5.20.10 Direktive zur Vergabe von „Go Out-Stipendien“
Direktive zur Vergabe von „Go Out-Stipendien“ an der TU Clausthal
gem. § 3 Abs. 1 Nr.NHG i.V.m. der Richtlinie zur Verwendung von Studienbeiträgen
vom 07. Februar 2007 (Mitt. TUC 2007, S. 11)
Vom 29. August 2007
Beschluss des Präsidiums der Technischen Universität Clausthal vom 29. August 2007 (Mitt. TUC 2007, Seite 289).
§ 1
Gegenstand
Die Technische Universität Clausthal (TUC) vergibt durch sein Internationales Zentrum Clausthal (IZC) „Go Out-Stipendien“ an Studierende und Doktoranden der TUC für Auslandsaufenthalte. Gefördert werden Studienaufenthalte an Hochschulen außerhalb Deutschlands. Ziel ist es den Studierenden bei der Bewältigung der z.T. hohen Kosten, die mit einem solchen Auslandsaufenthalt verbunden sind, zu helfen. Dadurch sollen Auslandsaufenthalte erleichtert und die Zahl der TUC-Studierenden mit Auslandserfahrungen erhöht werden. Damit will das Stipendienprogramm einen Beitrag zur Weiterqualifizierung der Studierenden leisten. Die Stipendien sind in erster Linie für Studierende gedacht, die über keine Förderung seitens Dritter (z.B. DAAD, Fulbright, ERASMUS) verfügen können. Sie werden auf Grund besonderer Leistungen oder herausgehobener Befähigung der jeweiligen Studierenden vergeben. Auch ehrenamtliches gesellschaftliches Engagement ist erwünscht. Soziale Bedürftigkeit spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle. Die Gewährung der Go Out-Stipendien steht unter dem Vorbehalt der entsprechenden Finanzierung aus Einnahmen aus Studienbeiträgen.
§ 2
Vergabekommission
(1) Der Vizepräsident für Studium und Lehre richtet eine zentrale Vergabekommission ein. Dieser gehören der Vizepräsident für Studium und Lehre, die Geschäftsführerin des IZC und deren Stellvertreterin an.
(2) Die zentrale Vergabekommission kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Entscheidungen der Vergabekommission werden in einem Protokoll festgehalten.
§ 3
Verfahren
(1) Es werden folgende Stipendien vergeben:
- Drei Semesterstipendien zu jeweils fünf Monaten für Studienaufenthalte im Ausland à 500 Euro im Monat;
- Drei Semesterstipendien zu jeweils fünf Monaten für Studienaufenthalte im Ausland à 300 Euro im Monat;
(2) Antragsberechtigt sind alle immatrikulierten Studierende sowie Doktoranden der TUC in Diplom-, Bachelor- und Master- und Ergänzungsstudiengängen.
Auch BaföG-Empfänger können durch ein Go Out-Stipendium gefördert werden.
(3) Die Vergabe des Stipendiums setzt einen Antrag der Studierenden voraus. Zu den Bewerbungsunterlagen gehören
ein Bewerbungsformular (im Internet abrufbar),
ein Motivationsschreiben inkl. der Begründung der Hochschul- und Landeswahl,
ein lückenloser Lebenslauf,
ein Gutachten,
ein Nachweis über Sprachkenntnisse (DAAD-Vordruck, bzw. TOEFL, IELTS, etc.),
ein Nachweis über bisherige Studienleistungen (Notenspiegel, Transcript of Records, Vordiploms-/ Zwischenprüfungszeugnis o.ä.).
Anträge sind an das IZC jeweils bis zum bis zum 31. August für das darauffolgende Wintersemester und zum 31. Januar für das darauffolgende Sommersemester eines Jahres zu richten.
Im ersten Durchlauf zum Sommersemester 2007 findet aufgrund der kurzfristigen Bereitstellung der Mittel ein vereinfachtes Antragsverfahren Anwendung. Auf den Nachweis der Sprachkenntnisse, über bisherige Studienleistungen sowie das Gutachten wird für Anträge, die sich auf das Sommersemester 2007 beziehen, verzichtet.
(4) Die Entscheidung über die Vergabe der Stipendien trifft die zentrale Vergabekommission. Ein Anspruch auf Gewährung eines Stipendiums besteht nicht.
§ 4
Kriterien
Folgende Kriterien sind für die Auswahl der Bewerber entscheidend: Von besonderer Bedeutung ist zunächst einmal die Qualität des Studienvorhaben, dessen Begründung und die persönliche Motivation des Studierenden. Außerdem werden die Studienleistungen des Bewerbers berücksichtigt. Darüber hinaus wird der Inhalt eines wissenschaftlichen Gutachtens in die Bewertung des Antrags einbezogen. Ehrenamtliches Engagement stärkt das Profil der Bewerber und erhöht somit die Chancen auf Gewährung eines Stipendiums. Schließlich werden die soziale Bedürftigkeit der Studierenden sowie die tatsächlichen Kosten des Aufenthaltes im Auswahlprozess berücksichtigt.
§ 5
Entscheidung der Vergabekommission
Die zentrale Vergabekommission trifft ihre Entscheidung über die Vergabe der Stipendien anhand der in § 4 genannten Kriterien. Die Vergabekommission trifft eine Vorauswahl auf der Grundlage der Bewerbungsunterlagen und kann ggf. daran anschließend, geeignete Bewerber zu einem Auswahlgespräch einladen, um zusätzliche Informationen für die Auswahlentscheidung zu gewinnen.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt in Kraft.