränkt auf die Arbeitsfelder des Instituts für Nichtmetallische Werkstoffe. In Zweifelsfragen und für Übergangsregelungen werden die Kooperationspartner unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung aufnehmen.
§ 7
Inkrafttreten und Kündigung
(1) Die Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 1999 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 8
Schlußbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und sind in zu beziffernden Nachträgen zu dieser Vereinbarung festzuhalten.
(2) Das kooperierende Institut und die Materialprüfanstalt treffen die näheren Regelungen in Ausführung dieser Verwaltungsvereinbarung. Sie bedürfen der Zustimmung der Leitung der Universität.
Clausthal-Zellerfeld, den 08.03.1999 | Clausthal-Zellerfeld, den 08.03.1999 |
Technische Universität Clausthal Der Rektor gez. Dietz | Materialprüfanstalt für Nichtmetallische Werkstoffe Der Direktor gez. Wolter |
Anlage 1
Entsprechend der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Technischen Universität Clausthal und der Materialprüfanstalt für Nichtmetallische Werkstoffe Clausthal-Zellerfeld werden folgende Detailvereinbarungen hinsichtlich der Kooperationsmodalitäten getroffen:
Zu § 1 Abs. 1 (Nutzung der Gebäude und Räume):
Die Universität überläßt der Materialprüfanstalt die im folgenden bezeichneten Räume bzw. Flächen zur Nutzung für ihre durch die Betriebssatzung bestimmten Zwecke. Bei gemeinsamer Nutzung der Räume bzw. Flächen ist der jeweilige Nutzungsanteil der Materialprüfanstalt angegeben.
Geschoß | Raumkataster | Raum- Nr. | Raumart | Nutzungsart | Fläche [m²] | Nutzungsanteil [%] | Flächenanteil [m²] |
K-1 | 001 | 01 | Zementraum | HNF | 38,28 | 60 | 22,97 |
K-1 | 004 | 04 | Kühlraum techn. | HNF | 25,15 | 80 | 20,12 |
K-1 | 004a | 05 | Technisches Labor | NNF | 32,38 | 70 | 22,67 |
K-1 | 004b | 06 | CO2-Dif. | HNF | 14,54 | 95 | 13,81 |
K-1 | 004d | 07 | Klimaraum | HNF | 6,12 | 100 | 6,12 |
K-1 | 005 | 08 | Probenfeuchtlager | HNF | 25,64 | 50 | 12,82 |
K-1 | 102a | 103 | Physiklabor/Presse | HNF | 7,09 | 100 | 7,09 |
K-1 | 102 | 104 | Pausenraum | HNF | 14,41 | 100 | 14,41 |
K-1 | 103 | 106 | Sägeraum | HNF | 26,08 | 60 | 15,65 |
K-1 | 206 | 206 | Materialprüfraum | HNF | 13,80 | 100 | 13,80 |
K-1 | 207 | 207 | Materialprüfraum | HNF | 14,41 | 100 | 14,47 |
K-1 | 208 | 208 | Pressenraum | HNF | 25,61 | 90 | 23,05 |
K-1 | 209 | 209 | Materialprüfraum | HNF | 23,49 | 100 | 23,49 |
K-1 | 210 | 211 | Werkhalle | NNF | 198,97 | 25 | 49,74 |
S 00 | 001 | 1 | Büro | HNF | 19,57 | 100 | 19,57 |
S 00 | 014 | 14 | Quecksilberraum | NNF | 13,66 | 50 | 6,83 |
S 00 | 018 | 18 | Büro | HNF | 18,46 | 100 | 18,46 |
S 00 | 028b | 32 | Zerkleinerungsraum | HNF | 22,23 | 33 | 7,34 |
S 00 | 032 | 33 | Wärmeleitfähigkeit | HNF | 20,99 | 50 | 10,50 |
S 00 | 215 | 215 | Büro | HNF | 10,86 | 100 | 10,86 |
S 00 | 216 | 216 | Büro | HNF | 13,05 | 100 | 13,05 |
S 00 | 216a | 217 | Büro | HNF | 8,49 | 100 | 8,49 |
S 00 | 217 | 218 | Besprechungsraum | HNF | 10,46 | 100 | 10,46 |
S 00 | 218 | 219 | Büro | HNF | 13,79 | 100 | 13,79 |
S 00 | 219 | 220 | Büro | HNF | 14,25 | 100 | 14,25 |
O 02 | 058 | 58 | Physiklabor | NNF | 37,18 | 10 | 3,72 |
O 02 | 059 | 59 | Physik-Meßraum | HNF | 13,00 | 80 | 10,40 |
O 02 | 061 | 61 | Büro | HNF | 13,84 | 100 | 13,84 |
O 02 | 064 | 63 | Röntgenraum | NNF | 32,35 | 80 | 25,88 |
K-1 | 006 | 09 | Frostraum | HNF | 20,38 | 90 | 18,34 |
Summen: | 748,53 | 465,99 |
Zu § 5 Abs. 1 (Haftung):
In Räumen, die ausschließlich von der Materialprüfanstalt genutzt werden, obliegt dieser die Verkehrssicherungspflicht.
