1.15.22 Geschäftsordnung für den Hochschulbeirat (Cutec-Institut-GmbH)



Geschäftsordnung für den Hochschulbeirat
(§ 4 der Kooperationsvereinbarung zwischen
der TU Clausthal und der CUTEC-Institut GmbH).

Beschluß des Hochschulbeirats
vom 09. Februar 1998

 
 

§ 1


(1) Zur Vertiefung der Kooperationsbeziehungen zwischen der TU Clausthal und der
CUTEC-Institut GmbH wird aus Professorinnen und Professoren der TU Clausthal ein Hochschulbeirat gebildet.

(2) Durch den Hochschulbeirat soll eine Verbesserung, Öffnung und Verstärkung der Kooperation zwischen der TU Clausthal und der CUTEC-Institut GmbH erreicht werden, insbesondere durch sachkundige Mitwirkung
 

  • bei der Projektfindung und Formulierung von Forschungsvorhaben und anderen Aufträgen Dritter und Unterstützung bei deren Durchsetzung,
  • bei der Einrichtung zukünftiger Forschungsgebiete,
  • bei der Durchführung und Koordination von Ausbildungs-, Fortbildungs- und anderen Veranstaltungen der CUTEC-Institut GmbH,
  • bei der wissenschaftlichen Kooperation mit anderen Forschungseinrichtungen.


Der Hochschulbeirat hat ferner die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen den Instituten der TU Clausthal und der CUTEC-Institut GmbH zu koordinieren.

  § 2

  (1) Der Hochschulbeirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Rektor der TU Clausthal leitet die Wahl zum Vorsitz des Hochschulbeirats.

(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer der CUTEC-Institut GmbH gehört dem Hochschulbeirat kraft Amtes an.

(4) Der Rektor, die Prorektoren und der Kanzler sind berechtigt, an den Sitzungen des Hochschulbeirates beratend teilzunehmen.

(5) Die Vorsitzenden des Aufsichtsrates und des Wissenschaftlichen Beirats können an den Sitzungen des Hochschulbeirats beratend teilnehmen.
 
 

§ 3


(1) Die Sitzungen des Hochschulbeirats werden von dem Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 10 Tagen einberufen. Mitglieder, die an der Sitzungsteilnahme verhindert sind, sollen dies dem Vorsitzenden rechtzeitig mitteilen.

(2) Der Hochschulbeirat tritt mindestens sechsmal pro Jahr zusammen. Außerordentliche Sitzungen werden einberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder es schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden unter Angabe von Gründen verlangt.

(3) Der Hochschulbeirat und der Wissenschaftliche Beirat treten einmal jährlich zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen.
 
 

§ 4  

Der Hochschulbeirat hat mindestens 5, höchstens 15 Mitglieder, die auf Vorschlag des Rektors im Benehmen mit dem Geschäftsführer der CUTEC-Institut GmbH vom Senat der TU Clausthal für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt werden; Wiederwahl ist möglich.
 
 § 5


(1) Beschlüsse können nur gefaßt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden (Umlaufverfahren), sofern kein Mitglied innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist widerspricht.

(4) Beschlüsse nach Abs. 3 sind in das Protokoll über die nächste Hochschulbeiratssitzung aufzunehmen.
 
 
 

§ 6


Die Mitglieder des Hochschulbeirats haben über Angelegenheiten der CUTEC-Institut GmbH, die ihrer Natur nach vertraulicher Behandlung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren.
 
 
 

§ 7

(1) Die CUTEC-Institut GmbH besorgt die Geschäftsführung für den Hochschulbeirat und stellt den Geschäftsbedarf. Ihr obliegt auch die Anfertigung des Protokolls, das von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(2) Das Protokoll wird den Mitgliedern nach § 2 (4) und 4 innerhalb eines Monats zugeleitet. Es wird in der folgenden Sitzung zur Genehmigung gestellt.

(3) Der Vorsitzende berichtet einmal im Jahr dem Senat über die Arbeit des Hochschulbeirates.
 
 

§ 8

Die Geschäftsordnung tritt nach der Verabschiedung durch den Hochschulbeirat am 09.02.1998 in Kraft. 


Letzte Änderung 27. Juli 1998  - Dez.5 -  I. Neuse