6.40.24 Ordnung für die Einschreibung von Frühstudierenden an der Technischen Universität Clausthal


Ordnung für die Einschreibung von Frühstudierenden
an der Technischen Universität Clausthal

Vom 22. Mai 2007

 

Der Senat der Technischen Universität Clausthal hat auf seiner Sitzung am 22. Mai 2007 die folgende Ordnung beschlossen (Mitt. TUC 2007, Seite 214):

 

§ 1
Voraussetzungen für die Einschreibung

(1) Schülerinnen und Schüler können gemäß § 19 Abs. 2 NHG auf Antrag für besondere Studienprogramme eines Faches als Frühstudierende eingeschrieben werden.

(2) Die Einschreibung setzt voraus, dass die Schülerinnen und Schüler von der Schule und der Hochschule einvernehmlich als überdurchschnittlich begabt beurteilt wurden.

(3) Die einvernehmliche Beurteilung gemäß Abs. 2 gilt als nachgewiesen, wenn

a) eine Bescheinigung der zuständigen Schule über die überdurchschnittliche Begabung vorgelegt
wird und

b) ein Beauftragter für die Auswahl nach § 3 die Einschreibung befürwortet.

 

§ 2
Frist und Form der Anträge auf Einschreibung

(1) Die Einschreibung ist jeweils zum Wintersemester bis zum 15. September bei dem zuständigen Beauftragten mit dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

a) eine Einverständniserklärung der Eltern, sofern das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde und
b) die Bescheinigung gemäß § 1 Abs. 3a) dieser Ordnung.

 

§ 3
Auswahlbeauftragte

(1) In der Fakultät, in der ein Studienprogramm für überdurchschnittlich begabte Schülerinnen und Schüler angeboten wird, wird ein/eine Beauftragt(e) für die Auswahl bestellt. Das Studienprogramm kann aus dem vorhandenen Lehrangebot zusammengestellt werden.

(2) Die/der Auswahlbeauftragte stellt auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und gegebenenfalls zusätzlich auf der Grundlage eines Gesprächs und/oder einer Eignungsprüfung mit der Schülerin oder dem Schüler die überdurchschnittliche Begabung fest. Die Verfügbarkeit von Plätzen im Studienprogramm kann als Auswahlkriterium herangezogen werden.

(3) Die Befürwortung der Einschreibung durch die/den Auswahlbeauftragten wird mit den eingereichten Unterlagen an das Immatrikulationsamt zum Vollzug der Einschreibung weitergeleitet.

 

§ 4
Exmatrikulation

(1) Die Exmatrikulation erfolgt, wenn

a) eine Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde oder

b) die Befürwortung der Einschreibung gemäß § 1 Abs. 3a) durch die Schule schriftlich widerrufen wurde oder

c) bei Schülerinnen und Schülern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Einverständniserklärung der Eltern schriftlich widerrufen wurde oder

d) der oder die Mentorin des Faches die Befürwortung der Einschreibung durch die Hochschule schriftlich widerruft.

(2) Im Übrigen gelten analog die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 NHG zur Exmatrikulation der Studierenden.

 

§ 5
Rechte der Frühstudierenden

(1) Die Frühstudierenden haben das Recht, an Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Rahmen des besonderen Studienprogramms (siehe § 3 Abs.1) teilzunehmen. Sie können die Einrichtungen der Universität benutzen. Eine Mitgliedschaft nach § 16 NHG erwerben sie nicht.

(2) Erfolgreich erbrachte Prüfungsleistungen sind bei Aufnahme eines Studiums an der Technischen Universität Clausthal in dem betreffenden Studienfach anzuerkennen.

 

§ 6
Befreiung von der Zahlungspflicht

Frühstudierende sind von der Zahlung von Studienbeiträgen, Studiengebühren, Abgaben und Entgelten befreit.

 

§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Hochschule zu in Kraft.