In gemeinsam genutzten Räumen und sonstigen allgemein genutzten Räumen bzw. Flächen obliegt die Verkehrssicherungspflicht dem Hauptnutzer.
Das Personal hat entsprechenden Anordnungen Folge zu leisten.
Anlage 2
Entsprechend der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Technischen Universität Clausthal und der Materialprüfanstalt für Nichtmetallische Werkstoffe Clausthal-Zellerfeld werden folgende Detailvereinbarungen hinsichtlich der Kooperationsmodalitäten getroffen:
Zu § 2 Abs. 1 (Nutzung von Geräten und Anlagen)
Das kooperierende Institut und die Materialprüfanstalt räumen sich die gegenseitige Nutzung der nachfolgend bezeichneten Geräte und Anlagen ein, soweit hierdurch der eigene Lehr-, Forschungs- bzw. Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt wird:
a) Geräte und Anlagen des Instituts
Bezeichnung | Anlagen-Nr. | Hersteller |
Partikelgrößenmeßgerät | B/2373/241 | Coulter |
Schallemissionsanalyse | K/2321/598/598 | Nukem |
Bedampfungsanlage | K/2353/393/393 | Balzer |
Foto-Mikroskop | K/2351/218/218 | Zeiss |
Raster-Elektronenmikroskop | K/2353/350/350 | Jeol |
Hochtemperaturofen | G/2344/353/353 | Ceram-Aix |
Simultane-Thermoanalysen-Apparatur | B/2345/030/30 | Netzsch |
Hochtemperatur-DSC-Apparatur | K/2345/887 | Netzsch-Gerätebau |
Erhitzungsmikroskop | B/2351/468/468 | Leitz |
Drehbank | B/2100/124/124 | Voetsch |
Fräsmaschine | K/2100/772/772 | R&M |
Viskosimeter | K/2375/899 | Haake |
Röntgen-Generator | B/2323/148/148 | Philips |
b) Geräte und Anlagen der Materialprüfanstalt
Bezeichnung | Anlagen-Nr. | Hersteller |
DTA-Apparatur | M/2345/520 | Mettler |
Spektral-Photometer | M/2352/258 | Lange |
Atomabsorptionsgerät | M/2352/370 | Philips |
Röntgenfluoreszenzgerät | M/2354/111 | Philips |
Hg-Druckporosimeter | M/2376/154 | Erba |
Biegeprüfanlage | M/2381/264 | Tonindustrie |
Druckfestigkeitsprüfer | M/2381/128+236 | Tonindustrie |
Steinsäge | M/2362/115 | Clipper |
Die für die Verrechnung der gegenseitigen Nutzung maßgeblichen Stundensätze (einschließlich Instandhaltungsrücklagen, Abschreibungen und Verbräuche) werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen Materialprüfanstalt und Universität festgelegt." Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur und das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr haben am 08.06.1999 der Verwaltungsvereinbarung zugestimmt.
Letzte Änderung 24. August 1999 - Amtsberg, I.Neuse