1.21.80 Einrichtung eines Simulationswissenschaftlichen Zentrums (SWZ)

1.21.80 Einrichtung eines Simulationswissenschaftlichen Zentrums (SWZ)

 

 

Einrichtung eines Simulationswissenschaftlichen Zentrums (SWZ)
Vom 28. Januar 2003 (Mitt. TUC 2003, Seite 11)

 

Das Präsidium der Technischen Universität Clausthal hat in seiner Sitzung am 28. Januar 2003 folgenden Beschluss gefasst: „Das Präsidium beschließt die Einrichtung eines Simulationswissenschaftlichen Zentrums.“
 
 

 



 
 
 

Ordnung für das Simulationswissenschaftliche Zentrum (SWZ)
Vom 28. Januar 2003 (Mitt. TUC 2003, Seite 12)

 

Beschluss des Senats der Technischen Universität Clausthal vom 28. Januar 2003.

Gemäß § 36 Abs. 2 i. V. m. 41 Abs. 1 NHG hat der Senat der Technischen Universität Clausthal die nachstehende Ordnung für das SWZ erlassen.
 
 

§ 1
Organisationsform

Das SWZ ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der TU Clausthal gemäß § 25 Abs. 1 GO. Der Senat nimmt die Aufgaben und die Zuständigkeiten nach § 25 Abs. 2 GO wahr. Die Gründungsmitglieder des SWZ sind die in der Anlage aufgeführten Professoren/Professorinnen, die sowohl den Instituten als auch zugleich dem Zentrum zugeordnet sind.
 
 

§ 2
Aufgabenstellung

Das SWZ soll Wissenschaftlern der TU Clausthal die Möglichkeit geben, die Lehr- und Forschungsaktivitäten auf dem Gebiet der Simulationswissenschaft auszubauen und zu koordinieren. Damit werden schon laufende und geplante neue Forschungsprojekte durch die interdisziplinäre Zusammenarbeit der beteiligten Wissenschaftler gefördert. Außerdem wird durch den Zusammenschluss im SWZ die Vorbereitung nationaler und internationaler Forschungsprojekte initiiert und erleichtert. Insbesondere wird durch Bündelung interdisziplinärer Beiträge die Teilnahme an nationalen und internationalen Förderprogrammen erleichtert. Ebenso soll dadurch die Zusammenarbeit mit Industrieunternehmen erweitert werden. Die Kooperation soll gemäß den Regelungen des NHG erfolgen.
 
 

§ 3
Leitung, Wahlen, Amtszeit

  1. Das SWZ wird von einem Vorstand geleitet. Dieser besteht aus drei Mitgliedern und wird von den im Zentrum tätigen Professoren/Professorinnen gewählt.

  2. Alle Professoren/Professorinnen des Zentrums können an den Sitzungen des Vorstands beratend teilnehmen.

  3. Von den dem Zentrum ggf. zugeordneten Mitarbeitern nimmt je ein/e wissenschaftliche/r Mitarbeiter/Mitarbeiterin und ein Vertreter der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im technischen und Verwaltungsdienst an den Sitzungen des Vorstands beratend teil.

  4. Ein/e von der Gruppe der Studenten in den betroffenen Studiengängen gewählte/r Student/Studentin nimmt ebenfalls beratend an den Sitzungen des Vorstands teil.

  5. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre und beginnt am 01.04.2003. Bis dahin bilden die an der Gründung beteiligten Professoren einen Gründungsvorstand.

  6. Die dem SWZ angehörenden Professoren/Professorinnen wählen aus der Mitte des Vorstands einen geschäftsführenden Leiter, der das Zentrum nach außen vertritt und gleichzeitig Vorsitzender des Vorstands ist. Die Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im technischen und Verwaltungsdienst werden jeweils von den Mitgliedern dieser Gruppe gewählt. Die Zugehörigkeit zum SWZ ergibt sich aus den Senatsbeschlüssen zu §1.

  7. Der Vorstand stimmt die Durchführung der Vorhaben in der wissenschaftlichen Einrichtung ab und erstellt einen Arbeits- sowie einen Kosten- und Finanzierungsplan für die Vorhaben, soweit dies aus Gründen des wirtschaftlichen Einsatzes der zur Verfügung stehenden personellen, sächlichen und finanziellen Mittel geboten ist. Er entscheidet über die Verwaltung der Ausstattungsgegenstände, insbesondere der Arbeitsräume, Werkstätten, Geräte und Sammlungen, und über die Verwendung der Planstellen, anderen Stellen, Ausgabemittel für Personal sowie der Sachmittel, die der wissenschaftlichen Einrichtung zugeordnet oder zugewiesen sind. Der Vorstand beschließt über Vorschläge zur Einstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und leitet die Vorschläge dem Präsidium zu. Der Vorstand trägt für die Beachtung der Bestimmungen über Arbeitssicherheit und Umweltschutz Sorge, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle begründet ist.

  8. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

§ 4
Inkrafttreten

Die Ordnung für das SWZ tritt am Tage nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntgabe in Kraft.
 
 

 



 
 
 
Anlage
 

Professoren

Institute

Prof. Hanschke

Institut für Mathematik

Prof. Kolonko

Institut für Mathematik

Prof. Angermann

Institut für Mathematik

Prof. Kupka

Institut für Informatik

Prof. Brass

Institut für Informatik

Prof. Bracht

Institut für Maschinelle Anlagentechnik und Betriebsfestigkeit

Prof. Konigorski

Institut für Elektrische Informationstechnik

Prof. Blöchl

Institut für Theoretische Physik

Prof. Estrin

Institut für Werkstoffkunde und Werkstofftechnik

Prof. Schmidt

Institut für Technische Chemie

Prof. Palkowski

Institut für Metallurgie

Prof. Ziegmann

Institut für Polymerwerkstoffe und Kunststofftechnik

Prof. Beck

Institut für Elektrische Energietechnik

Prof. Busch

Institut für Geotechnik und Markscheidewesen

Prof. Carlowitz

Institut für Umweltwissenschaften

Prof. Blendinger

Institut für Geologie und Paläontologie

Prof. Gock

Institut für Aufbereitung und Deponietechnik

Prof. Lux

Institut für Aufbereitung und Deponietechnik

Prof. Hoffmann

Institut für Chemische Verfahrenstechnik

Prof. Pusch

Institut für Erdöl- und Erdgastechnik

Prof. Weichert

Institut für Mechanische Verfahrenstechnik

Prof. Wesling

Institut für Schweißtechnik und Trennende Fertigungsverfahren

Prof. Elzer

Institut für Prozeß- und Produktionsleittechnik

Prof. Kümpel

Institut für Geophysik

Prof. Weber

Institut für Energieverfahrenstechnik und Brennstofftechnik

 

Letzte Änderung  26. Februar 2003  - Dez.5 - I. Neuse