6.20.22 Studienordnung Kunststofftechnik

6.20.22 Studienordnung Kunststofftechnik

 Studienordnung für den Diplomstudiengang Kunststofftechnik
an der Technischen Universität Clausthal
 Beschluß des Fachbereichsrates vom 04. Juni 1996

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die vorliegende Studienordnung beschreibt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Kunststofftechnik an der Technischen Universität Clausthal Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums. Die Diplomprüfungsordnung wurde genehmigt vom Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur am 06.09.1996.
 

§ 2
Berufsfeld

(1) Das Berufsfeld für die Diplomingenieurin bzw. den Diplomingenieur des Studiengangs Kunststofftechnik erstreckt sich von der Verarbeitung von Roh- und Vorstoffen zu Zwischen-produkten und Halbzeugen bis zur Fertigung von Bauteilen aus Polymerwerkstoffen mit definierten Gebrauchseigenschaften.
(2) Im Studiengang Kunststofftechnik werden zwei Studienrichtungen mit folgenden Tätigkeits-schwerpunkten angeboten:

  •  

    • - Kunststoffverarbeitung



  •  

    • (Herstellen, Urformen und Verarbeiten von Kunststoffen)



  •  

    • - Polymerwerkstoffe



  • (Werkstoffkunde und Werkstofftechnik der Polymerwerkstoffe)

(3) Die Tätigkeitsfelder dieser beiden Studienrichtungen lassen sich - ungeachtet ihrer Unterschiede in wesentlichen Teilbereichen - durch folgende gemeinsame Merkmale kenn-zeichnen:

  •  

    • - Organisation und Leitung eines Betriebes



  •  

    • - Planung und Überwachung von Verfahren aus technischer und betriebswirtschaftlicher Sicht



  •  

    • - Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung



  •  

    • - Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz



  •  

    • - Forschung und Entwicklung



  • - Staatliche Aufsicht


§ 3
Ziel und Inhalt des Studiums

(1) Ziel des Studiums ist der Erwerb des akademischen Grades "Diplom-Ingenieurin" bzw. "Diplom-Ingenieur".
(2) Das Studium bereitet auf die Tätigkeit des Kunststofftechnik-Ingenieurs in forschungs- und anwendungsbezogenen Tätigkeitsfeldern vor und führt zur Berufsbefähigung. Ziel ist die Ausbildung zum kritischen und verantwortungsbewußten Ingenieur, der selbständig an der technischen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung seines Faches mitwirken kann. In diesem Sinne wird auch der Gedanke der Interdisziplinarität und des Arbeitens in einer Gruppe als berufsqualifizierende Notwendigkeit gesehen. Durch das Studium sollen Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben werden, die ein problemorientiertes und wissenschaftliches Arbeiten gewährleisten.
(3) Der Studiengang soll die Absolventin bzw. den Absolventen befähigen, die aus dem Berufsfeld resultierenden Anforderungen zu erfüllen. Dementsprechend umfaßt die Ausbildung:

  •  

    • - mathematisch-naturwissenschaftliche,



  •  

    • - ingenieurwissenschaftliche,



  •  

    • - werkstoffkundliche und



  •  

    • - wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen sowie



  • - die fachspezifischen Vertiefungen in den jeweiligen Studienrichtungen.


§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für das Studium der Kunststofftechnik ist die allgemeine Hochschulreife oder eine entsprechende fachgebundene Hochschulreife.
(2) Darüberhinaus wird empfohlen, eine mindestens achtwöchige berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums nachzuweisen (§ 32 Abs. 6 NHG). Nähere Einzelheiten regeln die Praktikantenrichtlinien für den Studiengang Kunststofftechnik.
 

§ 5
Studienbeginn und Studiendauer

(1) Die Aufnahme des Studiums ist zum Winter- oder zum Sommersemester möglich, wird jedoch zum Wintersemester empfohlen.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomarbeit 9 Semester.

