1.31.01 Ordnung für das "Laser AnwendungsCentrum (LAC)



Einrichtung eines „Laser AnwendungsCentrums (LAC)“
Vom 22. Dezember 2004
(Mitt. TUC 2005, Seite 16) 

 

Das Präsidium der Technischen Universität Clausthal hat in seiner Sitzung am 22. Dezember 2004 gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) NHG die Einrichtung eines Laser AnwendungsCentrums (LAC) am Fachbereich Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften beschlossen. Ab dem 1. April 2005 wird das LAC der Fakultät für Natur- und Materialwissenschaften zugeordnet.


 

Ordnung für das
„Laser AnwendungsCentrum (LAC)“
Vom 7. Dezember 2004

in der Fassung des Beschlusses der Fakultät für Natur- und Materialwissenschaften vom 26. April 2005 (Mitt. TUC 2005, Seite 52), zuletzt geändert durch Beschlussfassung der Mitglieder am  11. September 2007 (Mitt. TUC 2007, Seite 369)

Präambel

 

Das „Laser AnwendungsCentrum (LAC)“ ist eine eigenständige wissenschaftliche Einrichtung und dem Fachbereich 2 (ab 1.4.2005 Fakultät 1: Natur- und Materialwissenschaften) zugeordnet. In dem LAC werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf den Gebieten

- neuartige Laserstrahlquellen und optische Sensorkonzepte

- Materialsynthese und –Bearbeitung

durchgeführt. Ein besonderer Schwerpunkt soll insbesondere die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit kooperierenden Firmen auf den genannten Gebieten sein. Der Zusammenschluss verschiedener interdisziplinär ausgerichteter Arbeitsgruppen in einem derartigen Zentrum bündelt vorhandene Kompetenzen und hat eine deutliche Verbesserung der Außenwirkung zur Folge, was insgesamt die Chancen für eine erfolgreiche Einwerbung von Drittmitteln erhöht.

 

§ 1
Definition

Das Laser AnwendungsCentrum (LAC) ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Fakultät 1. Das LAC ist in drei Abteilungen strukturiert:

Abteilung 1: Hochleistungslaser für die Materialbearbeitung, im Gebäude 1710,
Arnold-Sommerfeld-Straße 6, 38678 Clausthal.

Abteilung 2: Lasersensorik für Sicherheitstechnik und Energieanlagen, im Gebäude 2/3,
Am Stollen 19, 38640 Goslar.

Abteilung 3: Lasertechnologie für Energie- und Materialforschung, im Gebäude 2/3,
Am Stollen 19, 38640 Goslar.“

 

§ 2
Aufgaben

Das LAC hat folgende Aufgaben:

Materialsynthese und –Bearbeitung (z.B. optische und biokeramische Materialien)
Entwicklung neuartiger Laserstrahlquellen und optischer Sensorkonzepte für die Prozesssteuerung
Durchführung gemeinsamer F&E Vorhaben
Industrielle Auftragsforschung

 

§ 3
Mitglieder

(1) Mitglieder des LAC sind die Gründungsmitglieder sowie diejenigen, die durch Beschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft erwerben.

(2)  Dem LAC können als Mitglieder angehören

mit Stimmrecht:

1.  Professorinnen und Professoren der TU Clausthal sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die vorübergehend mit der Verwaltung einer Professur an der TU Clausthal beauftragt sind,
2. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der TU Clausthal,
3. Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten der TU Clausthal,
4.  wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der TU Clausthal,

mit beratender Stimme:

1. Professorinnen und Professoren im Ruhestand und entpflichtete Professorinnen und Professoren,
2. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
3.  Lehrbeauftragte und
4.  weitere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler,

wenn sie selbstständig Forschungsprojekte auf dem Arbeitsgebiet des LAC durchführen oder in Zukunft durchzuführen beabsichtigen.

(3) Die Gründungsmitglieder des LAC ergeben sich aus der Anlage 1.

(4) Beabsichtigt der Vorstand, einem Aufnahmeantrag nicht zu entsprechen, so entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Der Austritt aus dem LAC erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit.

