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6.00.20 Regelung zur Schließung von Studiengängen
6.00.20 Regelung zur Schließung von Studiengängen
Regelung zur Schließung von Studiengängen
Vom 24. November 2005
Beschluss des Präsidiums der Technischen Universität Clausthal vom 24. November 2005 (Mitt. TUC 2005, Seite 315).
(1) Die betroffenen Fakultäten werden aufgefordert, nach der Schließung von Studiengängen die auslaufende Betreuung der Studierenden sicher zu stellen, wobei der maßgebliche Zeitraum die jeweilige Regelstudienzeit plus zwei Semester ab der letzten Aufnahme von Studienanfängern im ersten Semester des auslaufenden Studiengangs ist.
(2) Die Aufnahme von Studierenden höherer Fachsemester ist ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet der Vizepräsident für Studium und Lehre.
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