§ 6
Gliederung des Studiums

(1) Innerhalb des Studiengangs Kunststofftechnik besteht die Möglichkeit, sich für die Studien-richtung Kunstoffverarbeitung oder Polymerwerkstoffe zu entscheiden.
(2) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, ein fünfsemestriges Haupt-studium und eine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit (Pflichtpraktikum). Das Grundstudium wird mit der Diplomvorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen.
(3) Im Grundstudium liegt der Ausbildungsschwerpunkt auf den mathematisch-naturwissen-schaftlichen Grundlagen, der Einführung in die studienspezifischen Teilgebiete und den hierfür notwendigen Arbeitsmethoden. Im Hauptstudium liegen die Schwerpunkte auf der Fachausbildung, auf selbständiger Arbeit, auf der vertieften Bearbeitung wissensschaftlicher Fragestellungen sowie auf der Auseinandersetzung mit praxisorientierten Problemen.
 

§ 7
Pflichtpraktikum

(1) Die berufspraktische Tätigkeit soll den Studenten einen Einblick in die berufliche Praxis sowie die sozialen Verhältnisse der Arbeitswelt vermitteln.
(2) Das Pflichtpraktikum wird durchgeführt als berufspraktische Tätigkeit im Umfang von insgesamt 26 Wochen nach den Praktikantenrichtlinien für den Studiengang Kunststofftechnik, davon 8 Wochen bevorzugt bereits vor Aufnahme des Studiums und insgesamt 13 Wochen bis zum Abschluß der Diplomvorprüfung. Es wird empfohlen, diesen Teil des Praktikums vollständig vor Studienbeginn abzuleisten. Im Hauptstudium sind weitere 13 Wochen bis zum Beginn der Diplom-arbeit abzuleisten.

§ 8
Art und Form der Lehrveranstaltungen

(1) Das Studium wird durch Lehrveranstaltungen der Pflicht- und Wahlpflichtfächer strukturiert.
(2) Die Lehrveranstaltungen finden in Form von Vorlesungen (V), Übungen (Ü), Praktika (P) und Seminaren (S) statt.
(3) Die Lehrveranstaltungen zu den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern werden regelmäßig (in der Regel jährlich) angeboten. Die angebotenen Lehrveranstaltungen werden insgesamt für jedes Semester im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt und durch Aushang bekanntgemacht.
(4) In den Vorlesungen wird der Wissensstoff vorgestellt und in den dazugehörigen Übungen (in der Regel durch Bearbeiten von Aufgaben) vertieft. Es wird erwartet, daß die Studierenden den Inhalt der Vorlesungen nacharbeiten. Es besteht in der Regel keine Teilnahmeverpflichtung an Vorlesungen und Übungen, doch ist ein regelmäßiger Besuch zur Sicherung des Studienerfolges unbedingt anzuraten.
(5) In Praktika werden die Studierenden insbesondere mit Methoden der Arbeits- und Meßtechnik vertraut gemacht. Es besteht in der Regel die Pflicht zur Teilnahme und zur Anfertigung von Protokollen. Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme wird durch Klausuren, mündliche Prüfungen und die Anfertigung von Protokollen erworben. Die Protokolle sollen sich auf das Wesentliche beschränken und einen Umfang von 20 Seiten DIN A4 (einschließlich aller Tabellen und Diagramme) nicht überschreiten.
(6) Im Seminar stellt die/der Studierende in der Regel das Ergebnis einer Auseinandersetzung mit einem Problem aus dem Fachgebiet in einem mündlichen Vortrag auf der Grundlage einer schrift-lichen Ausarbeitung dar. Dem Vortrag schließt sich eine Diskussion an. Es besteht Teilnahme-pflicht.

