6.20.23 Studienordnung Werkstoffwissenschaften
Studienordnung für den Diplomstudiengang Werkstoffwissenschaften
an der Technischen Universität Clausthal,
Fachbereich Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften
vom 20. November 2001 (Mitt. TUC 2001, Seite 287)
Beschluss des Fachbereichsrates Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften vom 20. November 2001.
§ 1
Geltungsbereich
Die vorliegende Studienordnung beschreibt auf der Grundlage der geänderten Diplomprüfungsordnung (DPO) für den Studiengang Werkstoffwissenschaften an der Technischen Universität Clausthal vom 19. Oktober 2001, Ziele, Inhalte und Aufbau des Studiums.
§ 2
Unterteilung des Studienganges Werkstoffwissenschaften
Im Studiengang Werkstoffwissenschaften werden nach dem gemeinsamen Vordiplom folgende Studienrichtungen angeboten:
- Werkstoffkunde der Metalle
- Werkstofftechnik
- Werkstoffkunde der nichtmetallisch-anorganischen Werkstoffe
- Physikalische Werkstoffkunde
§ 3
Ziel und Inhalte des Studiums
(1) Ziel des Studiums ist der Erwerb des akademischen Grades "Diplom-Ingenieurin" bzw. "Diplom-Ingenieur".
(2) Das Studium bereitet die Werkstoffwissenschaftler/innen auf den Einsatz in forschungs- und anwendungsbezogenen Tätigkeitsfeldern vor und führt zur Berufsbefähigung.
Ziel ist die Ausbildung zu kritischen und verantwortungsbewußten Ingenieuren/innen, die selbständig an der technischen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung ihres Faches mitwirken. In diesem Sinne wird auch der Gedanke des interdisziplinären Arbeitens und der Gruppenarbeit als berufsqualifizierende Notwendigkeit gesehen. Durch das Studium sollen Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben werden, die ein problemorientiertes und wissenschaftliches Arbeiten gewährleisten.
(3) Der Studiengang soll die Absolventin bzw. den Absolventen befähigen, die aus dem Berufsfeld resultierenden Anforderungen zu erfüllen. Dementsprechend umfasst die Ausbildung:
- mathematisch-naturwissenschaftliche,
- ingenieurswissenschaftliche,
- werkstoffwissenschaftliche und
- die fachspezifischen Vertiefungen in den jeweiligen Studienrichtungen.
§ 4
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für das Studium der Werkstoffwissenschaften ist die allgemeine
Hochschulreife oder eine entsprechende fachgebundene Hochschulreife. Weitere Möglichkeiten des Hochschulzuganges können den Zulassungsinformationen des Studentensekretariats entnommen werden.
(2) Darüber hinaus wird empfohlen, einen Teil der berufspraktischen Tätigkeit (Näheres siehe Praktikantenrichtlinien) vor Aufnahme des Studiums zu absolvieren.
§ 5
Studienbeginn und Studiendauer
(1) Die Aufnahme des Studiums ist zum Winter- oder zum Sommersemester möglich, wird jedoch zum Wintersemester empfohlen.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomarbeit 9 Semester.
§ 6
Gliederung des Studiums
(1) Das Studium gliedert sich in ein 4-semestriges Grundstudium und ein 5-semestriges Hauptstudium, einschließlich Diplomarbeit. In das Studium ist ferner die berufspraktische Tätigkeit von insgesamt 26 Wochen (Industriepraktikum) eingebunden.
(2) Im Grundstudium liegt der Ausbildungsschwerpunkt auf den mathematisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen, der Einführung in die studienspezifischen Teilgebiete und auf den hierfür notwendigen Arbeitsmethoden.
(3) Im Hauptstudium liegen die Schwerpunkte auf der Fachausbildung, selbständiger Arbeit, vertiefter Bearbeitung wissenschaftlicher Fragestellungen sowie auf der Auseinandersetzung mit praxisorientierten Problemen.
§ 7
Industriepraktikum
(1) Diese berufspraktische Tätigkeit soll den Studenten/innen einen Einblick in die berufliche Praxis sowie die sozialen Verhältnisse der Arbeitswelt vermitteln.
