1.21.45 Satzung des Energie-Forschungszentrums Niedersachsen (EFZN)
Satzung des Energie-Forschungszentrums
Niedersachsen (EFZN)
Vom 12. Dezember 2006 (Mitt. TUC 2007, Seite 6)
Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2006.
Präambel
Das heutige Energiesystem „Deutschland“ wird zu 84% mit fossilen, zu 13% mit nuklearen und nur zu 3% mit regenerativen Energieträgern betrieben. Um die Abhängigkeit von den endlichen Energieträgern zukünftig zu mindern und neue Lösungen zu entwickeln, die zu einer nachhaltigen Energienutzung führen können, ist die wissenschaftliche Betrachtung der gesamten Energiekette von der Quelle bis zur Entsorgung nötig.
Dabei müssen auch wirtschaftliche und rechtliche Aspekte mit in die Forschung einbezogen werden. Die Forscher einiger niedersächsischer Hochschulen stellen sich der Aufgabe, mit einem transdisziplinären Ansatz und prozessorientierter Projektsteuerung unter Einsatz eines Anreizsystems zur Drittmitteleinwerbung Lösungen zur nachhaltigen Energiegewinnung, -bereitstellung und -nutzung zu finden und die notwendigen Informations-, Management-, Ordnungs- und Sicherheitsstrukturen dafür zu entwickeln.
§ 1
Definition
(1) Das auf die Realisierung dieser Ziele ausgerichtete EFZN wurde als wissenschaftliche Einrichtung der Technischen Universität Clausthal und in Kooperation mit der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina Braunschweig, der Georg-August-Universität Göttingen, der Leibniz Universität Hannover und der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg (Gründungshochschulen) mit Sitz in Goslar errichtet. Das EFZN verfolgt seine Ziele als ein Forschungsverbund der beteiligten Hochschulen.
(2) Die Kooperationspartner des Forschungsverbundes sind sich darüber einig, dass das EFZN mittelfristig in eine Gemeinsame Einrichtung der beteiligten Hochschulen fortentwickelt werden soll. Dabei besteht zwischen den Kooperationspartnern Einvernehmen, dass weitere Hochschulen dem EFZN beitreten können.
§ 2
Aufgaben
Im Forschungsverbund werden folgende Themenfelder in wissenschaftlichen Arbeitsgruppen behandelt:
- Energierohstoffe
- Energieerzeugung und -veredelung
- Energiespeicher
- Energiesysteme
- Energienutzung und -prozesse
- Entsorgung und Endlagerung
- Energiemanagement-Systeme
- Energiewirtschaft
- Energiemanagement/Energiepark
- Energierecht
- Grundlagen neuer Energie-Technologien
§ 3
Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder des Forschungsverbundes sind die in der Anlage aufgeführten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Gründungshochschulen, sowie diejenigen, die durch Beschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft erwerben.
(2) Dem Forschungsverbund können durch Beschluss des Vorstandes ferner als außerordentliche Mitglieder Professorinnen und Professoren im Ruhestand, entpflichtete Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sowie weitere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler insbesondere aus Industrie und Verbänden angehören.
(3) Ordentliche Mitglieder des EFZN haben Stimmrecht. Außerordentliche Mitglieder sind beratend tätig.
§ 4
Organe
Die Organe des Forschungsverbundes sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung3. das Kuratorium des EFZN.
§ 5
Vorstand
(1) Die Leitung des Forschungsverbundes obliegt einem Vorstand. Dieser besteht aus drei Professorinnen oder Professoren der TU Clausthal sowie weiteren Professorinnen und Professoren der TU Braunschweig und den Universitäten Hannover, Göttingen und Oldenburg, die jeweils 1 Mitglied bestellen, so dass dem Vorstand insgesamt 7 Personen angehören.
(2) Die Vorstandsmitglieder der TU Clausthal werden entsprechend den Vorschriften für wissenschaftliche Einrichtungen der TU Clausthal gewählt. Ihre Wahl bedarf der Bestätigung durch das Präsidium der TU Clausthal.
(3) Die Vorstandsmitglieder der anderen Hochschulen des Forschungsverbunds werden vom Präsidium ihrer jeweiligen Hochschule bestellt.
(4) Entscheidungen im Vorstand sind einvernehmlich zu treffen.
(5) Die Vorstandsmitglieder wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie ihre oder seine Stellvertretung.
(6) Die oder der Vorstandsvorsitzende vertritt den Forschungsverbund nach außen.
(7) Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt bzw. bestellt.
§ 6
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Forschungsverbundes, trifft die dazu notwendigen Entscheidungen und beschließt im Benehmen mit den Präsidien der Gründungshochschulen Satzungsänderungen. Er ist für alle Fragen, die nach der Satzung nicht in die Zuständigkeit eines anderen Gremiums fallen, zuständig.