§ 9
Studien- und Diplomarbeit

(1) In der Studien- sowie in der Diplomarbeit sollen Probleme aus den beteiligten Fachgebieten mit wissenschaftlichen Methoden eigenständig unter Anleitung bearbeitet und schriftlich dargestellt werden. Die schriftliche Darstellung muß klar verständlich und vollständig sein. Diese Arbeiten stellen einen besonders wichtigen Teil der Ausbildung dar.
(2) Eine Studienarbeit umfaßt die eigenständige Bearbeitung einer experimentellen, planerischen oder theoretischen Aufgabe und deren schriftliche Darstellung. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 3 Monate und in begründeten Fällen 6 Monate. Themen werden von den am Studiengang mitwirkenden Instituten der beteiligten Fachbereiche angeboten.
(3) In der Diplomarbeit ist ebenfalls ein experimentelles, planerisches oder theoretisches Thema eigenständig zu bearbeiten und schriftlich darzustellen, wobei der Zeitrahmen vom Prüfungsamt überwacht wird. Vor Beginn der Arbeit ist beim Prüfungsamt ein schriftlicher Antrag zu stellen. Dabei wählt die/der Studierende im allgemeinen vorher Thema und Betreuer aus dem Angebot der Institute der beteiligten Fachbereiche. Mit der schriftlichen Bekanntgabe des Themas beginnt die Bearbeitungszeit von drei Monaten. Verlängerungen sind nur im Ausnahmefall nach schriftlich begründetem Antrag an den Prüfungsausschuß möglich.
 

§ 10
Umfang des Studiums

(1) Ein ordnungsgemäßes Grundstudium schließt die Teilnahme an folgenden Lehrveran-staltungen ein:

Ingenieurmathematik
 

Ingenieurmathematik I

4V 2Ü

Ingenieurmathematik II

4V 2Ü

Ingenieurmathematik III

2V 2Ü

Physik
 

Einführung in die Physik I

3V 1Ü

Einführung in die Physik II

3V 1Ü

Einführung in das Praktikum A

1V

Praktikum A

3P

Chemie
 

Einführung in die allg. u. anorg. Chemie

3V

Einführung in die organische Chemie

2V

Einführung in die makromolekulare Chemie

2V 1Ü

Physikalische Chemie I

3V 1Ü

Physikalische Chemie der Polymere

2V

Technische Mechanik und Strömungslehre
 

Technische Mechanik I

2V 1Ü

Technische Mechanik II

3V 2Ü

Strömungsmechanik I

2V 1Ü

Rheologie

2V

Elektrotechnik
 

Grundlagen der Elektrotechnik I

2V 1Ü 1P

Grundlagen der Elektrotechnik II

2V 1Ü

Maschinenlehre
 

Maschinenlehre I

2V 1Ü

Maschinenlehre II

Maschinenzeichnen und Einführung in CAD

Bauteilprüfung

2V 1P

Fertigungstechnik
 

Fertigungstechnik

2V

Qualitätssicherung

2V 1Ü

Werkstoffkunde
 

Aufbau und Eigenschaften metallischer Werkstoffe I

2V

Praktikum zu Aufb. u. Eigensch. metall. Werkst. I

2P

Polymerwerkstoffe

2V

Datenverarbeitung
 

Einführung in EDV

1V

Einführung in das Programmieren

4V/Ü

(2) Ein ordnungsgemäßes Hauptstudium schließt die Teilnahme an folgenden Lehrveran-staltungen ein:

Gemeinsame Lehrveranstaltungen in beiden Studienrichtungen

Pflichtfächer
 

Aufbau und Eigenschaften der Polymerwerkstoffe I

2V 1Ü

Aufbau und Eigenschaften der Polymerwerkstoffe II

2V 1Ü

Polymerpraktikum

5P

Kunststoffverarbeitung I

2V 1Ü 1P

Kunststoffverarbeitung II

2V 1Ü 1P

Kunststoffverarbeitung III

2V 1Ü 1P

Strukturmechanik der Verbundwerkstoffe

2V 1Ü

Recycling von Kunststoffen

2V 1Ü

Makromolekulare Chemie I

2V 1Ü

Makromolekulare Chemie II

2V 1Ü

Industrieller Umweltschutz I

2V

Industrieller Umweltschutz II

2V

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre

3V/Ü

Wahlpflichtfächer

Wahl von 2 bis 3 Fächern aus dem nachfolgenden Katalog mit insgesamt 9 Semesterwochen-stunden; je Fach mindestens 3 Semesterwochenstunden.

