1.21.20 Sonderforschungsbereich "Fertigen von Feinblech"

Ordnung des Sonderforschungsbereiches 362
"Fertigen in Feinblech".

Vom 11. Mai 1999 (Mitt. TUC, Seite 454)


Beschluß des Senats der Technischen Universität Clausthal vom 11. Mai 1999. Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 5 NHG hat der Senat der Technischen Universität Clausthal die folgende Ordnung des Sonderforschungsbereichs 362 "Fertigen in Feinblech" genehmigt:
 
 

1. Name, Sitz und Aufgabe des Sonderforschungsbereiches 362

1.1 Der Sonderforschungsbereich 362 "Fertigen in Feinblech", im folgenden kurz als SFB 362 bezeichnet, ist eine Einrichtung der Technischen Universität Clausthal als Sprecherhochschule und der Universität Hannover. Der SFB 362 ist gemäß § 29 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) und nach den Richtlinien des Wissenschaftsrates und der Deutschen Forschungsgemeinschaft eingerichtet. Er steht allen Forschungsgruppen offen, die an seiner Aufgabe mitarbeiten wollen und zur Kooperation bereit sind.

1.2. Die Aufgabe des SFB 362 besteht in einer aufeinander abgestimmten Forschung der beteiligten Gruppen auf dem Gebiet des Fertigens in Feinblech. Dazu richtet er in Projektbereiche zusammengefaßte Teilprojekte ein und sorgt für deren wissenschaftliche und organisatorische Koordination.

1.3 Der SFB 362 berichtet über seine Forschungsergebnisse in einem Ergebnisbericht für den betreffenden Bewilligungszeitraum und durch Publikationen in der Fachpresse.
 
 

2. Mitgliedschaft

2.1 Mitglieder des SFB 362 sind die unterzeichnenden Gründungsmitglieder sowie die von der Mitgliederversammlung zugewählten Mitglieder. Dies sind in der Regel die Leiter der einzelnen Teilprojekte.

2.2 Die Mitgliedschaft ist an die Mitarbeit im SFB 362 gebunden. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zusammenarbeit, gegenseitigen Unterstützung und Beratung.

2.3 Die Mitgliedschaft wird nach einem schriftlichen Antrag an den Sprecher durch geheimen Beschluß der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit erworben. Der Antragsteller sollte promoviert sein bzw. vergleichbare wissenschaftliche Leistungen erbracht haben. Ein abgelehnter Antrag auf Mitgliedschaft kann frühestens nach einem Jahr wiederholt werden.

2.4 Die Mitgliedschaft im SFB 362 kann auf eigenen Wunsch, durch Wegfall der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.2 oder durch Ausschluß beendet werden. Der Austritt aus dem SFB 362 ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muß schriftlich unter Angabe von Gründen 3 Monate vor dem Austrittstermin beim Sprecher erklärt werden. Für den Ausschluß eines Mitgliedes ist die Zustimmung von zwei Drittel aller Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.

Das ausscheidende Mitglied hat bis zu seinem Austritt aus dem SFB 362 alle gegenüber dem SFB 362 übernommenen Verpflichtungen, für die ihm Mittel zur Verfügung gestellt worden sind, zu erfüllen und am Ergebnisbericht des SFB 362 für den betreffenden Bewilligungszeitraum mitzuarbeiten.

2.5 Nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit der DFG über die weitere Arbeit an dem Projekt und die weitere Verwendung der dem ausscheidenden Mitglied zugeteilten Mittel und Geräte.

2.6 Die Mitgliedschaft im SFB 362 begründet keinen Anspruch auf Mittelzuweisung.

 

3. Organisation des Sonderforschungsbereiches 362

3.1 Die Organe des Sonderforschungsbereiches 362 sind

- der Vorstand, bestehend aus dem Sprecher und zwei Stellvertretern,
- der Geschäftsführer,
- die Mitgliederversammlung und
- die Vollversammlung.


3.1.1 Vorstand

Der Vorstand des Sonderforschungsbereiches 362 besteht aus dem Sprecher, dem ersten und dem zweiten Stellvertreter. Der Sprecher ist Vorsitzender des Vorstandes. Der Vorstand wird aus dem Kreis der Mitglieder in einer Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder auf sich vereinigt. Der Vorstand organisiert wissenschaftliche Veranstaltungen des Sonderforschungsbereiches.

3.1.1.1 Sprecher

Der Sprecher vertritt den SFB 362 nach außen. Er stellt den Gesamtantrag an die DFG, gibt den Ergebnisbericht für den letzten Bewilligungszeitraum heraus, beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die wissenschaftliche und sachliche Koordinierung zwischen den einzelnen Forschungsprojekten. Bei Verhinderung des Sprechers werden diese Aufgaben von den Stellvertretern wahrgenommen. Der Sprecher bzw. seine Stellvertreter sind stimmberechtigte Mitglieder aller Ausschüsse.

Dem Sprecher obliegt die Abwicklung der laufenden Geschäfte einschließlich der laufenden Mittelverwaltung und -abrechnung. Der Sprecher hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über den abgelaufenen Bewilligungszeitraum zu geben.

3.1.2 Geschäftsführer

Der Sprecher schlägt der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer vor, der durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird. Der Geschäftsführer unterstützt den Sprecher bei dessen Aufgaben. Er ist Schriftführer der Mitgliederversammlung. Der Geschäftsführer kann an allen Ausschußsitzungen beratend teilnehmen.