(2) Der Vorstand stimmt die Durchführung der Vorhaben in dem Forschungsverbund ab. Die bewilligten Arbeits-, Kosten- und Finanzierungspläne der Drittmittelprojekte werden ihm von der jeweils projektleitenden Hochschule zur Vorbereitung der Abstimmung der Forschungsvorhaben übermittelt. Sollte absehbar sein, dass die Durchführung des geplanten Projekts aus Kapazitätsgründen schwierig wird, informiert der Vorstand die Betroffenen, um diese Angelegenheit einvernehmlich gemeinsam zu bewältigen.
(3) Der Vorstand entscheidet ggf. in Abstimmung mit der einbringenden Hochschule über die Verwaltung der Ausstattungsgegenstände, insbesondere der Arbeitsräume, Werkstätten, Geräte und Sammlungen und über die Verwendung der Stellen, Ausgabemittel für Personal sowie der Sachmittel, die dem Forschungsverbund zugeordnet oder zugewiesen sind.
(4) Die Auswahl und Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des EFZN am Standort Goslar erfolgt durch die jeweilige Hochschule im Benehmen mit dem Vorstand des EFZN. Die Hochschulen werden sich bei den Einstellungen abstimmen.
(5) Der Vorstand trägt für die Beachtung der Bestimmungen über Arbeitssicherheit und Umweltschutz Sorge, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle begründet ist.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder des Forschungsverbundes bilden die Mitgliederversammlung. Auf Einladung und unter Leitung der oder des Vorstandsvorsitzenden kommt die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr zur Beratung über den Arbeitsplan und die Art und Weise seiner Durchführung zusammen.
(2) Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Verhandlung in der Mitgliederversammlung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Grundordnung und der Allgemeinen Geschäftsordnung der TU Clausthal.
§ 8
Kuratorium des EFZN
(1) Der Forschungsverbund bildet ein Kuratorium. Dem Kuratorium gehören 17 Personen an. Es setzt sich zusammen aus
a) je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur, des Niedersächsischen Umweltministeriums, des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
b) je zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus den Reihen der in der Mitgliederversammlung vertretenen Verbände und der Industrie,
c) je einer Vertreterin oder einem Vertreter der fünf Gründungshochschulen
sowie
d) vier weiteren Professorinnen oder Professoren von Hochschulen, die nicht am EFZN beteiligt sind.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums zu Abs. (1) a) werden vom jeweiligen Ministerium, die Mitglieder zu Abs. (1) c) vom jeweiligen Präsidium und die Mitglieder zu Abs. (1) b) und d) vom Vorstand des EFZN bestellt. Die Bestellung erfolgt für 3 Jahre. Eine Wiederbestellung bzw. Wiederwahl ist zulässig. Das Kuratorium des EFZN wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden einschließlich einer Stellvertretung. Sitzungen des Kuratoriums sollen mindestens einmal je Semester stattfinden.
(3) Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich.
(4) Das Kuratorium unterstützt und berät den Forschungsverbund, wird insbesondere bei grundlegenden Fragen, die die langfristige Ausrichtung der Aufgaben des Forschungsverbundes betreffen, beteiligt.
(5) Es bleibt dem Kuratorium in Abstimmung mit dem Vorstand unbenommen, weitere Personen beratend hinzuzuziehen.
§ 9
Geschäftsstelle
Die TU Clausthal nimmt die Aufgaben der Geschäftsstelle des Forschungsverbundes wahr. Die Geschäftsstelle wird am Standort des EFZN in Goslar eingerichtet.
§ 10
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt nach ihrem Beschluss durch die Präsidien und der Genehmigung der Senate der Gründungsuniversitäten und Veröffentlichung in den Mitteilungen der TU Clausthal in Kraft.
(2) Bis zur Wahl des Vorstandes und der bzw. des Vorstandsvorsitzenden liegt die Leitung des Forschungsverbundes beim Vizepräsidenten für Forschung und Hochschulentwicklung der Technischen Universität Clausthal. Er beruft auch die Mitglieder des Forschungsverbundes zur ersten Mitgliederversammlung ein.
gez. Prof. Dr. Edmund Brandt | gez. Prof. Dr.-Ing. Dr. h. c. Jürgen Hesselbach |
Prof. Dr. Edmund Brandt | Prof. Dr.-Ing. Dr. h. c. Jürgen Hesselbach |
gez. Prof. Dr.-Ing. Erich Barke | gez. Prof. Dr. Uwe Schneidewind |
Prof. Dr.-Ing. Erich Barke | Prof. Dr. Uwe Schneidewind |
gez. Prof. Dr. Kurt von Figura | |
Prof. Dr. Kurt von Figura |
Letzte Änderung 23. Februar 2007 - Dez.2 - I. Neuse