Ist eines der nachstehend aufgeführten Wahlpflichtfächer für den Studenten bereits als Pflichtfach vorgeschrieben, so kann es nur insoweit als Wahlpflichtfach gewählt werden, wie es über den Umfang des Pflichtfachs hinausgeht.
 
 

Ingenieurmathematik IV

2V 2Ü

oder

3V 1Ü

Datenverarbeitung für Ingenieure I und II

4V 2Ü

Softwareentwicklung I und II

4V 2Ü

Physikalische Chemie 

3V 1Ü

Chemische Prozeßtechnik

2V 1Ü

Chemische Reaktionstechnik

2V 2Ü

Oberflächenanalytik

2V

Oberflächentechnik

2V

Halbleiterwerkstoffe

2V 2Ü

Grundlagen der bildsamen

Formgebungsverfahren I und II

4V

Werkstoffe und Schweißtechnik im

Chemie- und Energieanlagenbau

2V 1Ü

Meßtechnik I und II

4V 2Ü

Regelungstechnik I und II

4V 2Ü

Technische Thermodynamik

2V 1Ü

Wärmeübertragung

2V 1Ü

Wärmetechnik von Hochtemperaturprozessen

2V 1Ü

Kraft- und Arbeitsmaschinen

4V 2Ü

Einführung in das Recht

4V 2Ü

Betriebliches Rechnungswesen

2V/Ü

Technikbewertung

2V 1Ü

Zusätzliche Lehrveranstaltungen der Studienrichtung Kunststoffverarbeitung
 

Betriebsfestigkeit I

2V 1Ü

Betriebsfestigkeit III

2V 1Ü

CAD - Rechnergestütztes Konstruieren I

2V 1Ü

CAD - Rechnergestütztes Konstruieren II

2V 1Ü

Digitaltechnik und Maschinensteuerung

2V 1Ü

Prozeßautomatisierung

2V

Produktionstechnik

2V 1Ü

Simulation und Modellierung in der Kunststofftechnik

1V 2Ü

Fachseminar

3S

Zusätzliche Lehrveranstaltungen der Studienrichtung Polymerwerkstoffe
 

Werkstoffkunde der Metalle I

2V

Werkstoffkunde der Metalle II

2V

Leichtmetalle

1V

Grundlagen des Glases

3V

Grundlagen der Keramik

2V 1Ü

Experimentelle Methoden der Werkstoffkunde

1V 2Ü

Polymerisationstechnik

2V 1Ü

Simulation und Modellierung von Kunststoffeigenschaften

1V 2Ü

Prüfung von Polymerwerkstoffen

1V 2P

Fachseminar

3S

Die Studienpläne auf den Seiten 10 bis 12 sind Orientierungshilfen bei der Planung und Durchführung des Studiums.

§ 11
Zulassungsvoraussetzungen für Praktika

(1) Für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl erfolgt die Zulassung in der Reihen-folge der Anmeldung.
(2) Anlage 2b der Diplomprüfungsordnung legt Lehrveranstaltungen fest, deren erfolgreiche Absolvierung Vorleistung für die Anmeldung zur dazugehörigen Prüfungsleistung der Diplomvor-prüfung sind. Anlage 4b regelt entsprechend die Prüfungsvorleistungen im Rahmen der Diplomprüfung.

§ 12
Anrechnung von Studienleistungen

Die Anrechenbarkeit von Studienleistungen, die in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland und an Hochschulen des Auslandes erbracht worden sind, ist in § 6 der Diplomprüfungsordnung Kunststofftechnik geregelt.
 

2.3 Modellstudienpläne

Die folgenden Studienpläne sind Orientierungshilfen bei der Planung und Durchführung des Studiums. Sie beziehen sich auf einen Studienbeginn zum Wintersemester.
 

Studienplan, Grundstudium
 

Std.

1. Semester
WS

2. Semester
SS

3. Semester
WS

4. Semester
SS

1

Ingenieur-Mathematik I

4 V 2 Ü

Ingenieur-Mathematik II

4 V 2 Ü

Ingenieur-Mathematik III

2 V 2 Ü

Technische

Mechanik II

3 V 2 Ü

2









3