3.1.3 Mitgliederversammlung

Die Versammlung aller Mitglieder wird vom Sprecher einberufen und findet unter Vorsitz des Sprechers statt. Auf Wunsch von mindestens einem Drittel aller Mitglieder hat der Sprecher eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Einladung sowie die vorläufige Tagesordnung muß mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung allen Mitgliedern zugesandt werden.

Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Die endgültige Tagesordnung wird durch die Mitgliederversammlung genehmigt. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Übertragung der Stimme durch schriftliche Bevollmächtigung ist hierbei zulässig. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit nicht in dieser Ordnung anders festgelegt, mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Sprecher. In Personalfragen sowie auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

- Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
- Wahl des Sprechers und seiner Stellvertreter,
- Bestimmung von ständigen oder ad-hoc-Ausschüssen,
- Verabschiedung der Projektbereiche, Teilprojekte und der jeweils zugehörigen Anträge sowie des Gesamtantrages an die DFG und Festlegung, falls erforderlich, einer Prioritätenliste,
- Entscheidung über programmändernde Finanzierungsmaßnahmenwährend des laufenden Förderungszeitraumes,
- Entgegennahme des Berichts des Sprechers,
- Veranstaltung von Seminaren, in denen über den Fortgang der geleisteten Arbeiten berichtet und diskutiert sowie das weitere Vorgehen behandelt wird.


Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
 

3.1.4 Vollversammlung

Die Mitglieder des Sonderforschungsbereiches sowie die im Sonderfor-schungsbereich Tätigen bilden die Vollversammlung. Sie wird vom Sprecher einberufen. Die Vollversammlung beschließt die Ordnung des Sonderforschungsbereiches und ihre Änderung mit Zweidrittel-Mehrheit. Vorschläge zur Änderung der Ordnung müssen im Wortlaut der Einladung zur Vollversammlung beigefügt werden.
 
 

4. Teilprojekte und Teilprojektleiter

4.1 Die wissenschaftlichen Aufgaben des SFB 362 werden in Projektbereiche gegliedert. Diese haben ein Arbeitsprogramm mit langfristiger, wissenschaftlicher Zielsetzung. Innerhalb eines Projektbereiches können Forschungsvorhaben mit begrenzter Dauer als Teilprojekte bearbeitet werden.

4.2 Die Teilprojekte werden von den Teilprojektleitern geleitet. Diese sind der Mitgliederversammlung für die Durchführung der Arbeiten gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie den allgemeinen Richtlinien des SFB verantwortlich.
 
 

5. Förderungsverfahren

  5.1 Anträge auf Mittelzuweisung im Rahmen des SFB 362 können nur durch Mitglieder gestellt werden.

5.2 Anträge können jährlich einmal zu einem rechtzeitig bekanntgegebenen Termin gestellt werden. Sie sind dem Sprecher zu übergeben, der sie der Mitgliederversammlung vorlegt.

5.3 Die Anträge müssen einen verantwortlichen Projektleiter nennen, eine detaillierte Aufgabenstellung und Begründung sowie Angaben über die Höhe von Personal- und Sachmittel enthalten.

5.4 Die Einzelanträge werden von der Mitgliederversammlung beraten. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach eingehender Diskussion über die Förderungswürdigkeit.
 
 

6. Berichterstattung

6.1 Über den Stand und Verlauf der Arbeiten der einzelnen Teilprojekte ist von den Teilprojektleitern oder den am SFB 362 beteiligten wissenschaftlichen Mitarbeitern auf einer mindestens einmal im Bewilligungszeitraum stattfindenden Seminarveranstaltung zu berichten. Die Seminarveranstaltung ist hochschulöffentlich in geeigneter Form anzukündigen.

6.2 Der Stand der Forschungsvorhaben und die erzielten Ergebnisse aller Teilprojekte sind in einem Ergebnisbericht niederzulegen, der so abzufassen ist, daß er als Teil des Gesamtberichtes des SFB 362 verwendet werden kann.

6.3 Der Sprecher leitet die Berichte des SFB 362 der DFG in geeigneter Form zu.
 
 

7. Auflösung

7.1 Der SFB 362 kann auf Beschluß von Dreiviertel seiner Mitglieder zum Ende eines Geschäftsjahres aufgelöst werden. Der Antrag auf Auflösung des SFB 362 muß einen Monat vor der Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließen kann, allen Mitgliedern schriftlich vorliegen. Bis zu seiner Auflösung hat der SFB 362 alle gegenüber der DFG übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, für die ihm Mittel zur Verfügung gestellt worden sind und einen Abschlußbericht zu erstellen. Im Fall der Auflösung des SFB 362 entscheidet die DFG über das Vermögen des SFB 362.
 
 

8. Beschluß der Ordnung

8.1 Die Ordnung wird entsprechend der Grundordnung der Technischen Universität Clausthal und gemäß des Niedersächsischen Hochschulgesetzes von den im SFB 362 Tätigen beschlossen.

8.2 Die Ordnung wird durch Genehmigung des Senats der Technischen Universität Clausthal in Kraft gesetzt.

8.3 Änderungen werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von den im SFB 362 Tätigen beschlossen. Hierzu ist eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Änderungsvorschläge werden von allen im SFB 362 Tätigen 14 Tage vor Beschlußfassung vorgelegt. Die Änderung der Ordnung bedarf ebenfalls der Genehmigung des Senats der TU Clausthal.
 

Diese Ordnung tritt mit der Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Technischen Universität Clausthal in Kraft.



Letzte Änderung 22. September 1999  -  Dez.5 -  I.Neuse