(6) Die Mitgliedschaft nach Absatz 2 Nr. 1 – 4 endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienst der Technischen Universität Clausthal.

 

§ 4
Organe

Die Organe des LAC sind:

1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung
3. der Geschäftsführer

 

 

§ 5
Vorstand

(1) Die Leitung des LAC obliegt einem Vorstand. Dieser besteht aus zwei Professorinnen oder Professoren der Technischen Universität Clausthal. Sie werden aus der Mitte der dem LAC angehörigen Professorinnen und Professoren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Von den Mitarbeitern des LAC nimmt je eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil; sie werden auf Veranlassung des Vorstandes von der jeweiligen Gruppe aus ihrer Mitte gewählt.

(2) Der Vorstand wählt aus der Mitte der Mitglieder des LAC einen Geschäftsführer.

(3) Der Vorstand vertritt das LAC nach außen. Er führt die laufenden Geschäfte des LAC und trifft die dazu notwendigen Entscheidungen in Abstimmung mit dem Geschäftsführer. Der Geschäftsführer stimmt die Durchführung der Vorhaben in dem LAC ab und erstellt einen Arbeits- sowie einen Kosten- und Finanzierungsplan für die Vorhaben, soweit dies aus Gründen des wirtschaftlichen Einsatzes der zur Verfügung stehenden personellen, sächlichen und finanziellen Mittel geboten ist. Er entscheidet in Abstimmung mit dem Vorstand über die Verwaltung der Ausstattungsgegenstände, insbesondere der Arbeitsräume, Werkstätten, Geräte, und über die Verwendung der Planstellen, anderen Stellen, Ausgabemittel für Personal sowie der Sachmittel, die dem LAC zugeordnet oder zugewiesen sind. Der Vorstand beschließt über Vorschläge zur Einstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und leitet die Vorschläge dem Präsidenten zu. Der Vorstand trägt für die Beachtung der Bestimmungen über Arbeitssicherheit und Umweltschutz Sorge, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle begründet ist.“

(4)  Der Vorstand und der Geschäftsführer werden für drei Jahre gewählt.

  

§ 6
Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitglieder des LAC bilden die Mitgliederversammlung. Unter der Leitung des Vorstandsvorsitzenden kommt die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Semester zur Beratung über den Arbeitsplan und die Art und Weise seiner Durchführung zusammen.

(2)  Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Verhandlung in der Mitgliederversammlung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Grundordnung und der Allgemeinen Geschäftsordnung der Technischen Universität Clausthal.

(3)  Die Mitgliederversammlung beschließt zentrale Forschungsthemen, die jeweils Arbeitskreisen zugeordnet werden. Die Arbeitskreise handeln entsprechend der übergeordneten Zielsetzung.

(4)  Zu Beschlüssen in Forschungsangelegenheiten ist die Mehrheit der anwesenden Hochschullehrermitglieder erforderlich.

 

§ 7
Geschäftsstelle

Die oder der Vorstandsvorsitzende stellt sicher, dass die wissenschaftliche Einrichtung, der sie/er angehört, die Tätigkeiten für die Geschäftsstelle des LAC wahrnimmt.

 

§ 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Technischen Universität Clausthal in Kraft.

(2) Bis zur Wahl des Vorstandes und der Vorstandsvorsitzenden bzw. des Vorstandsvorsitzenden liegt die Leitung des Forschungsverbundes beim Vizepräsidenten für Forschung und Hochschulentwicklung der Technischen Universität Clausthal. Er beruft die Mitglieder des LAC zur ersten Mitgliederversammlung ein.

 

Anlage 1: Verzeichnis der Gründungsmitglieder

 

  1. Prof. Deubener (INW)
  2. Prof. Heinrich (INW)
  3. Prof. Kip (IPPT)
  4. Prof. Schade (IPPT)
  5. Dr. Balck (IPPT)
  6. Dr. Günster (INW)
  7. Dr. Willer (IPPT)
  8. Dr. Wondraczek (INW)


Letzte Änderung 27. November 2007  - Dez.5 - I. Neuse