(2) Das Industriepraktikum ist Pflicht; es wird durchgeführt als berufspraktische Tätigkeit im Umfang von insgesamt 26 Wochen nach den Praktikantenrichtlinien für den Studiengang Werkstoffwissenschaften. Bis zur Anmeldung der letzten Prüfung im Grundstudium müssen 13 Wochen abgeleistet werden. Weitere 13 Wochen müssen bis zur Anmeldung der Diplomarbeit im Hauptstudium abgeleistet sein.
§ 8
Art und Form der Lehrveranstaltungen
(1) Das Studium wird durch Lehrveranstaltungen der Haupt-, Neben- und Wahlpflichtfächer strukturiert.
(2) Die Lehrveranstaltungen finden in Form von Vorlesungen (V), Übungen (Ü), Tutorien (T), Praktika (P) und Seminaren (S) statt.
(3) Die Lehrveranstaltungen zu den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern werden regelmäßig (in der Regel jährlich) angeboten. Die angebotenen Lehrveranstaltungen werden insgesamt für jedes Semester im Vorlesungsverzeichnis und im Internet (www.tu-clausthal.de/odin/) aufgeführt und durch Aushänge in den jeweiligen Instituten bekannt gegeben.
(4) In den Vorlesungen wird der Wissensstoff vorgestellt und in den dazugehörigen Übungen und Tutorien (in der Regel durch Bearbeiten von Aufgaben) vertieft. Es wird erwartet, dass die Studierenden den Inhalt der Vorlesungen selbständig vor- und nachbereiten.
(5) In den Praktika werden die Studierenden mit wissenschaftlichen Arbeitsmethoden vertraut gemacht. Es besteht die Pflicht der Teilnahme da sie gegebenenfalls Voraussetzung zur Anmeldung zur Hauptprüfung in diesem Fach sind.
(6) Die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme wird in der Regel durch die Anfertigung von Protokollen, durch Klausuren und durch mündliche Prüfungen erworben. Die Protokolle sollten sich auf das Wesentliche beschränken.
(7) In den Seminaren stellen die Studierenden das Ergebnis einer Auseinandersetzung mit einem Problem aus dem Fachbereich in einem mündlichen Vortrag auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung dar. Den Vorträgen schließt sich im Allgemeinen eine Diskussion an.
§ 9
Prüfungsleistungen
(1) Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen (Hauptfachprüfungen), welche aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen bestehen können.
(2) Die Diplomprüfung besteht aus Fachprüfungen (Hauptfachprüfungen) der Studien- und der Diplomarbeit. Eine Fachprüfung kann aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen bestehen. Prüfungsleistung einer Fachprüfung kann eine Klausur oder mündliche Prüfung sein. Bei nicht bestehen einer Klausur besteht Anspruch auf eine mündliche Nachprüfung, die allein über das bestehen der Prüfung entscheidet.
(3) Die Fachprüfungen und Studienarbeit werden studienbegleitend abgelegt.
(4) Der Antrag auf Zulassung zu einer Prüfungsleistung ist schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. Hierbei sind vom Prüfungsausschuss festgelegte Zeiträume zu beachten und einzuhalten da sonst die Anmeldung für diesen Prüfungszeitraum nicht berücksichtigt werden kann. Die Zulassung zu einer Prüfungsleistung setzt den Nachweis der dazugehörigen Prüfungsvorleistungen voraus.
(5) Als Prüfungsvorleistungen für die Fachprüfungen gelten die in der Spalte "Prüfungsvorleistungen" in §11 eingetragenen Übungen, Praktika und Seminare. Es ist eine Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an diesen Prüfungsvorleistungen erforderlich.
(6) Näheres regelt die Diplomprüfungsordnung (DPO) Werkstoffwissenschaften vom 09. März 1999 und die DPO-Änderung vom 19. Oktober 2001
§ 10
Studien- und Diplomarbeit
(1) In der Studienarbeit sowie der Diplomarbeit sollen Probleme mit wissenschaftlichen Methoden eigenständig unter Anleitung bearbeitet und schriftlich dargestellt werden. Die schriftliche Darstellung muss klar verständlich und vollständig sein. Diese Arbeiten stellen einen besonders wichtigen Teil der Ausbildung dar.
