1.60.10 Materialprüfanstalt für Nichtmetallische Werkstoffe


Verwaltungsvereinbarung zwischen der Technischen Universität Clausthal
und der Materialprüfanstalt für Nichtmetallische Werkstoffe.

Vom 8. März 1999 (Mitt. TUC, Seite 462)



Der Senat der Technischen Universität Clausthal hat in seiner Sitzung am 09.02.1999 der nachstehenden Verwaltungsvereinbarung zwischen der Technischen Universität Clausthal und der Materialprüfanstalt für Nichtmetallische Werkstoffe zugestimmt:
 
 

"Präambel"

Der Wissenschaftsrat hat im Januar 1996 Empfehlungen zur außeruniversitären Materialwissenschaft verabschiedet und hält ihre Existenz ausdrücklich für sinnvoll. Er verweist dabei insbesondere auf deren unentbehrliche Dienstleisterfunktion für die werkstoffverarbeitende Industrie, auf den besonderen Technologie-Transfereffekt durch die enge Verbindung mit der industriellen Praxis sowie auf die beeindruckenden Erfolge in der anwendungsorientierten Forschung.

Der Materialprüfung kommt als Standortfaktor unter den Aspekten der Wirtschafts-, der Wissenschaftsförderung sowie des Arbeitsmarktes und als öffentlicher Dienstleister besondere Bedeutung zu.

Die niedersächsische Landesregierung hat daher bei ihrem Beschluß über die Neuorganisation des Materialprüfwesens entschieden, diese Dienstleistung als Angebot an die heimische Wirtschaft und damit als Beitrag zur Standortsicherung, als Instrument des Technologietransfers und als Element zur Stärkung der Hochschulstandorte aus wirtschafts- und technologiepolitischer Sicht dauerhaft zu erhalten.

Aus der gemeinsamen engen thematischen, personellen und räumlichen Verbindung von Hochschulen und Landesbetrieben der Materialprüfung ergeben sich deutliche Synergieeffekte; der sich hieraus bedingende Leistungsaustausch ist den Erfordernissen der Kostentransparenz entsprechend auszugestalten.

Im Rahmen dieser Verwaltungsvereinbarung werden die Modalitäten für die Leistungsabrechnungen zwischen der Materialprüfanstalt und der Universität und dem mit der Materialprüfanstalt kooperierenden Institut für Nichtmetallische Werkstoffe der Universität (kooperierendes Institut) geregelt.

Daher vereinbaren die Parteien:
 
 

§ 1
Nutzung der Gebäude und Räume

(1) Die Universität überläßt die in der Anlage 1 näher bezeichneten Flächen bzw. Teile ihrer Gebäude der Materialprüfanstalt zur Nutzung für ihre durch die Betriebssatzung bestimmten Zwecke. Das Nähere regelt eine gesondert abzuschließende Nutzungsvereinbarung.

(2) Die auf die genannten Flächen bzw. Gebäudeteile entfallenden verbrauchsabhängigen Ver- und Entsorgungskosten (Heizung, Strom, Wasser, Abwasser etc.) werden differenziert nach Verbrauch abgerechnet. Sofern keine Verbrauchserfassungsgeräte installiert sind, erfolgt die Abrechnung aufgrund einer einvernehmlichen Schätzung. Die Gebäudereinigung wird entsprechend der Inanspruchnahme der Reinigungsleistung abgerechnet.
 
 

§ 2
Nutzung der Geräte

(1) Das kooperierende Institut und die Materialprüfanstalt räumen sich die gegenseitige Nutzungsmöglichkeit bestimmter in Anlage 2 bezeichneter Geräte und Anlagen ein, soweit hierdurch der eigene Lehr-, Forschungs- bzw. Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die zeitliche Inanspruchnahme wird von dem die Geräte bzw. Anlagen bereitstellenden Kooperationspartner aufgezeichnet.

(3) Auf der Basis der jeweiligen Maschinen- und Gerätestundensätze (einschließlich Instandhaltungsrücklagen, Abschreibungen und Verbräuche) wird die jeweilige Inanspruchnahme mindestens einmal jährlich rückwirkend zwischen dem kooperierenden Institut und der Materialprüfstelle aufgerechnet und ausgeglichen.
 
 

§ 3
Nutzung personeller Ressourcen

(1) Über den gegenseitigen Personalaustausch zwischen der Materialprüfanstalt und dem kooperierenden Institut werden Stundenaufzeichnungen geführt.