(2) Die Studienarbeit umfasst die eigenständige Bearbeitung einer experimentellen, planerischen oder theoretischen Aufgabe und deren schriftliche Darstellung. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 3 Monate. Themen können aus dem Fachbereich Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften sowie aus anderen Fachbereichen der TU Clausthal mit Genehmigung des Prüfungsausschusses gewählt werden.
(3) In der Diplomarbeit ist ebenfalls ein experimentelles, planerisches oder theoretisches Thema eigenständig zu bearbeiten und schriftlich darzustellen, wobei der Zeitrahmen vom Studienzentrum überwacht wird. Vor Beginn der Arbeit ist beim Studienzentrum ein schriftlicher Antrag zu stellen. Dabei wählen die Studierenden im allgemeinen vorher Thema und Betreuer, aus dem Angebot der Institute des Fachbereichs Physik, Metallurgie und Werkstoffwissenschaften aus. Mit der schriftlichen Bekanntgabe des Themas beginnt die Bearbeitungszeit von 6 Monaten. Verlängerungen sind nur in Ausnahmefall nach schriftlich begründetem Antrag an den Prüfungsausschuss möglich.
§ 11
Umfang des Studiums
(1) Grundstudium:
Ein ordnungsgemäßes Grundstudium schließt die Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen ein:
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| SWS | Prüfungs- | |||
Hauptfach Mathematik |
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Ingenieurmathematik I | (Prüfung) | 4V/2Ü |
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Ingenieurmathematik II | (Prüfung) | 4V/2Ü |
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Ingenieurmathematik III | (Prüfung) | 2V/2Ü |
| |||
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| |||
Hauptfach Physik | (Prüfung) |
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| |||
Experimentalphysik I |
| 3V/1Ü |
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Experimentalphysik II |
| 3V/1Ü |
| |||
Einführung in das |
| 1V |
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Physikalisches Praktikum A |
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| 3P | |||
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| |||
Hauptfach Anorganische Chemie | (Prüfung) |
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| |||
Anorganische Experimentalchemie I |
| 3V |
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Anorganische Experimentalchemie II |
| 3V |
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Anorganisches Praktikum I |
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| 2P | |||
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Hauptfach Technische Mechanik | (Prüfung) |
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Technische Mechanik I |
| 3V/2Ü |
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Hauptfach Elektrotechnik | (Prüfung) |
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Grundlagen der Elektrotechnik I |
| 2V/1Ü |
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Grundlagen der Elektrotechnik II |
| 2V/1Ü |
| |||
Praktikum zur Elektrotechnik I |
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| 1P | |||
Praktikum zur Elektrotechnik II |
|
| 1P | |||
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Hauptfach Physikalische Chemie | (Prüfung) |
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Physikalische Chemie I |
| 3V |
| |||
Rechenübungen zur |
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| 1Ü | |||
Physikalisch-chemisches Praktikum |
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| 3P | |||
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Hauptfach Datenverarbeitung |
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Datenverarbeitung für Ingenieure I | (Prüfung) | 1V |
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Einführung in das Programmieren | (Prüfung) | 2V |
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Programmierpraktikum |
| 2P |
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Hauptfach Einführung in die | (Prüfung) | 2V |
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Hauptfach Thermochemie der Werkstoffe | (Prüfung) | 2V/1Ü |
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Hauptfach Einführung in die metallurgische Prozesstechnik | (Prüfung) | 2V/1Ü |
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Hauptfach Grundlagen |
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Grundlagen der Werkstoffkunde I | (Prüfung) | 2V/1Ü |
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Grundlagen der Werkstoffkunde II | (Prüfung) | 2V/1Ü |
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Hauptfach Werkstoffkunde |
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Werkstoffkunde der Metalle I | (Prüfung) | 2V/1Ü |
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Hauptfach Werkstoffkunde |
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Werkstoffkunde der Polymere | (Prüfung) | 2V/1Ü |
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Hauptfach Werkstoffkunde | (Prüfung) | 2V/1Ü |
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(2) Hauptstudium
Ein ordnungsgemäßes Hauptstudium schließt die Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen ein:
Studienrichtung Physikalische Werkstoffkunde
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| SWS | Prüfungs- |
Hautfach Werkstoffcharakterisierung |
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Grundlagen der Werkstoffprüfung I | (Prüfung) | 1V |
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Praktikum Werkstoffprüfung I |
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| 2P |
Thermoanalytische Verfahren | (Prüfung) | 1V |
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