(2) Die Abrechnung der jeweils für den anderen Kooperationspartner erbrachten personellen Leistungen erfolgt mindestens einmal jährlich rückwirkend zu den vom MF für die einschlägigen Besoldungs-/Lohn-/Vergütungsgruppen der entsprechenden Mitarbeiter herausgegebenen Stundensätze in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Im Falle einer Abordnung übernimmt der Kooperationspartner die Personalkosten, an den das Personal abgeordnet ist.

(4) Für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte werden die vom MWK herausgegebenen Stundensätze in der jeweils gültigen Fassung zugrundegelegt.
 
 

§ 4
Sonstige Dienstleistungen und Inanspruchnahme
universitärer Infrastruktur

(1) Die Universität räumt der Materialprüfanstalt nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten die Inanspruchnahme sonstiger allgemeiner universitärer Dienstleistungen (z. B. Rechenzentrum) und die Inanspruchnahme universitärer Infrastruktur ein. Die Dienstleistungen werden wie bei Geschäftsbeziehungen mit Dritten abgerechnet.
 
 

§ 5
Haftung

(1) Die Universität ist von der Haftung für die Verkehrssicherung der der Materialprüfanstalt überlassenen Räume und Einrichtungen sowie von der Haftung für die von diesen ausgehenden Gefahren freigestellt. Bei gemeinsam genutzten Räumen und Einrichtungen erfolgt eine einvernehmliche Regelung bezüglich der Verkehrssicherung in der Anlage 1.

(2) Die Kooperationspartner haften im Verhältnis zueinander nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Jede darüber hinausgehende Haftung unter den Kooperationspartnern im Zusammenhang mit dieser Zusammenarbeit ist ausgeschlossen.

(3) Gegenüber geschädigten Dritten haftet ausschließlich der Kooperationspartner, der mit dem Dritten in einem Vertragsverhältnis steht, in den sonstigen Fällen der Kooperationspartner, der den Schaden verursacht hat. Die Kooperationspartner stellen sich insoweit von Ersatzansprüchen Dritter frei.
 
 

§ 6
Konkurrenzausschluß

Die Kooperationspartner verpflichten sich, auf dem Gebiet der auftragsbezogenen Materialprüfung, so wie sie in § 2 der Betriebssatzung der Materialprüfanstalt festgelegt ist, nicht in den Wettbewerb miteinander einzutreten, die Universität beschränkt auf die Arbeitsfelder des Instituts für Nichtmetallische Werkstoffe. In Zweifelsfragen und für Übergangsregelungen werden die Kooperationspartner unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung aufnehmen.
 
 

§ 7
Inkrafttreten und Kündigung

(1) Die Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 1999 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
 
 

§ 8
Schlußbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und sind in zu beziffernden Nachträgen zu dieser Vereinbarung festzuhalten.

(2) Das kooperierende Institut und die Materialprüfanstalt treffen die näheren Regelungen in Ausführung dieser Verwaltungsvereinbarung. Sie bedürfen der Zustimmung der Leitung der Universität.
 
 

Clausthal-Zellerfeld, den 08.03.1999 Clausthal-Zellerfeld, den 08.03.1999 


Technische Universität
Clausthal
Der Rektor
 
 

gez. Dietz
__________________
(Prof. Dr.-Ing. P. Dietz) 

Materialprüfanstalt für
Nichtmetallische Werkstoffe
Der Direktor
 
 

gez. Wolter
__________________
(Prof. Dr. A. Wolter)


 
 
 
 
 

Anlage 1

Entsprechend der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Technischen Universität Clausthal und der Materialprüfanstalt für Nichtmetallische Werkstoffe Clausthal-Zellerfeld werden folgende Detailvereinbarungen hinsichtlich der Kooperationsmodalitäten getroffen:
 
 

Zu § 1 Abs. 1 (Nutzung der Gebäude und Räume):

Die Universität überläßt der Materialprüfanstalt die im folgenden bezeichneten Räume bzw. Flächen zur Nutzung für ihre durch die Betriebssatzung bestimmten Zwecke. Bei gemeinsamer Nutzung der Räume bzw. Flächen ist der jeweilige Nutzungsanteil der Materialprüfanstalt angegeben.
 
 

GeschoßRaumkatasterRaum-
Nr.
RaumartNutzungsartFläche
[m²]
Nutzungsanteil [%]Flächenanteil [m²]
K-100101ZementraumHNF

38,28

60

22,97

K-100404Kühlraum techn.HNF

25,15

80

20,12

K-1004a05Technisches Labor

NNF

32,38

70

22,67

K-1004b06CO2-Dif.HNF

14,54

95

13,81

K-1004d07KlimaraumHNF

6,12

100

6,12

K-100508ProbenfeuchtlagerHNF

25,64

50

12,82

K-1102a103Physiklabor/PresseHNF

7,09

100

7,09

K-1102104PausenraumHNF

14,41

100

14,41

K-1103106SägeraumHNF

26,08

60

15,65

K-1206206MaterialprüfraumHNF

13,80

100

13,80

K-1207207MaterialprüfraumHNF

14,41

100

14,47

K-1208208PressenraumHNF

25,61

90

23,05

K-1209209MaterialprüfraumHNF

23,49

100

23,49

K-1210211Werkhalle

NNF

198,97

25

49,74

S 000011BüroHNF

19,57

100

19,57

S 0001414Quecksilberraum

NNF

13,66

50

6,83

S 0001818BüroHNF

18,46

100

18,46

S 00028b32ZerkleinerungsraumHNF

22,23

33

7,34

S 0003233WärmeleitfähigkeitHNF

20,99

50

10,50

S 00215215BüroHNF

10,86

100

10,86

S 00216216BüroHNF

13,05

100

13,05

S 00216a217BüroHNF

8,49

100

8,49

S 00217218BesprechungsraumHNF

10,46

100

10,46

S 00218219BüroHNF

13,79

100

13,79

S 00219220BüroHNF

14,25

100

14,25

O 0205858Physiklabor

NNF

37,18

10

3,72

O 0205959Physik-MeßraumHNF

13,00

80

10,40

O 0206161BüroHNF

13,84

100

13,84

O 0206463Röntgenraum

NNF

32,35

80

25,88

K-100609FrostraumHNF

20,38

90

18,34

   Summen: 

748,53

 

465,99


  Zu § 5 Abs. 1 (Haftung):

In Räumen, die ausschließlich von der Materialprüfanstalt genutzt werden, obliegt dieser die Verkehrssicherungspflicht.

In gemeinsam genutzten Räumen und sonstigen allgemein genutzten Räumen bzw. Flächen obliegt die Verkehrssicherungspflicht dem Hauptnutzer.

Das Personal hat entsprechenden Anordnungen Folge zu leisten.
 
 

Anlage 2

Entsprechend der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Technischen Universität Clausthal und der Materialprüfanstalt für Nichtmetallische Werkstoffe Clausthal-Zellerfeld werden folgende Detailvereinbarungen hinsichtlich der Kooperationsmodalitäten getroffen:
 
 

Zu § 2 Abs. 1 (Nutzung von Geräten und Anlagen)

Das kooperierende Institut und die Materialprüfanstalt räumen sich die gegenseitige Nutzung der nachfolgend bezeichneten Geräte und Anlagen ein, soweit hierdurch der eigene Lehr-, Forschungs- bzw. Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt wird:

a) Geräte und Anlagen des Instituts
 
 

BezeichnungAnlagen-Nr.Hersteller
PartikelgrößenmeßgerätB/2373/241Coulter
SchallemissionsanalyseK/2321/598/598Nukem
BedampfungsanlageK/2353/393/393Balzer
Foto-MikroskopK/2351/218/218Zeiss
Raster-ElektronenmikroskopK/2353/350/350Jeol
HochtemperaturofenG/2344/353/353Ceram-Aix
Simultane-Thermoanalysen-ApparaturB/2345/030/30Netzsch
Hochtemperatur-DSC-ApparaturK/2345/887Netzsch-Gerätebau
ErhitzungsmikroskopB/2351/468/468Leitz
DrehbankB/2100/124/124Voetsch
FräsmaschineK/2100/772/772R&M
ViskosimeterK/2375/899Haake
Röntgen-GeneratorB/2323/148/148Philips

b) Geräte und Anlagen der Materialprüfanstalt

BezeichnungAnlagen-Nr.Hersteller
DTA-ApparaturM/2345/520Mettler
Spektral-PhotometerM/2352/258Lange
AtomabsorptionsgerätM/2352/370Philips
RöntgenfluoreszenzgerätM/2354/111Philips
Hg-DruckporosimeterM/2376/154Erba
BiegeprüfanlageM/2381/264Tonindustrie
DruckfestigkeitsprüferM/2381/128+236Tonindustrie
SteinsägeM/2362/115Clipper

Die für die Verrechnung der gegenseitigen Nutzung maßgeblichen Stundensätze (einschließlich Instandhaltungsrücklagen, Abschreibungen und Verbräuche) werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen Materialprüfanstalt und Universität festgelegt." Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur und das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr haben am 08.06.1999 der Verwaltungsvereinbarung zugestimmt.




Letzte Änderung 24. August 1999  -  Amtsberg, I.Neuse